Nachtflug mit LAPL

Forum - Umschulung & andere Lizenzen
  • Michael,

    CVFR gibt es unter der FCL nicht, spielt also für uinsere weiter Betrachtung überhaupt keine Rolle.

    Wie Du ja auch schon gemerkt hast, ist in FCL.810 gerregelt, dass "Vor dem Absolvieren der Nachtausbildung müssen LAPL-Inhaber die grundlegende Instrumentenflug-Ausbildung absolviert haben, die für die Erteilung der PPL erforderlich ist."

    Eine Mindeststundezahl dieser zusätzlichen Ausbildung ist schonmal nicht genannt.

    Die grundlegende Instrumentenflug-Ausbildung ist in den AMC1 FCL.210.A PPL(A) — Experience requirements and crediting unter

    Exercise 19: Basic instrument flight:
    (A) physiological sensations;
    (B) instrument appreciation; attitude instrument flight;
    (C) instrument limitations;
    (D) basic manoeuvres:
    (a) straight and level at various air speeds and configurations;
    (b) climbing and descending;
    (c) standard rate turns, climbing and descending, onto selected headings;
    (d) recoveries from climbing and descending turns.

    beschrieben.

    Den Nachweis erbringst Du durch Bestätigung der ATO, dieses Nachweisverfahren gibt es unter der FCL an vielen Stellen. Im übrigen bestätigt die ATO die komplette Ausbildung nach FCL.810. Nur mit dieser Bescheinigung kann dann
    die Berechtigung beantragt werden. Eine Prüfung oder ähnliches findet ja nicht statt!

    Grüsse
    Thomas
  • GTi schrieb:
    CVFR gibt es unter der FCL

    Mag sein.
    Nichtsdestotrotz erfüllt ein PPL A (N)-Inhaber mit CVFR-Berechtigung die Forderung nach der "grundlegenden Instrumentenflug-Ausbildung"!
    Insofern spielt CVFR bzw. die o.g. Prüfung für die weitere Betrachtung sehr wohl eine Rolle!!


    Michael

  • FlyingDentist schrieb:
    GTi schrieb:
    CVFR gibt es unter der FCL nicht
    Nichtsdestotrotz erfüllt ein PPL A (N)-Inhaber mit CVFR-Berechtigung die Forderung nach der "grundlegenden Instrumentenflug-Ausbildung"!
    Nur geht es hier um LAPL(A). Im Antrag für die Nachtflugberechtigung muss man nur den Zeitraum und die ATO (Ausbildungstätte) der "grundlegenden Instrumentenflug-Ausbildung" eintragen. Dafür steht nirgendwo eine Anzahl von Flugstunden. Geprüft wird nichts, sonst könnte das Amt ja einfach die entsprechende Bescheinigung der Prüfung verlangen.
    Irgendeine Fixierung auf eine zu hohe Flugstundenzahl wäre nur eine ABM für unterbeschäftigte Flugschulen/Fluglehrer, die ihrem CVFR nachtrauern und würde potentielle Piloten wegen überflüssiger Kosten von der Qualifizierung abhalten.

    Achim
  • Michael,

    von PPL(N) war hier nie die Rede! In dem Thread geht es darum, ob ein LAPL ausreichend ist oder nicht. Also befinden wir uns doch eindeutig im Bereich der EU-Lizenzen und nicht mehr bei den alten LuftPersV-Leichen.

    Da man keine Berechtigungen zum PPL(N) mehr erwerben kann, müsste ein Bewerber um die Nachtflugberechtigung seinen Schein erstmal in eine EASA-Lizenz umwandeln, unter den üblichen Spielregeln.

    Käme der einstige PPL(N)-Inhaber dann mit dem PPL(A) in meine ATO, bräuchte es keinen praktischen Unterricht in grundlegendem Instrumentenflug geben.

    Käme er mit dem LAPL müsste der Bewerber diese Ausbildung halt über sich ergehen lassen! Ich denke, in den meisten Fällen dürfte das mit ca. 3 Stunden getan sein.

    Für uns reicht es aus, wenn der Bewerber in der Lage ist, eine Umkehrkurve (180 Grad) ohne Höhenabweichung (+- 150 ft) unter Instrumenten zu fliegen.

    Die FCL ist doch in dem Punkt eindeutig:
    Inhaber des LAPL benötigen die grundlegende Ausbildung! Will der PPL(N)-Inhaber drum herum kommen, muss er halt den PPL(A) erwerben. Das ist aber auf jedenfall aufwendiger, als die grundlegende Instrumentenausbildung!

    Grüsse
    Thomas
  • GTi schrieb:
    von PPL(N) war hier nie die Rede!

    Mein Gott, die jetzigen LAPLs sind doch nicht vom Himmel gefallen und waren zu 99% vorher mal PPL A (ICAO)s oder PPL A (N)s. Und die wenigen ATOs, die bereits ein einen zertif. Ausbildungslehrgang LAPL haben, werden noch nicht die Masse an Scheininhabern produziert haben!!
    Es kann nicht sein, dass die bereits qualifizierten Piloten (RadioNav-Prüfung oder CVFR-Berechtigung) erneut diese Ausbildung machen müssen. Genau dann hätte fl95 nämlich recht!!


    GTi schrieb:
    Will der PPL(N)-Inhaber drum herum kommen, muss er halt den PPL(A) erwerben. Das ist aber auf jedenfall aufwendiger, als die grundlegende Instrumentenausbildung!

    Das ist natürlich nicht richtig. Dem PPL A (ICAO/N)-Inhaber reichte dafür die o.g. Prüfung. Und dafür hätte er noch bis zum 07. April Zeit!

    Michael


    PS. Ich wage auch zu bezweifeln, dass Deine ATO schon fully certified ist.

  • Michael,

    es ist aber leider so! Im übrigen haben die PPL(N)-Inhaber diese Instrumentenausbildung niemals offiziell genossen!
    Du verwechselst ständig die CVFR-Ausbidung mit der grundlegenden Instrumentenausbildung! Die "alte" CVFR-Ausbildung ist in den neuen Ausbildungsvorschriften am ehesten mit der Exercise 18 Funknavigation zu vergleichen.

    Insofern bekommen PPL(N)-Inhaber, die auf dem Weg über CVFR, 70 h etc. den PPL-A erwerben, sogar eigentlich noch etwas geschenkt.

    Nochmal zur Umwandlung PPL(N) - PPL(A).
    Du hast natürlich für den Fall Recht, dass der PPL(N)-Inhaber 70 Stunden hat. Sonst wären nochmal die 5 Stunden mit Lehrer zu erfliegen.

    Grüsse
    Thomas

    PS: Die ATO ist unter DE.RP.ATO-03 am 04.10.2013 vom Luftamt Hahn genehmigt. Von Segelflug bis LAPL(A). Weitere Handbücher, z.B. für die Ausbildung von Fluglehrern, befinden sich in Arbeit. Das, was wir brauchen und was von den Mitgliedern unseres Verein gewünscht wird, dürfen wir auch ausbilden. Bisher wurde alles Genehmigt, was Beantragt wurde. Verantwortlicher Betreiber bin ich.

    Woher der Zweifel? Wir produzieren zur Zeit jedenfalls schon eine Menge LAPL(A).
  • GTi schrieb:
    Du verwechselst ständig die CVFR-Ausbidung mit der grundlegenden Instrumentenausbildung!

    Ich verwechsele gar nichts. Was zur Umschreibung zum EU PPL A reicht, nämlich die CVFR-Berechtigung bzw. die o.g. Prüfung, muss für den LAPL VFRN allemal genügen. Es heißt ja explizit "die grundlegende Instrumentenflug-Ausbildung absolviert haben, die für die Erteilung der PPL erforderlich ist" und für die Erteilung eines EU PPL A in diesem Sinne reicht eben auch die alte CVFR-Berechtigung!


    GTi schrieb:
    Woher der Zweifel? Wir produzieren zur Zeit jedenfalls schon eine Menge LAPL(A).

    Weil alle registrierten Ausbildungseinrichtungen ohne irgendeine Leistung in Richtung Zertifizierung, also ohne neue Lehrgangshandbücher, QM, Fehler- PersonalM etc. per ordre de mufti zu ATOs erhoben wurden. Insofern wage ich zu bezweifeln, ob Deine ATO auch tatsächlich (schon) eine ATO im Sinne der EU-Verordnungen ist. Wäre wahrscheinlich die erste in der Bundesrepublik! Naja und LAPLs sinds ja seit dem 08.04.2013 automatisch.


    Aber lassen wir's nun gut sein!


    Michael

  • FlyingDentist schrieb:

    Weil alle registrierten Ausbildungseinrichtungen ohne irgendeine Leistung in Richtung Zertifizierung, also ohne neue Lehrgangshandbücher, QM, Fehler- PersonalM etc. per ordre de mufti zu ATOs erhoben wurden. Insofern wage ich zu bezweifeln, ob Deine ATO auch tatsächlich (schon) eine ATO im Sinne der EU-Verordnungen ist. Wäre wahrscheinlich die erste in der Bundesrepublik! Naja und LAPLs sinds ja seit dem 08.04.2013 automatisch.


    Aber lassen wir's nun gut sein!


    Michael

    Wir sind tatsächlich ATO nach EASA, vollkommen Neu genehmigt mit allen notwendigen Handbücher.

    Wir waren Bundesweit nicht die erste Vereins-ATO, allerdings die Dritte. Wir sind da auch tatsächlich recht Stolz drauf!
    Nur weil Deine Landesluftfahrtbehörden mangels Zertifizierung lange nicht in der Lage war, entsprechende Zeugnisse auszustellen, muss das ja nicht in jedem Bundesland so gewesen sein. ATO Nr. 1 war übrigends unser Landesverband!

    Und ja, lassen wir es gut sein, Deine Kenntnisse zur EASA-FCL sind einfach nichtt ausreichend, um die Problematik zu erkennen.

    Falls jemand noch Auskünfte zum Thema benötigt, gerne per PN

    Grüsse
    Thomas
  • GTi schrieb:
    Deine Kenntnisse zur EASA-FCL sind einfach nichtt ausreichend, um die Problematik zu erkennen.

    Ich glaube kaum, dass Du das beurteilen kannst! Insofern ist die Bemerkung mehr als unverschämt!!
    Naja so manche Fluglehrer sind eben in erster Linie  L e h r e r!


    Michael


    PS: Wie hieß es doch früher: Der Pfarrer weiß alles aber der Lehrer weiß alles besser ...

  • Ich hab Anfang des Jahres bei drei Flugschulen in NRW nachgefragt, ob ich mit meinem LAPL(A) die Nachflugausbildung machen kann. Zwei haben es pauschal abgelehnt und darauf verwiesen, dass zunächst das Upgrade auf den EASA PPL(A) gemacht werden muss.

    Die dritte Flugschule hat mir angeboten, bei der Bezirksregierung nachzufragen. Schriftliche Rückmeldung der Bezirksregierung: Die Instrumentenflug-Ausbildung ist Teil der Umschulung von LAPL(A) auf EASA PPL(A). Letztere wird derweil als Grundvoraussetzung für die Nachflugausbildung angesetzt. Sehrwohl war den Flugschulen dabei der Passus "grundlegenden Instrumentenflug-Ausbildung" bekannt. Diese wird aber praktisch, aktuell offensichtlich nur im Rahmen der Umschulung von LAPL(A) auf EASA PPL(A) angeboten.

    Wie gesagt, das ist das Ergebnis meiner Nachforschungen.
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