GTi schrieb:
CVFR gibt es unter der FCL
Mag sein.
Nichtsdestotrotz erfüllt ein PPL A (N)-Inhaber mit CVFR-Berechtigung die Forderung nach der "grundlegenden Instrumentenflug-Ausbildung"!
Insofern spielt CVFR bzw. die o.g. Prüfung für die weitere Betrachtung sehr wohl eine Rolle!!
Michael
FlyingDentist schrieb:Nur geht es hier um LAPL(A). Im Antrag für die Nachtflugberechtigung muss man nur den Zeitraum und die ATO (Ausbildungstätte) der "grundlegenden Instrumentenflug-Ausbildung" eintragen. Dafür steht nirgendwo eine Anzahl von Flugstunden. Geprüft wird nichts, sonst könnte das Amt ja einfach die entsprechende Bescheinigung der Prüfung verlangen.GTi schrieb:Nichtsdestotrotz erfüllt ein PPL A (N)-Inhaber mit CVFR-Berechtigung die Forderung nach der "grundlegenden Instrumentenflug-Ausbildung"!
CVFR gibt es unter der FCL nicht
GTi schrieb:
von PPL(N) war hier nie die Rede!
Mein Gott, die jetzigen LAPLs sind doch nicht vom Himmel gefallen und waren zu 99% vorher mal PPL A (ICAO)s oder PPL A (N)s. Und die wenigen ATOs, die bereits ein einen zertif. Ausbildungslehrgang LAPL haben, werden noch nicht die Masse an Scheininhabern produziert haben!!
Es kann nicht sein, dass die bereits qualifizierten Piloten (RadioNav-Prüfung oder CVFR-Berechtigung) erneut diese Ausbildung machen müssen. Genau dann hätte fl95 nämlich recht!!
GTi schrieb:
Will der PPL(N)-Inhaber drum herum kommen, muss er halt den PPL(A) erwerben. Das ist aber auf jedenfall aufwendiger, als die grundlegende Instrumentenausbildung!
Das ist natürlich nicht richtig. Dem PPL A (ICAO/N)-Inhaber reichte dafür die o.g. Prüfung. Und dafür hätte er noch bis zum 07. April Zeit!
Michael
PS. Ich wage auch zu bezweifeln, dass Deine ATO schon fully certified ist.
GTi schrieb:
Du verwechselst ständig die CVFR-Ausbidung mit der grundlegenden Instrumentenausbildung!
Ich verwechsele gar nichts. Was zur Umschreibung zum EU PPL A reicht, nämlich die CVFR-Berechtigung bzw. die o.g. Prüfung, muss für den LAPL VFRN allemal genügen. Es heißt ja explizit "die grundlegende Instrumentenflug-Ausbildung absolviert haben, die für die Erteilung der PPL erforderlich ist" und für die Erteilung eines EU PPL A in diesem Sinne reicht eben auch die alte CVFR-Berechtigung!
GTi schrieb:
Woher der Zweifel? Wir produzieren zur Zeit jedenfalls schon eine Menge LAPL(A).
Weil alle registrierten Ausbildungseinrichtungen ohne irgendeine Leistung in Richtung Zertifizierung, also ohne neue Lehrgangshandbücher, QM, Fehler- PersonalM etc. per ordre de mufti zu ATOs erhoben wurden. Insofern wage ich zu bezweifeln, ob Deine ATO auch tatsächlich (schon) eine ATO im Sinne der EU-Verordnungen ist. Wäre wahrscheinlich die erste in der Bundesrepublik! Naja und LAPLs sinds ja seit dem 08.04.2013 automatisch.
Aber lassen wir's nun gut sein!
Michael
FlyingDentist schrieb:Wir sind tatsächlich ATO nach EASA, vollkommen Neu genehmigt mit allen notwendigen Handbücher.Weil alle registrierten Ausbildungseinrichtungen ohne irgendeine Leistung in Richtung Zertifizierung, also ohne neue Lehrgangshandbücher, QM, Fehler- PersonalM etc. per ordre de mufti zu ATOs erhoben wurden. Insofern wage ich zu bezweifeln, ob Deine ATO auch tatsächlich (schon) eine ATO im Sinne der EU-Verordnungen ist. Wäre wahrscheinlich die erste in der Bundesrepublik! Naja und LAPLs sinds ja seit dem 08.04.2013 automatisch.
Aber lassen wir's nun gut sein!
Michael
GTi schrieb:
Deine Kenntnisse zur EASA-FCL sind einfach nichtt ausreichend, um die Problematik zu erkennen.
Ich glaube kaum, dass Du das beurteilen kannst! Insofern ist die Bemerkung mehr als unverschämt!!
Naja so manche Fluglehrer sind eben in erster Linie L e h r e r!
Michael
PS: Wie hieß es doch früher: Der Pfarrer weiß alles aber der Lehrer weiß alles besser ...
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