Anrechnung Stunden zum PPL(A)

Forum - Umschulung & andere Lizenzen
  • Tarutino schrieb:
    die 10 Stunden nach Lizenzerhalt auch auf meinem eigenen UL fliegen zu dürfen. Verstehe ich doch richtig, oder?
    das ist richtig.
    Tarutino schrieb:
    zumal mein LAPL aus einem alten, damals nicht umgeschriebenen ICAO PPLA stammt,
    Den Du nur in einen heutigen PPL umschreiben konntest, wenn du CVFR hattest.

    Ohne CVFR wurde der PPL(A) zum LAPL(A)

  • Genau so ist es.

    Mir wurde gesagt, dass ich für die Umschreibung auf PPL 10 Stunden auf Echo fliegen muss, bevor die weitere Ausbildung im Sinne von dem alten CVFR erfolgen kann.

    Ich müßte also nach deren Logik die olle 150er chartern und mein schönes UL stehen lassen.

    Ich habe die 10 Stunden längst auf meinem UL geflogen und werde die Schule mal fragen, ob damit die Bedingung erfüllt ist.

    OMG.

    Thomas

  • Tarutino schrieb:

    Ich habe die 10 Stunden längst auf meinem UL geflogen und werde die Schule mal fragen, ob damit die Bedingung erfüllt ist.

    Nix fragen.

    Sagen.

    Wenn sie das nicht akzeptieren, andere Schule nehmen.

  • Okay, damit ich sprechfähig bin, hier noch mal ein Auszug:

    --------------

    FCL.210.A PPL(A) — Experience requirements and crediting

    (a) Applicants for a PPL(A) shall have completed at least 45 hours of flight instruction in aeroplanes or TMGs, 5 of which may have been completed in an FSTD, including at least:

    (1) 25 hours of dual flight instruction; and

    (2) 10 hours of supervised solo flight time, including at least 5 hours of solo cross-country flight time with at least 1 cross-country flight of at least 270 km (150 NM), during which full stop landings at 2 aerodromes different from the aerodrome of departure shall be made.

    (b) Specific requirements for applicants holding an LAPL(A). Applicants for a PPL(A) holding an LAPL(A) shall have completed at least 15 hours of flight time on aeroplanes after the issue of the LAPL(A), of which at least 10 shall be flight instruction completed in a training course at an ATO. This training course shall include at least 4 hours of supervised solo flight time, including at least 2 hours of solo cross-country flight time with at least 1 cross-country flight of at least 270 km (150 NM), during which full stop landings at 2 aerodromes different from the aerodrome of departure shall be made.

    ---------------

    Verständnischeck:

    In der Hoffnung, nicht in der Zeile verrutscht zu sein, lese ich 2b so:

    Antragsteller für eine PPL(A), die Inhaber einer LAPL(A) sind, müssen nach der Ausstellung der LAPL(A) mindestens 15 Stunden Flugzeit in Flugzeugen (sind damit auch ULs gemeint?) absolviert haben, von denen mindestens 10 Flugunterricht in einem Ausbildungskurs an einer ATO sein müssen. Dieser Trainingskurs umfasst mindestens 4 Stunden überwachte Alleinflugzeit, einschließlich mindestens 2 Stunden Solo-Cross-Country-Flugzeit mit mindestens 1 Überlandflug von mindestens 270 km (150 NM), bei denen sich die Vollstopplandungen auf 2 Flugplätzen unterscheiden.

    Mein hieraus resultierender Erkenntnisstand:

    Für mich klingst das so: 5 Stunden nach Gusto auf "Flugzeugen" (hier bleibt für mich die Frage, ob damit auch ULs gemeint sind) und danach 10 Stunden im Rahmen einer weiteren Ausbildung auf einer Maschine, die dann wohl auch so ausgerüstet sein muss, dass die "CVFR" Aspekte regelkonform geschult werden können,  was ein UL weitgehend ausschließen dürfte.

    Richtig so? 

    Thomas

  • Tarutino schrieb:
    Für mich klingst das so: 5 Stunden nach Gusto auf "Flugzeugen" (hier bleibt für mich die Frage, ob damit auch ULs gemeint sind)
    Vorsicht, sag nicht "Flugzeug" das sind nämlich ULs nicht. Die heissen Luftsportgerät.

    Sag "Luftfahrzeuge"

    Da aber nun Flugstunden auf Luftsportgeräten als Flugstunden für die Aufrechterhaltung der Erfahrung für Flugzeuge in LAPL und PPL gelten, kann die Anrechnung der 5h mMn nicht abgelehnt werden.

    Wenn eine Schule sagt "mach ich nicht", kann man aber trotzdem nix machen.

    So ähnlich war eine Schule hier in BS als zwei Freunde ihren LAPL auf Basis TMG machen wollten.
    "LAPL machen wir nicht, nur PPL"

    Tja, hatte die Schule in HI zwei Kunden...

    Tarutino schrieb:
    Richtig so?

    Bei mindestens einigen Landesluftfahrtbehörden ja.

  • Achtung: Zwischen diesen beiden Beiträgen liegen mehr als 2 Jahre.
  • Heute wurde die ausstehende Klarstellung im EU-Recht veröffentlicht und wird damit in 20 Tagen offiziell in Kraft treten: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=OJ:L_202402076

    Gemäß FCL.110.A müssen dann PIC-Stunden auf Annex 1-Flugzeugen (ULs) zur Erlangung des LAPL in dem dort genannten Umfang angerechnet werden können.

  • Maurice schrieb:

    Heute wurde die ausstehende Klarstellung im EU-Recht veröffentlicht und wird damit in 20 Tagen offiziell in Kraft treten: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=OJ:L_202402076

    Gemäß FCL.110.A müssen dann PIC-Stunden auf Annex 1-Flugzeugen (ULs) zur Erlangung des LAPL in dem dort genannten Umfang angerechnet werden können.

    Ich hab das mal fix nachgelesen und oben auf Deutsch umgestellt. Hier der Wortlaut:


    "10.Punkt FCL.110.A Buchstabe c erhält folgende Fassung:

    „c) Anrechnung. Bei Antragstellern mit Erfahrung als PIC kann unter folgenden Bedingungen eine Anrechnung auf die Anforderungen von Buchstabe a erfolgen:

    1. Der Umfang der Anrechnung wird von der DTO oder ATO, bei der der Pilot den Ausbildungslehrgang absolviert, auf der Grundlage einer Vorab-Flugbeurteilung festgelegt, jedoch darf die Anrechnung in keinem Fall

    i) die gesamte Flugzeit als PIC überschreiten,

    ii) 50 % der nach Buchstabe a erforderlichen Stunden überschreiten,

    iii) die Anforderungen nach Buchstabe a Nummer 2 beinhalten.

    2. Frühere Erfahrungen als PIC in Luftfahrzeugen, die Gegenstand eines Beschlusses eines Mitgliedstaats nach Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe a oder c der Verordnung (EU) 2018/1139 sind oder in den Anwendungsbereich von Anhang I jener Verordnung fallen, können berücksichtigt werden, sofern das Luftfahrzeug der Definition der jeweiligen Luftfahrzeugkategorie nach diesem Anhang (Teil-FCL) entspricht.“"

  • flying_bear schrieb:
    können berücksichtigt werden
    Na dann scheidet das Thema ja in D direkt wieder aus, denn in dieser Hinsicht sind unsere Behörden ja eher wenig flexibel und änderungswillig. 
Jetzt anmelden

Passwort vergessen

Umfrage Archiv

Plant ihr, einen Autopiloten in eurem UL zu installieren?

Nein
55.3 %
Ja
44.7 %
Stimmen: 132 | Diskussion
Anzeige: Roland Aircraft
Statistik Alle Mitglieder

Aktuell sind 37 Besucher online, davon 2 Mitglieder und 35 Gäste.


Mitglieder online:
Nordex  chaaalyy 

Anzeige: EasyVFR Anzeige: EasyVFR