Hallo,
kann mir jemand sagen, was man alles tun muss um eine Lizenz (PPL-N) nach über 15 Jahren wieder aufleben zu lassen? Ein Bekannter von mir hat gerade wieder Blut geleckt. Er war bis vor 18 Jahren selbstständiger Berufspilot und möchte nun doch gerne wieder fliegen. Er befürchtet nun, dass es ein steiniger Weg werden könnte.
Vielleicht kann da ja jemand helfen?
LG
becki schrieb:
kann mir jemand sagen, was man alles tun muss um eine Lizenz (PPL-N) nach über 15 Jahren wieder aufleben zu lassen?
Die Lizenz ruht nicht, sie ist definitv abgelaufen.
Ich müsste mich sehr irren, aber den PPL A (N) gibt es erst seit Mai 2003 und könnte damit frühestens im Mai 2008 abgelaufen sein, bzw. das enthaltene Rating (z.B. SEP) eben im Mai 2005. Insofern verstehe ich nicht, wie der PPL A (N) schon über 15 Jahen "ruhen" soll.
Inwieweit ein Berufspilot, also CPL-Inhaber, überhaupt einen solitären PLL A (N) haben kann, entzieht sich zwar, mangels Interesse, meiner genauen Kenntnis, halte es aber für äußerst unwahrscheinlich.
Bei der Ausbildung zum LAPL(A) kann die ATO bei einem Eingangstestflug in der Tat Erleichterungen für Bewerber mit Erfahrungen als PIC befürworten, so dass sich die Gesamtausbildungszeit von 30 Stunden dann maximal halbieren kann, jedoch immer 6 Stunden überwachter Alleinflug mit mindestens 3 Stunden Überland und eine vollständige Landung auf einem mindestens 80 NM entfernten Platz enthalten muss.
Für den EU PPL(A) gibt es nur Erleichterungen für Inhaber einer gültigen Pilotenlizenz für eine andere Luftfahrzeugkategorie, was bei Deinem Bekannten ja wahrscheinlich nicht der Fall ist.
Michael
FCL.110.A LAPL(A) - Anforderungen bezüglich der Erfahrung und Anrechnung
a) Bewerber um eine LAPL(A) müssen mindestens 30 Stunden Flugausbildung in Flugzeugen oder TMGs absolviert haben; der Unterricht muss mindestens Folgendes einschließen:
(1) 15 Stunden Flugausbildung mit Fluglehrer in der Klasse, in der die praktische Prüfung abgenommen wird;
(2) 6 Stunden überwachter Alleinflug, davon mindestens 3 Stunden Allein-Überlandflug mit mindestens einen Überlandflug von mindestens 150 km (80 NM), wobei eine vollständig abgeschlossene Landung auf einem anderen Flugplatz als dem Startflugplatz durchgeführt wurde.
b) Besondere Anforderungen an Bewerber mit einer LAPL(S) mit TMG-Erweiterung. Bewerber um eine LAPL(A), die Inhaber einer LAPL(S) mit TMG-Erweiterung sind, müssen nach Eintragung der TMG-Erweiterung mindestens 21 Flugstunden auf TMGs absolviert haben und die Anforderungen der FCL.135.A a) auf Flugzeugen erfüllt haben.
c) Anrechnung. Bei Bewerbern, die bereits Erfahrung als PIC besitzen, kann eine Anrechnung auf die Anforderungen in Buchstabe a erfolgen.
Der Umfang der Anrechnung wird von der ATO, bei der der Pilot den Ausbildungslehrgang absolviert, auf der Grundlage eines Vorab-Testflugs festgelegt, jedoch darf diese in keinem Fall
(1) ie gesamte Flugzeit als PIC überschreiten;
(2) 50 % der gemäß Buchstabe a erforderlichen Stunden überschreiten;
(3) die Anforderungen gemäß Buchstabe a Absatz 2 beinhalten.
FCL.210.A PPL(A) - Anforderungen bezüglich der Erfahrung und Anrechnung
...
d) Anrechnung. Bewerber, die Inhaber einer Pilotenlizenz für eine andere Luftfahrzeugkategorie mit Ausnahme von Ballonen sind, erhalten eine Anrechnung von 10 % ihrer gesamten Flugzeit als PIC auf solchen Luftfahrzeugen bis zu einer Höchstgrenze von 10 Stunden. Der Umfang der Anrechnung schließt in keinem Fall die Anforderungen in Buchstabe a Nummer 2 ein.
Vielen Dank für deine Antwort, Michael! Wir hatten uns schon sowas gedacht....schade...
LG Marina
Hallo,
mein Bekannter, um den es bei dieser Frage ging, musste nur ein paar Stunden mit Fluglehrer fliegen und macht nächste Woche mit einem Prüfer einen Checkflug. Dann bekommt er seinen Schein wieder. Ich freue mich für ihn!!
Viele Grüße
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