Voraussetzungen um F-zugelassenes UL in Deutschland bzw. Frankreich und Drittländern zu fliegen/chartern

Forum - Umschulung & andere Lizenzen
  • Liebe UL-Gemeinde,

    bin neu hier im Forum!

    Ein Besitzer folgender Lizenzen (ATPL, PPL, TMG, Segelflug, UL mit Schlepp- und Pass. Berechtigung, GS usw.) stellte folgende Frage an mich, welche ich wegen ′Nichtwissen′ gerne an das Forum weitergeben möchte.

    Welche rechtlichen Voraussetzungen/Lizenzen muß ein Deutscher mit Lebensmittelpunkt in Deutschland zum Steuern eines F-zugelassenen UL′s  in: 

    • 1.) Deutschland, 2.) Frankreich, 3.) in weiteren europäischen Ländern erfüllen?
    • Wie weit wird da die deutsche UL-Lizenz mit Passagier Berechtigung anerkannt?

    Noch ein kleiner Wunsch meinerseits: 

    Erwarte von Euch einigermaßen rechtssichere Antworten/Hinweise/Erfahrungen. Spekulationen, Vermutungen usw. helfen erfahrungsgemäß weder mir noch anderen Lesern dieses Forums weiter, danke! 

  • NfL 87/96 nimmt glaube ich dazu Stellung. über die Situation in Frankreich kann ich nichts sagen.

  • Ein F zugelassenes Ultraleicht darf nur von einem Piloten mit erstem Wohnsitz in Frankreich mit gültiger französischer UL Lizenz in Deutschland geflogen werden!

    Alles andere, wenn auch oft praktiziert, ist illegal!

    Gruß,
    Roman.

  • Das gleiche gilt auch für Frankreich. Ausländische Lizenzen werden auch hier nur unter den Regeln des Gastflugrechtes anerkannt.

    Jetzt würde ich das "alles andere" persönlich als in Deutschland lebender Ul-Pilot selbstverständlich sofort und ohne auch nur weiter drüber nachzudenken auch tun um dem deutschen Irrsinn zu entgehen...

    Gruss Stephan

  • Hallo,


    >
    > Welche rechtlichen Voraussetzungen/Lizenzen muß ein Deutscher mit Lebensmittelpunkt
    > in Deutschland zum Steuern eines F-zugelassenen UL′s  in:
    >
    > 1.) Deutschland
    >
    > erfüllen?
    >

    Er muss entweder das UL in Deutschland Muster- und Verkehrszulassen,
    oder seinen Lebensmittelpunkt komplett nach Frankreich verlegen und dann hier
    in D das F UL nach Gastflugregelung für Luftsportgeräte fliegen.



    +++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++

    LuftVZO

    §99 Kennzeichen und Versicherungsnachweis ausländischer Luftfahrzeuge

    (1) Ausländische Luftfahrzeuge müssen deutlich und gut sichtbare Kennzeichen
        tragen, die ihre Feststellung während des Fluges ermöglichen.
        Die im Eintragungsstaat für den internationalen Luftverkehr vorgeschriebenen
        Urkunden, insbesondere die Bescheinigung über die Eintragung und Lufttüchtigkeit,
        sind mitzuführen.

    (2) Ausländische Luftsportgeräte mit einer höchstzulässigen Leermasse über 120 Kilogramm,
        die von einem deutschen oder ausländischen Staatsangehörigen mit ständigem Wohnsitz
        in der Bundesrepublik Deutschland betrieben werden, bedürfen
        der Muster- und Verkehrszulassung.

    (Dabei wurde schonmal klargestellt, das damit nach geltendem Recht auch nur
     eine deutsche Muster- und Verkehrzulassung gemeint ist, da Luftsportgeräte-
     zulasungen ja immer nur national geregelt sind.)

    +++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++



    >
    > Jetzt würde ich das "alles andere" persönlich als in Deutschland lebender
    > Ul-Pilot selbstverständlich sofort und ohne auch nur weiter drüber
    > nachzudenken auch tun um dem deutschen Irrsinn zu entgehen...
    >

    M.E. keine allzugute Idee für jemanden, der auch nur im Ansatz noch für
    "Haus, Hof und Famile" Verantwortung tragen will und muss.

    Denn dann kann man auch einfach komplett ohne Flugschein und Zulassung fliegen.
    Mag Leute geben, die das tun würden - ich würde es nicht riskieren wollen  ;-)


    BlueSky9



  • Ich schon .... :-))

    Gruss Stephan

  • BlueSky9 schrieb:
    Mag Leute geben, die das tun würden
    In Grenznähe gibt es das auf fast jedem deutschen Flugplatz:-)

    Gruß,
    Roman.

  • D-MAHY schrieb:
    Welche rechtlichen Voraussetzungen/Lizenzen muß ein Deutscher mit Lebensmittelpunkt in Deutschland zum Steuern eines F-zugelassenen UL′s l
    Komm′ in die Schweiz. Ist eh das bessere Land :)


    Chris

  • @BlueSky9:

    Wenn ausländische Luftsportgeräte in diesen Fällen einer deutschen Muster- und Verkehrszulassung bedürfen, sind sie ja spätestens dann keine ausländischen Luftsportgeräte mehr.

    Also irgendwas kann an der Aussage, dass damit nur eine deutsche Muster- und Verkehrszulassung gemeint sein kann, nicht stimmen. Oder mir erschließt sich der Sinn nicht so richtig 🤔

    Gruß, Eric

  • Eric schrieb:
    Also irgendwas kann an der Aussage, dass damit nur eine deutsche Muster- und Verkehrszulassung gemeint sein kann, nicht stimmen. Oder mir erschließt sich der Sinn nicht so richtig 🤔
    Dooch, so ist im deutschem Recht. Das ist der Sinn, sprich: Man kann nicht dauerhaft ohne Hauptwohnsitz in D ein französich zugelassenes UL fliegen. Ganz einfach eigentlich. Alle UL sind "National" geregelt und so regelt jeder Nationalstaat was er glaubt regeln zu müssen.

    Greetz!

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