LAPL(A) - Unterschiedsschulung / Vertrautmachen ?

Forum - Umschulung & andere Lizenzen


  • Hallo,

    da im PPL-Forum tote Hose ist, stelle ich meine Frage mal hier.

    Nachdem ich die Umschulung von UL auf PPL-A national abgeschlossen haben, wurde mir dieses Jahr direkt der LAPL(A) ausgestellt, da keine nationale PPLs mehr ausgegeben werden. Soweit so gut. Während der Ausbildung bin ich ausschließlich C150 geflogen, mit der ich auch den Prüfungsflug absolviert habe.

    Nun überlege ich meinen fliegerischen Horizont mit einer
    Umschulung auf eine Robin DR400 oder Cessna 172 zu erweitern. Diesbezüglich hat
    sich mir aber noch nicht ganz erschlossen, was dafür zu tun ist.



    In der EU-Verordnung habe ich dazu folgendes entdeckt:



    FCL.125 LAPL - Praktische Prüfung



    b) Flugausbildung auf derselben Luftfahrzeugklasse oder
    demselben Luftfahrzeugmuster, die bzw. das für die praktische Prüfung verwendet wird. Die
    Rechte sind auf die Klasse oder das Muster beschränkt, die bzw. das für die praktische
    Prüfung verwendet wurde



    weiter steht geschrieben:

    FCL.135.A LAPL(A) - Erweiterung von Rechten auf eine
    andere Flugzeugklasse oder -Baureihe



    a) Die Rechte einer LAPL(A) sind auf die Flugzeugklasse und
    -baureihe oder TMG beschränkt, in der die praktische Prüfung absolviert
    wurde. Diese Beschränkung kann aufgehoben werden, wenn der Pilot in einer anderen
    Klasse die nachfolgenden Anforderungen absolviert hat:

    (1) 3 Stunden Flugausbildung, die Folgendes umfassten:
    i) 10 Starts und Landungen mit Fluglehrer und
    ii) 10 überwachte Allein-Starts und -Landungen;



    (2) eine praktische Prüfung, in der ein angemessener Stand
    der praktischen Fähigkeiten in der neuen Klasse nachgewiesen wurde. Während
    dieser praktischen Prüfung muss der Bewerber gegenüber dem Prüfer
    auch einen angemessenen Stand der theoretischen Kenntnisse in der
    anderen Klasse auf den folgenden Gebieten nachweisen:
    i) betriebliche Verfahren,
    ii) Flugleistung und Flugplanung,
    iii) allgemeine Flugzeugkunde.

    b) Bevor der Inhaber einer LAPL die mit der Lizenz
    verbundenen Rechte auf einer anderen Flugzeugbaureihe als derjenigen ausüben darf,
    die für die praktische Prüfung verwendet wurde, muss der Pilot eine
    Unterschiedsschulung oder ein Vertrautmachen absolvieren. Die
    Unterschiedsschulung muss in das Flugbuch des Piloten oder ein gleichwertiges Dokument
    eingetragen und vom Lehrberechtigten unterzeichnet werden.


    Und nun, bin ich auch nicht wirklich schlauer. Brauch ich nun eine Unterschiedsschulung und/oder Vertrautmachung mit Fluglehrer, ggf. auch eine zusätzliche Flugausbildung mit Prüfung um eine DR400 oder C172 zu fliegen? Selbst die Definition einer Flugzeugklasse in der Verordnung bringt mich nicht weiter.

    Bislang dachte ich, dass innerhalb der LAPL(A) Lizenz mit Klassenberechtigung SEP(land) nur ein Vertrautmachen erforderlich ist, falls das neue Lfz keine Besonderheiten wie z.B. Verstellprop oder Einziehfahrwerk besitzt.

    Freue mich auf eure Antworten!
    expl0rer
  • Hallo,

    ich weiß es leider auch nicht 100%ig und ich habe den Eindruck, dass weder Flugschulen/Fluglehrer noch Behörden es selbst alles so genau wissen, was die ganze Veränderung wegen LAPL, EASA-PPL und EU-Verordnung betrifft. Mal so nebenbei, ich habe meine PPL-N Ausbildung auch ausschliesslich auf C150, meine Prüfung aber auf einer C152 gemacht. LuftPersV §3 gibt ja auch Hinweise bzgl. Klassen, auch wenn das vielleicht (bald) nicht mehr gültig ist.

    Meiner Meinung nach sieht es so aus: wenn Du nun Motorsegler fliegen willst, dann brauchst Du die Klassenberechtigung gemäss FCL.135.A Absatz (a1) + (a2). Du hast bereits die Klassenberechtigung für einmotorige Kolbenmotor getriebene Flugzeuge bis 2000kg MTOW. Für eine C172 oder DR400 ist nur ein Vertrautmachen gemäss (b) erforderlich. Genau genommen müsste ich mich mit einer C150 vertraut machen, da ich die Prüfung in einer C152 gemacht habe...

    VG Mike
  • d-mike schrieb:
    ...ich habe den Eindruck, dass weder Flugschulen/Fluglehrer noch Behörden es selbst alles so genau wissen...
    Leider mache ich diese Erfahrungen gerade auch. Selbst die BezReg kann dazu im Moment nichts genaueres Sagen. Die Flugschulen müssen sich "selber erst mal schlau machen" (Aussage Cheffluglehrer).
  • Mir stellt sich noch eine ganz andere Frage, auf der ich noch nirgends Antworten gefunden habe.


    Den LAPL zum EASA-PPL zu erweitern, ist ja recht einfach: je nach Quelle 5h praktische  Funknavigationsausbildung mit FI + Prüfung oder nur Prüfung (d.h. wie Du es lernst ist Deine Sache). Aber das ist nicht der eigentliche Kern meiner Frage, sondern: der EASA-PPL hat nicht nur Vorteile (weltweit gültig, über 2t MTOW, usw), sondern auch Nachteile ggnüber dem LAPL (Schärferes Medical als bei LAPL, Bedingungen Scheinerhalt härter , Klassenberechtigung zeitlich befristet usw.). Gebe ich mit Erhalt eines EASA-PPL(A) nun den LAPL ab oder habe ich beide parallel (bzw. wäre das möglich)? Letzteres ergäbe Widersprüche in der "Schnittmengennutzung" und könnte logischerweise gar nicht vorgesehen sein. Aber dann hat man echt die Qual der Wahl.

    VG Mike
  • Kann ich mir das nicht vorstellen. Bei der Umwandlung musst du ja eine Option wählen. Wäre mal interessant zu sehen was passiert, wenn man beides ankreuzt ;)
  • Mittlerweile haben mir sowohl der DAeC als auch meine Flugschule bestätigt, dass mit dem LAPL(A) nur ein Vertrautmachen erforderlich ist, wenn Flugzeuge der gleichen Klasse (SEP Land) geflogen werden sollen. Wenn das neue Muster der gleichen Klasse irgendwelche Gimmiks enthält, mit denen man noch nicht vertaut ist (z.B. Verstellprop oder Einziehfahrwerk), dann muss eine Unterschiedsschulung stattfinden (mit Fluglehrer).

    Der Unterschied zwischen dem Vertrautmachen und der Unterschiedsschulung ist wohl, dass bei letzterem zwingend ein Fluglehrer dabei sein muss. Dass beim Vertrautmachen auch ein Einweisungsberechtigter dabei sein sollte, ist meines Erachtens selbsterklärend. Vorgaben für Einweisungsberechtigte gibt es wohl nicht (DAeC).

    Eine zusätzliche Ausbildung mit Prüfung ist nur bei der Umschulung auf eine andere Klasse vorgeschrieben.

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