Language proficiency auf Deutsch?

Forum - Umschulung & andere Lizenzen
  • Ins Ausland kann man mit UL auch ohne LP fliegen, ausser das zu besuchende Land verlangt es explizit auch fuer UL.
    Falsch! Als Deutsch-Muttersprachler ohne LP Level 4 in Englisch darfst Du nur ins deutschsprachiges Ausland fliegen (also de-facto nur Österreich, Teile Schweiz) für alle andere Länder brauchst Du eine ICAO Sprache inkl. LP.  UL hin oder her ist egal, denn die Lizenzen gelten eh nur national, wir sind da in einem tolerierten Graubereich. Und als Pilot bist Du für einen Nachweis verpflichtet. Nachzulesen in den Normen: EASA FCL.055 und §125 LuftPersV.

    Persönlich habe ich auf Flügen ins Ausland bisher noch nie eine Kontrolle erlebt. Dürfte eher für den Fall X von Belang sein, wenn jemand auffällig wird.

    Und auch ich habe gerade beim Stöbern Neues hinzugelernt. Bisher dachte ich LP6 wäre lebenslang, was ein Irrtum ist. Selbst ein LP6 ist befristet auf 9 Jahre.
    http://www.icao.int/safety/lpr/Docu....ICAO_25-03-2013_final.pdf
  • Moin,

    wunderbar, wie hier alles durcheinander geht.

    Zur Klarstellung hier noch einmal der Text aus FCL055:

    "Allgemeines. Piloten von Flugzeugen, Hubschraubern, Luftfahrzeugen mit vertikaler Start- und Landefähigkeit und Luftschiffen, die am Sprechfunkverkehr im Flugfunkdienst teilnehmen, dürfen die mit ihren Lizenzen verbundenen Rechte und Berechtigungen nur ausüben, wenn sie in ihrer Lizenz einen Sprachenvermerk entweder für Englisch oder für die Sprache besitzen, die beim Flug für den Sprechfunkverkehr verwendet wird."

    §125 LuftPersV bringt hierzu nicht neues, nimmt ja Bezug auf FCL 055.

    So, betrachtet man jetzt den Text, so findet man, dass der LP-Eintrag in der Lizenz (!) nicht Voraussetzung für das Funken, sondern für die Ausübung der "mit den Lizenzen verbundenen Rechte [...]" ist, also für das Fliegen überhaupt, ist. Hat man Englisch, ist alles gut ("entweder Englisch, oder..."). Eine LP Deutsch, die es natürlich gibt, braucht man nur, wenn man keine LP Englisch hat. Mit der Staatsangehörigkeit hat das alles gar nichts zu tun, die findet sich weder in FCL 055 noch in §125 LuftPersV.
    Dies alles gilt aber nur für "Piloten von Flugzeugen...". Zumindest in D sind UL ja keine "Flugzeuge".

    Im Ausland könnte ein Blick in die jeweiligen nationalen Regelungen helfen.

    Grüße
  • Dann will ich mal hoffen das ich in 9 Jahren noch im Besitz der Muttersprache bin. Gut, hin und wieder verliere ich diese, vorzugsweise nach Genuss von Hopfenblütentee oder russischem Wässerchen.


    Aber ernsthaft. Ich habe das gerade für meinem LAPL durch. Du stellst einen Antrag mit Selbsterklärung zum "native", in dem Falle deutsch. Im LAPL steht dann drin das ich Level 6 für deutsch habe.

    Im UL Bereich gibt es das nicht. Da die UL Lizenzen per abkommen zwischen den Ländern aber auch gegenseitig anerkannt werden, ist dort kein Eintrag notwendig. Dort steht lediglich das ich eine Sprechfunkberechtigung in deutscher Sprache, ohne Level, besitze. Das müsstest Du aber wissen bzw. Haben wenn Du im Besitz eines BZF bist.

    Ausnahme ist hier das nicht deutsch sprechende Ausland, hier mußt Du per Nachweis ein "level" nachweisen für englisch. Dies wird per Prüfung durch dritte=Dienstleister geprüft.

    Hier bei mir in der Region gibt es z.B. einen Prüfer in Hangelar der die Erstprüfung und Einstufung vornimmt. Die Nachprüfung kann dann meine ehemalige Flugschule vornehmen.

    Das Kuriose ist ja bei der jetzigen Regelung das ich im Besitz des BZF I bin und dort steht das ich den Sprechfunkdienst in deutscher und in englischer Sprache durchführen darf.......Ohne Language Proficiency!!

    Aber das zeigt nur wieder wie unorganisiert unsere Behörden im Zusammenspiel mit der EU sind.
  • @Flyaway: ...wobei Luca mit seinem Einbürgerungstest den deutschen Sprachnachweis hinreichend erbracht haben dürfte. Ein Blick in die SPL Lizenz unter XII dürfte auch weiterhelfen. Steht da BZF sollte er keine Probleme haben. Hinzu kommt, dass - ich zitiere die Wikipedia- :

    "Gemäß einer Entscheidung des baden-württembergischen Innenministeriums vom Februar 2009 müssen Personen, die an einer Hochschule in Deutschland erfolgreich Jura, Politik oder Verwaltungswissenschaften studiert haben, den Einbürgerungstest ab sofort nicht mehr ablegen."

    aber auch: 

    "Die Einbürgerungstests werden von Juristen bei der gegenwärtigen Rechtslage dahingehend kritisch hinterfragt, ob ein Einbürgerungstest zulässig ist oder – abgesehen von Ermessensfällen – vielmehr folgenlos verweigert werden kann."

    Aber die ganze Diskussion dürfte eh für den Fuss sein.

    Das Kuriose ist ja bei der jetzigen Regelung das ich im Besitz des BZF I bin und dort steht das ich den Sprechfunkdienst in deutscher und in englischer Sprache durchführen darf.......Ohne Language Proficiency!!

    EASA Recht bzw. ICAO steht aber dem in diesem Punkt unpräzise formulierten deutschen Normen vor. Dein Recht in englischer Sprache im Ausland zu funken ist nur gültig mit min. LP Level 4 - kommt leider aus dem Airliner Bereich als früher irgendwelche Asiaten, die ausser den Fachtermini sonst kein einziges Wörtchen englisch kannten in Notsituationen sich nicht ausserhalb der Sprechgruppen verständigen konnten.


    Dann will ich mal hoffen das ich in 9 Jahren noch im Besitz der Muttersprache bin.
    Wie heisst es so schön? Lasst uns viel trinken bis zum Verlust der Muttersprache ;-)
  • Und ich dachte Du bist UL Fluglehrer, aber dann sich am liebsten als Flugzeugpilot sehen?


    UL = NON LP  (In Germany)
    UL -> Ausland  Ländersache ob LP oder nicht
    UL != Flugzeug

    Zu der Gruppe der Ultraleichten gehören auch Dinge die man sich auf den Rücken schnallt, nur mal zur Erinnerung.


    Bedeutet zum Beispiel das Du auch mit einem F ULM hier in Deutschland kein LP brauchst.  Ich denke die F sehen das ähnlich wenn wir kommen.
  • Falsch! Als Deutsch-Muttersprachler ohne LP Level 4 in Englisch darfst Du nur ins deutschsprachiges Ausland fliegen (also de-facto nur Österreich, Teile Schweiz) für alle andere Länder brauchst Du eine ICAO Sprache inkl. LP. UL hin oder her ist egal
    Nein nicht falsch. Als Fluglehrer solltest Du das wissen... Die Schueler glauben Dir sowas am Ende.
    Es gibt hierzu genug Material im Forum, such Dir das mal raus.
    Kurzfassung: LP ist eine ICAO-Angelegenheit. UL ist eine nationale Angelegenheit. Daher regelt jedes Land fuer sich, ob ein UL-Pilot einen LP benoetigt. D.h., das zu besuchende Land muss LP fuer UL explizit verlangen, tut es das nicht, benoetigt man keines.

    Ich denke die F sehen das ähnlich wenn wir kommen.
    Richtig, F verlangt kein LP, also kann man ohne hinfliegen. Genau wie ein Franzmann nach D darf ohne LP


    Chris
  • Französisch ist im Gegensatz zu Deutsch aber eine ICAO Sprache!

  • Französisch ist im Gegensatz zu Deutsch aber eine ICAO Sprache!
    Das hat damit nichts zu tun.
    Lies Dich ein in das Thema, es gibt genug Material im Forum.

    Hier etwas fuer den Anfang:

    Ausschnitt Fliegermagazin:
    ■ Funksprechzeugnis: Im Ausland
    müssen deutsche Piloten
    ein AZF oder ein BZF I haben.
    Ein BZF II berechtigt nicht zum
    Funken im Ausland, auch nicht
    auf Deutsch. Das gilt zwar nicht
    für UL-Piloten, doch auch diese
    müssen ausreichende Kenntnisse
    haben, um sicher am englischen
    Funkverkehr teilzunehmen. Im
    Zweifel wird man das mit einem
    Funksprechzeugnis gut nachweisen
    können.
    ■ Nachweis über Sprachkenntnisse:
    Er ist erforderlich für die
    Sprache, in der gefunkt werden
    soll, oder für Englisch – aber nicht
    für UL-Piloten.

    Nochmal FM

    Aerokurier


    Chris
  • Hatte nicht jemand in einem anderen Thread gepostet, daß Dänemark kein LP für ULer verlangt?
    Wer viel fragt bekommt viele Antworten und meist die, die er nicht haben wollte.
    bb
    hei
  • Wer viel fragt bekommt viele Antworten und meist die, die er nicht haben wollte.
    Fragen wuerde ich schon vorher, nicht dass man bei einem ramp check mit runtergelassenen Hosen dasteht...


    Chris
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