Als Fluglehrer könnte ich Dir leider nur die Stunden bescheinigen/ bestätigen, die laut Flughandbuch auch tatsächlich von Dir geflogen wurden. Du kommst eh nicht um die Strecken mit Fluglehrer herum. Ein Blick in das AHB (hier DAeC) ist eindeutig. Wenn es natürlich Deine Absicht war, die Passagierberechtigung "einfach so" umgeschrieben zu bekommen, muß ich Dich daher in dieser Hinsicht enttäuschen.
...zum Erlangen der Berechtigung ist der Nachweis von fünf Überlandflügen,
davon mindestens zwei Überlandflüge mit Zwischenlandung über eine Gesamtstrecke von mindestens 200 Kilometer nach Erwerb der Lizenz in Begleitung eines Fluglehrers. Als ein Allein-Überlandflug gilt ein Flug von mindestens 50 km Strecke mit Zwischenlandung auf einem anderen Flugplatz. Alle Voraussetzungen nach § 84a (2) LuftPersV müssen nach Lizenzerwerb auf Ultraleichtflugzeugen geflogen worden sein. Entsprechend LuftPersV § 84a,
Abs. 4 hat der Bewerber für eine Passagierberechtigung in einer praktischen Prüfung nachzuweisen, dass er nach seinem Wissen und praktischen Können die Anforderungen für Flüge mit Passagieren erfüllt. Der zweite Überlandflug von mindestens 200 km Strecke in Begleitung eines Fluglehrers kann als Prüfungsflug gewertet werden.
Der mitfliegende Fluglehrer ist zur Abnahme der Prüfung berechtigt, wenn beide Überlandflüge in der Verantwortlichkeit einer DULV- oder DAeC-registrierten Ausbildungsstätte durchgeführt wurden.
Dann könnte ich sozusagen innerhalb dieser 12 Pflichtstunden meine Pax Berechtigugerwerben, oder?Hi, nein. Für die PAX-Berechtigung ist eine gültige Lizenz Voraussetzung.
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