Straftat: Deutsche dürfen keine ausländischen ULs betreiben

Das Betreiben eines ausländischen Luftsportgeräts bzw. Ultraleichtflugzeugs von einer Person mit festem Wohnsitz in Deutschland erfüllt ab sofort den Bestand einer Straftat. Hiermit reagieren die Vertreter der Bund-Länder Arbeitsgruppe (BLAG-OPS) auf die häufige Nichteinhaltung des bereits bestehenden §60 Abs. 1 S. 1 LuftVG. Dort heißt es: 

Wer ein Luftfahrzeug führt, das nicht zum Luftverkehr zugelassen ist, oder als Halter einem Dritten das Führen eines solchen Luftfahrzeugs gestattet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Zur Durchsetzung der gesetzlichen Gegebenheiten stehen der örtlichen Luftaufsicht ab sofort folgende Mittel zur Verfügung:

  • §29 LuftVG Luftaufsichtliche Verfügungen/Startverbot
  • Straftatbestand nach §99 LuftVZO/§60 LuftVG
  • Antrag bei der ausländischen Behörde auf Einzug der Verkehrszulassung
Hier geht es zu den jeweiligen Mitteilungen der zuständigen Verbände DULV und DAeC.
Hier geht es zur Diskussion im Forum.

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