§ 45 Gültigkeit der Lizenz
(5) Die Lizenz nach § 42 Abs. 4 kann um die Gültigkeitsdauer nach Absatz 1 verlängert oder erneuert werden, wenn der Bewerber die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 2 nachweist und ein gültiges Tauglichkeitszeugnis vorlegt.
LuftVZO § 24d Erteilung und Gültigkeit eines Tauglichkeitszeugnisses
(3) Bei der wiederholten Erteilung eines Tauglichkeitszeugnisses beginnt die Gültigkeit nach Absatz 2 am Tag des Abschlusses der Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung. Wird die Verlängerungsuntersuchung innerhalb der letzten 45 Tage vor dem Ablauf der Gültigkeit des vorhergehenden Tauglichkeitszeugnisses durchgeführt, bestimmt sich die Gültigkeit des Tauglichkeitszeugnisses nach Absatz 2 vom Zeitpunkt des Ablaufs der Gültigkeit des vorhergehenden Tauglichkeitszeugnisses.
Eine Verlängerung um 60 Monate bedeutet ja, dass die 60 Monate an den bestehenden Gültigkeitszeitraum angehängt werden. Also kein Problem.Hi Bananenbieger,
§ 44 Erteilung und Umfang der LizenzEs wird explizit von "neu ausgestellt" (=Man bekommt ein neues Stück Papier) gesprochen und nicht von einer Neu-Erteilung (wie beim Medical). Nach Eintragung meiner Passagierlizenz wurde ja auch das Gültigkeitsdatum der Lizenz nicht verändert, obwohl mit ein neuer Luftfahrerschein ausgestelllt wurde.
(1) Die Lizenz für Luftsportgeräteführer wird durch Aushändigung des Luftfahrerscheines nach Muster 5 der Anlage zu diese Verordnung erteilt. Sie wird vom Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes bei Erteilung, Verlängerung, Erneuerung einer Berechtigung, sonstiger Änderung der eingetragenen Daten neu ausgestellt.
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