LAPL, etc. - Die neuen Lizenzen der EASA

Forum - Umschulung & andere Lizenzen
  • ikaruspilot schrieb:

    Hallo,


    hab beim googeln diesen Link gefunden. Ist die deutsche Übersetzung der neuen Lizensreform April 2012.


    Sind sehr viele Seiten und bei der 20. habe ich aufgegeben. Aber vielleicht findet ja von euch jemand was interessantes, was uns bei den Fragen weiterhilft. Bei Daec und DUlV hatte ich zwecks PPLA(N) und umschreiben auch schon mal nach gefragt. Aber auch keine Antwort bekommen.


      http://easa.europa.eu/agency-measur...._2010_00150001_DE_TRA.pdf


    Gruß Matthias

    Ihr könnt zur Zeit fragen, wen Ihr möchtet, es KANN Euch niemand eine gescheite Antwort geben, solange das neue Regelwerk nicht verabschiedet wurde. Was sollen die Verbände Euch denn erzählen? Der Link auf die deutsche Übersetzung verlinkt auf die tatsächlich letzte offizielle Übersetzung der EASA, leider entspricht dieser Text aber nicht dem derzeitigen Stand der politischen Verhandlungen.

    Folgends sind die Fakten:

    Im Juni wird in Brüssel über das Regelwerk entschieden.

    Anschliessend muss jeder Mitgliedsstaat eine "Umsetzungstabelle" erstellen, aus der hervorgeht, mit welcher
    EASA-Lizenz eine nationale Lizenz vergleichbar ist und wie umgeschrieben werden kann. Diese Tabelle muss von der EASA genehmigt werden.

    Die UL-Fliegerei ist nicht betroffen.

    Ende der Fakten.

    Jetzt meine perönliche Einschätzuhng zum PPL A(N):

    Der nationale Motorflugschein entspricht leider keiner der möglichen EASA-Lizenzen, so dass er wohl ohne weiteres noch nicht einmal in den "LAPL" umgeschrieben werden kann. Ich wette darauf, dass die Inhaber des nationalen Scheines Auflagen bekommen werden, die bis 2015 zu erfüllen sind. Wahrscheinlich werden dies der Erwerb des 2to.-Classratings und evtl der CVFR-Berechtigung sein. Wer dies im festgesetzten Zeitraum nicht erfüllt, hat hinterher keine Lizenz mehr.

    Grüsse
    Thomas
  • GTi schrieb: Ich wette darauf, dass die Inhaber des nationalen Scheines Auflagen bekommen werden, die bis 2015 zu erfüllen sind. Wahrscheinlich werden dies der Erwerb des 2to.-Classratings und evtl der CVFR-Berechtigung sein. Wer dies im festgesetzten Zeitraum nicht erfüllt, hat hinterher keine Lizenz mehr.

    Da es normalerweise für solche Situationen einen Bestandsschutz gibt, ist das eher nicht zu erwarten.
  • Bananenbieger schrieb:
    GTi schrieb: Ich wette darauf, dass die Inhaber des nationalen Scheines Auflagen bekommen werden, die bis 2015 zu erfüllen sind. Wahrscheinlich werden dies der Erwerb des 2to.-Classratings und evtl der CVFR-Berechtigung sein. Wer dies im festgesetzten Zeitraum nicht erfüllt, hat hinterher keine Lizenz mehr.

    Da es normalerweise für solche Situationen einen Bestandsschutz gibt, ist das eher nicht zu erwarten.

    Da wir es mit europäischen Regeln zu tun habe kannst Du das mit dem Bestandsschutz vergessen.
    Das ist hart, aber leider ein Fakt.

    Es wird oft mit der LuftPersV-Änderung 2003 (Einführung von JAR-FCL) verglichen. Damals gab es für den alten PPL ja schliesslich auch einen neuen Schein (damals nach § 135 LuftPersV). Der Unterschied ist allerdings, dass damals die JAR-Regeln in nationales Recht umgesetzt wurde, d.h. es wurde deutsches Recht. Das findet diesmal halt nicht statt, die europäischen Regeln gelten sofort, da wird nichts mehr in nationales Recht umgewandelt.

    Es gibt evtl. einen Hoffnungsschimmer, allerdings nur für die Inhaber des "alten" PPL A, der ja ICAO-Konform ist.
    Evtl. verstösst Europa gegen das ICAO-Abkommen, wenn es auch bei diesen Scheinen Auflagen geben sollte. Das gilt allerdings halt nicht für den "neuen" nationalen PPL A (N).



    Grüsse
    Thomas

  • Der Bestandsschutz gilt prinzipiell auch, wenn europäisches Recht eingeführt wird. Allein schon deswegen, weil es eben nationales Recht für den PPL-N gibt, auf das man vertraut hatte.
    PS: Die Euro-Führerscheine wurden ja auch mit Bestandsschutz eingeführt.
  • Bananenbieger schrieb:

    Der Bestandsschutz gilt prinzipiell auch, wenn europäisches Recht eingeführt wird. Allein schon deswegen, weil es eben nationales Recht für den PPL-N gibt, auf das man vertraut hatte.
    PS: Die Euro-Führerscheine wurden ja auch mit Bestandsschutz eingeführt.
    Es ist definitiv nicht so!

    Dein Vergleich mit dem Euro-Führerschein hinkt. Die EG-Richtlinie wurde in nationales Recht umgewandelt (wie einst JAR-FCL), eine Pflicht zur Umschreibung gab es nicht.

    Die Diskussion führt an diesem Punkt allerdings auch nicht weiter, warten wir einfach ab.

    Im Übrigen bin ich auch der Meinung, dass zumindest die Erweiterung auf die 2to. wohl auch nicht das grosse
    Problem wäre!

    Grüsse
    Thomas
  • Lesen bildet: in Artikel 4 Absatz 5 des oben genannten EASA Entwurf ist der Bestandsschutz sogar schon festgehalten!
    Nicht so viel aufreiben, sondern abwarten und die Zeit zum fliegen nutzen!
  • jetflieger schrieb:
    Lesen bildet: in Artikel 4 Absatz 5 des oben genannten EASA Entwurf ist der Bestandsschutz sogar schon festgehalten!
    Nicht so viel aufreiben, sondern abwarten und die Zeit zum fliegen nutzen!
    Hallo,

    da ich mich nicht erst seit Neuem, sondern schon recht lange mit dem Thema beschäftige,
    habe ich nicht nach den ersten Seiten aufgehört zu lesen. Hättest Du deutlich weiter gelesen, wäre Dir im Anhang 2
    irgendwo aufgefallen, dass bei der umschreibung der nationalen Scheine ein "Nachweis der Verwendung von Funknavigationshilfen" gefordert werden kann. Da diese Geschichte in Deutschlnad nicht Teil der PPL A(N)-Ausbildung ist, wird dies garantiert in Deutschland als Auflage kommen. Unsere Verbände geben es noch nicht alle zu, aber hinter vorgehaltener Hand, geht denen mittlerweile auch der Arsch auf Grundeis!

    Grüsse
    Thomas
  • GTi schrieb:

    Dein Vergleich mit dem Euro-Führerschein hinkt. Die EG-Richtlinie wurde in nationales Recht umgewandelt (wie einst JAR-FCL), eine Pflicht zur Umschreibung gab es nicht.

    Der Vergleich hinkt nicht wirklich. Es ist nämlich völlig egal, ob das Ganze in nationalen Recht umgesetzt wird oder durch internationales Recht ersetzt wird.Es geht im Kern nämlich um etwas anderes: Nach einer Rechtsänderung hat die Gruppe der Lizenzhaltern/Rechteinhabern ihr bereits erworbenes Recht weiterhin ausüben zu können. Alles andere verstieße gegen unser Grundgesetz und grundlegende Rechtsprinzipien. 
    Eine Einschränkung der Rechte könnte es meiner Auffassung nach nur aus triftigen Gründen geben. Da weder die Sicherheit gefährdet ist, noch die Gattung von Luftfahrzeugen bis 750kg MTOW komplett untergegangen ist, gibt es keinen Grund eine weitere Lizenzausübung für PPL-N-Piloten zu verweigern.
    Sollte im Entwurf der EASA etwas anderes stehen, so ist folglich die Zulässigkeit der entsprechenden Passage zu prüfen.

    Anhang 2 ist übrigens relativ uninteressant. Der beschreibt in unserem Fall nämlich nur den Übergang zwischen PPL-N und zukünftiger PPL (A). Aus Artikel 4 ergibt sich meiner Meinung nach, dass der PPL-N-Inhaber eine entsprechende EASA-Lizenz gemäß der Rechte der nationalen Lizenz ausgestellt bekommt. 

    Artikel 4 Abs.5: "Der Geltungsbereich der Berechtigungen,  die Piloten erteilt werden, deren einzelstaatliche Pilotenlizenzen einschließlich entsprechender Erlaubnisse, Zertifizierungsbescheinigungen und/oder Qualifikationen in Teil-FCL-Lizenzen und entsprechende Erlaubnisse oder Zertifizierungsbescheinigungen umgewandelt werden, muss mindestens den Geltungsbereich der Tätigkeiten umfassen, die die Piloten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens  der vorliegenden Verordnung ausüben, sofern die Sicherheit nicht beeinträchtigt wird."

    Meiner Auffassung nach würde hier ein z.B. die Ausstellung eines LAPLs mit der Beschränkung "max. 750kg MTOW" möglich sein. Ebenfalls denkbar wäre die Beschränkung auf das Fliegen in Deutschland. Nicht denkbar wäre hingegen der Basic-LAPL (weil dort dann Erlaubnisse eingeschränkt würden, da man nicht mehr nonstop von Sylt zum Bodensee kommt) oder eine Beschränkung auf 600kg MTOW, weil man ja vorher bis 750kg durfte.
  • Bananenbieger schrieb:
    GTi schrieb:

    Dein Vergleich mit dem Euro-Führerschein hinkt. Die EG-Richtlinie wurde in nationales Recht umgewandelt (wie einst JAR-FCL), eine Pflicht zur Umschreibung gab es nicht.

    Der Vergleich hinkt nicht wirklich. Es ist nämlich völlig egal, ob das Ganze in nationalen Recht umgesetzt wird oder durch internationales Recht ersetzt wird.Es geht im Kern nämlich um etwas anderes: Nach einer Rechtsänderung hat die Gruppe der Lizenzhaltern/Rechteinhabern ihr bereits erworbenes Recht weiterhin ausüben zu können. Alles andere verstieße gegen unser Grundgesetz und grundlegende Rechtsprinzipien. 
    Eine Einschränkung der Rechte könnte es meiner Auffassung nach nur aus triftigen Gründen geben. Da weder die Sicherheit gefährdet ist, noch die Gattung von Luftfahrzeugen bis 750kg MTOW komplett untergegangen ist, gibt es keinen Grund eine weitere Lizenzausübung für PPL-N-Piloten zu verweigern.
    Sollte im Entwurf der EASA etwas anderes stehen, so ist folglich die Zulässigkeit der entsprechenden Passage zu prüfen.


    Viel Spass dann vor dem Europäischem Gerichtshof! Die freuen sich IMMER, wenn die Deutschen mit Ihrem Grundgesetz argumentieren. Been there, done that. Nie wieder.

    Grüsse
    Thomas, dessen Scheine problemlos umgeschrieben werden
  • Also ich weiß ja nicht, wo Du lebst. Aber hier gilt immer noch das Grundgesetz. Von daher: Solange wir keine andere Verfassung haben, berufe ich mich gerne auf das GG. ;-)

    Viele Grüße von jemanden, der erst gar keinen Schein hat, der umgeschrieben werden müsste (jedenfalls noch nicht...)
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