Endlich: Upgrade von UL auf LAPL möglich!

Pünktlich zum Fest gibt es für UL-Piloten nun eine interessante Neuerung: Flugzeiten, die auf dreiachsgesteuerten Ultraleichtflugzeugen gesammelt wurden, können ab sofort unter bestimmten Bedingungen auf die praktische Ausbildung für die Leichtluftfahrzeug-Pilotenlizenz (LAPL) angerechnet werden. Grundlage dafür ist die EU-Verordnung VO(EU) 2024/2076.

Wieviel und was kann angerechnet werden?
Die Anzahl der anrechenbaren UL-Flugstunden wird individuell von der jeweiligen Flugschule festgelegt. Hierfür wird die Flugerfahrung des jeweiligen Bewerbers durch die Ausbildungsorganisation beurteilt. Es gibt jedoch klare Grenzen:

  • max. 50 % der vorgeschriebenen Mindeststunden dürfen angerechnet werden
  • einige spezifische Trainingseinheiten müssen weiterhin mit LAPL-Flugzeugen absolviert werden
Weiterhin erforderliche Pflichtbestandteile der LAPL-Ausbildung:
  • min. 6 Stunden überwachter Alleinflug (davon min. 3 Stunden Überlandflug)
  • ein Überlandflug von min. 150 km mit Zwischenlandung auf einem anderen Flugplatz
Hierbei handelt es sich um einen wichtigen Schritt, der vor allem die Attraktivität der Ausbildung zum UL-Piloten erheblich steigert. Vorher war die auf Ultraleichtflugzeugen erworbene Flugerfahrung nicht auf die Ausbildung zum LAPL anrechenbar. Insbesondere durch die Anhebung für Ultraleichtflugzeuge auf 600 kg MTOW wurden in beiden Klassen teilweise identische oder zumindest sehr ähnliche Luftfahrzeuge bewegt, für die jedoch weiterhin unterschiedliche Lizenzen erforderlich sind. Die Schere zwischen diesen beiden Lizenzen ist nun hingegen deutlich kleiner.

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