ikaruspilot schrieb:Ihr könnt zur Zeit fragen, wen Ihr möchtet, es KANN Euch niemand eine gescheite Antwort geben, solange das neue Regelwerk nicht verabschiedet wurde. Was sollen die Verbände Euch denn erzählen? Der Link auf die deutsche Übersetzung verlinkt auf die tatsächlich letzte offizielle Übersetzung der EASA, leider entspricht dieser Text aber nicht dem derzeitigen Stand der politischen Verhandlungen.Hallo,
hab beim googeln diesen Link gefunden. Ist die deutsche Übersetzung der neuen Lizensreform April 2012.
Sind sehr viele Seiten und bei der 20. habe ich aufgegeben. Aber vielleicht findet ja von euch jemand was interessantes, was uns bei den Fragen weiterhilft. Bei Daec und DUlV hatte ich zwecks PPLA(N) und umschreiben auch schon mal nach gefragt. Aber auch keine Antwort bekommen.
http://easa.europa.eu/agency-measur...._2010_00150001_DE_TRA.pdf
Gruß Matthias
GTi schrieb: Ich wette darauf, dass die Inhaber des nationalen Scheines Auflagen bekommen werden, die bis 2015 zu erfüllen sind. Wahrscheinlich werden dies der Erwerb des 2to.-Classratings und evtl der CVFR-Berechtigung sein. Wer dies im festgesetzten Zeitraum nicht erfüllt, hat hinterher keine Lizenz mehr.Da es normalerweise für solche Situationen einen Bestandsschutz gibt, ist das eher nicht zu erwarten.
Bananenbieger schrieb:GTi schrieb: Ich wette darauf, dass die Inhaber des nationalen Scheines Auflagen bekommen werden, die bis 2015 zu erfüllen sind. Wahrscheinlich werden dies der Erwerb des 2to.-Classratings und evtl der CVFR-Berechtigung sein. Wer dies im festgesetzten Zeitraum nicht erfüllt, hat hinterher keine Lizenz mehr.Da es normalerweise für solche Situationen einen Bestandsschutz gibt, ist das eher nicht zu erwarten.
Der Bestandsschutz gilt prinzipiell auch, wenn europäisches Recht eingeführt wird. Allein schon deswegen, weil es eben nationales Recht für den PPL-N gibt, auf das man vertraut hatte.
Bananenbieger schrieb:Es ist definitiv nicht so!Der Bestandsschutz gilt prinzipiell auch, wenn europäisches Recht eingeführt wird. Allein schon deswegen, weil es eben nationales Recht für den PPL-N gibt, auf das man vertraut hatte.
PS: Die Euro-Führerscheine wurden ja auch mit Bestandsschutz eingeführt.
jetflieger schrieb:Hallo,
Lesen bildet: in Artikel 4 Absatz 5 des oben genannten EASA Entwurf ist der Bestandsschutz sogar schon festgehalten!
Nicht so viel aufreiben, sondern abwarten und die Zeit zum fliegen nutzen!
GTi schrieb:Der Vergleich hinkt nicht wirklich. Es ist nämlich völlig egal, ob das Ganze in nationalen Recht umgesetzt wird oder durch internationales Recht ersetzt wird.Es geht im Kern nämlich um etwas anderes: Nach einer Rechtsänderung hat die Gruppe der Lizenzhaltern/Rechteinhabern ihr bereits erworbenes Recht weiterhin ausüben zu können. Alles andere verstieße gegen unser Grundgesetz und grundlegende Rechtsprinzipien.
Dein Vergleich mit dem Euro-Führerschein hinkt. Die EG-Richtlinie wurde in nationales Recht umgewandelt (wie einst JAR-FCL), eine Pflicht zur Umschreibung gab es nicht.
Bananenbieger schrieb:Viel Spass dann vor dem Europäischem Gerichtshof! Die freuen sich IMMER, wenn die Deutschen mit Ihrem Grundgesetz argumentieren. Been there, done that. Nie wieder.GTi schrieb:Der Vergleich hinkt nicht wirklich. Es ist nämlich völlig egal, ob das Ganze in nationalen Recht umgesetzt wird oder durch internationales Recht ersetzt wird.Es geht im Kern nämlich um etwas anderes: Nach einer Rechtsänderung hat die Gruppe der Lizenzhaltern/Rechteinhabern ihr bereits erworbenes Recht weiterhin ausüben zu können. Alles andere verstieße gegen unser Grundgesetz und grundlegende Rechtsprinzipien.
Dein Vergleich mit dem Euro-Führerschein hinkt. Die EG-Richtlinie wurde in nationales Recht umgewandelt (wie einst JAR-FCL), eine Pflicht zur Umschreibung gab es nicht.
Eine Einschränkung der Rechte könnte es meiner Auffassung nach nur aus triftigen Gründen geben. Da weder die Sicherheit gefährdet ist, noch die Gattung von Luftfahrzeugen bis 750kg MTOW komplett untergegangen ist, gibt es keinen Grund eine weitere Lizenzausübung für PPL-N-Piloten zu verweigern.
Sollte im Entwurf der EASA etwas anderes stehen, so ist folglich die Zulässigkeit der entsprechenden Passage zu prüfen.
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