• Hallo,

    > Als Deutscher darf man mit französischer Lizenz weder ein
    französisch
    > zugelassenes, noch ein deutsch zugelassenes UL in
    Deutschland fliegen.

    Das ist so nicht ganz richtig.

    Entscheidend für die UL-Fliegerei ist nicht die Staatsbürgerschaft,
    sondern der Erstwohnsitz (Lebensmittelpunkt) des Piloten. Liegt dieser
    in F, dann darf ein Deutscher mit F Schein in D fliegen - denn dann
    greift die Gastflugregelung für Luftsportgeräte.

    BlueSky9
  • Auch na ja... :-) Erstens stimmt das so nicht ganz denn ein warum sollte ein Deutscher wie meine Wenigkeit beispielsweise nicht mit seiner französischen Lizenz und seinem französischen Ul in D fliegen dürfen? Denn mein Hauptwohnsitz, noch besser, mein einziger :-)) ist in Frankreich. Und nur das zählt. Aber wurde ja schon tausendmal hier erklärt. Und dann haben wir ja auch noch diese nette kleine Grauzone in welcher sich anscheinend etliche ganz wohlfühlen in Deutschland. Nämlich eben doch in D mit einem französichen Ul zu fliegen obwohl sie dort leben. Würde ich übrigens selbstverständlich genauso machen. 
    Arp liess ja übrigens anklingen dass er eventuell eine Weile woanders arbeiten würde. Es gäbe da für ihn sicher bessere Möglichkeiten als die deutsche Ul-Lizenz welche mit all diesen idiotischen Auflagen verbunden ist.

    Gruss Stephan


  • Entscheidend für die UL-Fliegerei ist nicht die Staatsbürgerschaft,
    sondern der Erstwohnsitz (Lebensmittelpunkt) des Piloten

    Nicht ganz, geschrieben ist es als "ständiger Wohnsitz", dass muss sicherlich nicht zwingend der "erste" sein.

    $99 LuftVZO
     
    (2)
    1Ausländische
    Luftsportgeräte mit einer höchstzulässigen
    Leermasse über 120 Kilogramm, die von einem
    deutschen oder ausländischen Staatsangehörigen mit
    ständigem Wohnsitz in der Bundesrepublik
    Deutschland betrieben werden, bedürfen der Muster-
    und Verkehrszulassung.


    Zur Definition "Ständigem Wohnsitz" kann ich leider nichts finden....

    Gruß

    Olaf
  • Olle1975 schrieb:
    Nicht ganz, geschrieben ist es als "ständiger Wohnsitz", dass muss sicherlich nicht zwingend der "erste" sein.
    Wie kann der staendige Wohnsitz nicht der erste bzw. Hauptwohnsitz sein?

    Chris
  • Beruflich bedingt kommt es vor, dass man einen Wohnsitz in BRD hat aber Mo-Fr woanders, z.B. auch im Ausland wohnhaft ist. Kommt häufig vor bei Soldaten, Polizei und Zoll.

  • Wer z.B. in Stadt A wohnt und dort seinen Lebensmittelpunkt hat (Familie, Freunde, Vereine usw.) und in Stadt B von Mo-Fr arbeitet und daher nur die Wochenenden in Stadt A verbringt, der hat einkommensteuerrechtlich salopp gesagt seinen Hauptwohnsitz in Stadt A. Das für ihn zuständige  aber das für ihn zuständige Finanzamt wird aber in Stadt B sein, weil er dort aufgrund zeitlich gesehen hauptsächlich aufhält.

    Der Zweitwohnsitz kann im Steuerrecht durchaus der ständige Wohnsitz (=Aufenthalt von mehr als 182 Tagen pro Jahr) sein.

    Wie es in anderen Rechtsbereichen aussieht, weiß ich nicht genau. Ich rechne aber damit, dass da noch ein paar andere Definitionen zu finden sind.
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