Das war damals die mündliche Beantwortung vom Aero Club zu meinen oa Fragen:
Aber kann man sie wirklich so auslegen ? Bislang gab es keine schriftliche Beantwortung der Frage!
1.) Der Absatz 3 baut (rein vom Wortlaut) noch!? auf „den alten SPL mit TMG-Erweiterung“ nach der VO 1178/2011 (Teil- FCL) auf. Ist diese Regelung auch für den „neuen SPL mit TMG-Erweiterung“ ab 08.04.2020 nach der VO 2018/1976 (Teil-SFCL) anzuwenden?
Antwort von Frau Kari der FFA des ÖAeC am 02.03.2021, 15:00 Uhr:
Diese Bestimmung ist auch auf „neuen SPL mit TMG-Erweiterung“ nach Teil SFCL anzuwenden, zumal sich inhaltlich am Willen des VO-Gebers und den rechtlichen Voraussetzungen nichts ändert. Die Nachfolge-VO nach Teil SFCL wird bei einer nächsten Novelle der ZLPV in der ggst. Bestimmung Berücksichtigung finden, damit besser Klarheit herrscht.
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2.) Diskussionen hat in letzter Zeit dieser Absatz 3 auch im Zusammenhang mit dem letzten Satz ausgelöst, wonach bei Voraussetzung bspw. einer SPL mit TGM-Erweiterung verpflichtend ein Antrag für einen UL/A-Schein zu stellen sei, wenn man in Österreich ein UL/A fliegen möchte.
Wir sind immer davon ausgegangen, dass eben kein eigener UL-Schein benötigt wird und dass diese Bestimmung ex lege berechtigt, ein UL/A zu pilotieren. Wir hoffen, dass diese Auslegung nach wie vor richtig ist?
Antwort von Frau Kari der FFA des ÖAeC am 02.03.2021, 15:00 Uhr:
Diese Bestimmung ist nach wie vor richtig. Der Inhaber einer SPL mit TMG-Erweiterung benötigt keinen eigenen UL-Schein, wenn er in Österreich ein in Österreich zugelassenes UL/A pilotieren will. Ein Antrag auf einen UL/A-Schein wird dann empfohlen, wenn beabsichtigt ist, mit dem UL/A im Ausland zu fliegen; hier greifen die jeweils nationalen Anerkennungen.
Österreicher sind einfach pragmatischer 🤗👍
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