english proficiency

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  • Hallo Leute

    Ich weiß das dieses Thema schon öfter durchgekaut wurde, aber ich habe noch keine klaren Antworten gefunden.

    Kann mir jemand sagen ob ich nur mit dem BZF 1 ohne Language Proficiency mit einem UL in das Ausland fliegen darf. Und wenn, welche Länder verzichten darauf oder in welchen Ländern ist es erlaubt? Was sind die Konsequenzen wenn man ohne LP englisch  kontrolliert wird?

    Ralf

  • Ja, das Thema ist zum einen sehr einfach, zum anderen sehr schwierig!

    Du darfst nach deutschem Recht ohne LPC auf englisch funken und damit vermutlich auch das Land verlassen. Das gilt wie das deutsche Recht bis zur Grenze. Nach der Grenze gilt das Recht des jeweiligen Landes. Wenn das Land in der jeweiligen AIP auf UL bzw. Microlight Bezug nimmt wie Dänemark ist das super... ansonsten stellt sich halt schon die Frage wie ein solches Land ein deutsches UL bewertet. Eigentlich wäre das ein Job für unsere Verbände... die haben aber wohl keine Lust dazu... der italienische verband wartet wohl seit Jahren darauf, dass mal jemand anruft.

    Was wir wissen ist:
    Italien, als Basico wird man sicher keines brauchen.
    Dänemark, ganz klar geregelt nur mit LPC

    Frankreich, kommst du mit englisch eh nicht weit!
  • Frankreich, kommst du mit englisch eh nicht weit!
    Falsch und ziemlich daneben diese Aussage! Ich komme mit englisch ohne Probleme durch Frankreich. Und als alter Lateiner kann ich dabei noch nicht einmal ein Wort auf französisch sprechen!

    Ohne LPC in englisch kannst Du lediglich in Länder fliegen, die deutsch ebenfalls als Muttersprache haben, also de facto nur noch nach Österreich und Teile der Schweiz. Ansonsten riskierst Du eine Menge, wenn Du auffällst und jemand auf die Idee kommt Dich genauer unter die Lupe zu nehmen.

    Kannst Dir ja mal überlegen, ob Dir dieses Risiko mit allen Konsequenzen das Wert ist. Kommt es zu einem Unfall und ist mangelhafte oder keine Kommunikation ursächlich, erzählt Dir Deine Versicherung ganz von alleine, wie diese mit Vorsatz und grober Fahrlässigkeit umgeht...
  • Ohne LPC in englisch kannst Du lediglich in Länder fliegen, die deutsch ebenfalls als Muttersprache haben
    Im Fliegermagazin war ein Artikel ueber das Thema, welcher in Zusammenarbeit mit der DFS erstellt wurde.

    Ausschnitt:
    ■ Funksprechzeugnis: Im Ausland
    müssen deutsche Piloten
    ein AZF oder ein BZF I haben.
    Ein BZF II berechtigt nicht zum
    Funken im Ausland, auch nicht
    auf Deutsch. Das gilt zwar nicht
    für UL-Piloten, doch auch diese
    müssen ausreichende Kenntnisse
    haben, um sicher am englischen
    Funkverkehr teilzunehmen. Im
    Zweifel wird man das mit einem
    Funksprechzeugnis gut nachweisen
    können.
    ■ Nachweis über Sprachkenntnisse:
    Er ist erforderlich für die
    Sprache, in der gefunkt werden
    soll, oder für Englisch – aber nicht
    für UL-Piloten.

    Solange die AIP des zu bereisenden Landes nicht _ausdruecklich_ was anderes sagt, braucht man kein LP als UL-Pilot.


    Chris
  • Das kann man doch  nicht so verallgemeinert sagen. Die Schweiz z.Bsp. kennt den Begriff "UL" gar nicht... ergo kann es auch keine abweichende Regelung zu anderen Teilnehmern im Luftraum geben. Allerdings kennt die Schweiz eine sehr vernünftige Regelung bez. ICAO Language Proficiency Requierements:

    http://www.bazl.admin.ch/experten/ausbildung_lizenzen/03167/03168/03196/03199/index.html?lang=de&download=NHzLpZeg7t,lnp6I0NTU042l2Z6ln1acy4Zn4Z2qZpnO2Yuq2Z6gpJCDfIF2gWym162epYbg2c_JjKbNoKSn6A--

    Dies im Gegensatz zu Frankreich, wo du ohne gültigen LP in französisch auch auf kleinen Plätzen Probleme bekommen kannst.

    Gruss

    Andreas

  • Kurz und knapp:

    Ohne LP kannst du nur in Länder, die englisch im Funk auch ohne LP akzeptieren (national festgelegt). Wo ein LP verlangt wird, begehst du ohne eine Rechtsverletzung. 

    Deutschland verlangt vom UL Flieger keinen LP wenn sie in englisch reden wollen. Wenn du also in deutschen Lufträumen D CTR und D nicht-CTR fliegen willst, kannst du dort ohne LP englischen reden. 
  • Ohne LP kannst du nur in Länder, die englisch im Funk auch ohne LP akzeptieren (national festgelegt). Wo ein LP verlangt wird, begehst du ohne eine Rechtsverletzung.
    Nein, so ist das nicht.
    LP ist eine ICAO-Angelegenheit. UL unterliegt dem nicht und ist rein national geregelt. In jedem Land, das nach ICAO-Regeln handelt, wird ein LP verlangt. Aber, und das ist der Knackpunkt, das gilt nicht automatisch auch fuer UL. Dies muss explizit in der AIP stehen, dass auch diese dem unterliegen.

    Der Fliegermagazin-Anwalt Winkler hat dies hier in einem anderen Heft geschrieben:
    "Übrigens müssen auch UL-Piloten bei Flügen ins Ausland sehr wohl
    darauf achten, dass sie beim Funken verstanden werden und selbst
    verstehen, was von ihnen erwartet wird – in welcher Sprache auch immer.
    Sie sind zwar von der Sprachnachweispflicht ausgenommen – einen
    Freibrief haben sie deswegen aber nicht."


    Chris
  • Norwegen verlangt ein LPC, ohne bekommt Du keine Einfluggenehmigung.
  • Schönes, freies Europa!
    Hauptsache die Klobrillen sind überall genormt.
    bb
    hei
  • Moin,

    einfach in den Gesetzestext schauen:
    Mir hat man auch gesagt, als Luftsportgeräteführer benötige ich keinen Sprachtest Level 4 oder höher. Auf Nachfrage konnte aber niemand sagen wie die Rechtslage im Ausland ist. Denn dort gelten die Landesgesetze.

    Deshalb stellt sich das Problem folgendermassen dar:
    Will ich ins Ausland fliegen benötige ich das BZF1. Dazu gehört ein LPC, vornehmlich englisch, weil dies die international gültige Sprache ist und ich damit überall verstanden werde.

    Um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden würde ich diese Sprachprüfung immer ablegen.

    Und was nützt es mir mit einem BZF1 ohne Englisch-Kenntnisse ins Ausland zu fliegen, wenn ich dem dortigen Funkverkehr nicht folgen und mich nicht ausdrücken kann?

    Übrigens, weil dies in einem Beitrag falsch dargestellt wurde: auch in Deutschland darf ich in englischer Sprache nur funken, wenn ich das BZF1 habe (siehe Gesetzestext 2.2)



    Verordnung über Flugfunkzeugnisse (FlugfunkV)
    "
    (2) Welches der in Absatz 1 aufgeführten Zeugnisse jeweils erforderlich ist, richtet sich nach der Art der zubedienenden Boden- oder Luftfunkstelle. Vorbehaltlich der Bestimmungen des § 26a Absatz 1 Satz 3 derLuftverkehrs-Ordnung berechtigt1.  das BZF II, bei Flügen nach Sichtflugregeln den Sprechfunk innerhalb der Bundesrepublik Deutschland indeutscher Sprache auszuüben;2.  das BZF I, bei Flügen nach Sichtflugregeln den Sprechfunk in deutscher und englischer Sprache auszuüben;3.  das BZF E, bei Flügen nach Sichtflugregeln den Sprechfunk in englischer Sprache auszuüben;4.  das AZF, bei Flügen nach Sicht- und Instrumentenflugregeln den Sprechfunk auszuüben;5.  das AZF E, bei Flügen nach Sicht- und Instrumentenflugregeln den Sprechfunk in englischer Spracheauszuüben.
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