Hallo Erich,
falls Du Dich für den PPL-N entscheiden solltest, müsstest Du Dich wirklich beeilen. Bei mir hat der Spaß von Mitte Juli bis Mitte Dezember gedauert. Vor der LAPL-Deadline im April (?) fertig zu werden, ist nicht ganz einfach. Die PPL Theorie ist auch deutlich umfangreicher als beim SPL, was mich bis zur Praxis-Prüfung ca. 6 Wochen ausgebremst hat, nachdem ich bereits meine 10 Flugstunden geflogen hatte. Bei den aktuellen Wetterverhältnissen ist es gar nicht so einfach, die Flugstunden zügig abzuarbeiten.
Alles Gute
LeCiel
Hallo Erich,
frag doch mal bei der Flugschule Michael Bergmann in Kempten-Durach. Die schulen auch für den PPL auf Scheibe SF25.
Ich habe dort mein TMG-Rating gemacht, hatte aber schon meinen PPL-A (übrigens ca 70% meiner Platzrunden in EDMQ gedreht...).
viel Erfolg und beste Grüße
Albert
Tontillon schrieb:
Du benötigst 7 Stunden Schulflug auf einem Mose, die komplette Theorieprüfung und praktische Prüfung.
Das ist definitiv falsch! Es gibt nämlich z.Zt. keinen direkten Weg vom SPL zur Klassenberechtigung TMG im nationalen PPL:
LuftPersV § 3a
Klassenberechtigung für Reisemotorsegler
(1) Privatflugzeugführer nach § 1 bedürfen zur Führung von Reisemotorseglern der Klassenberechtigung.
(2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Klassenberechtigung für Reisemotorsegler sind
1. der Besitz der Lizenz für Privatflugzeugführer nach § 1 sowie eine Einweisung von mindestens fünf Flugstunden in die Führung und Bedienung von Reisemotorseglern, deren Beherrschung in besonderen Flugzuständen und das Verhalten in Notfällen; darin müssen 10 Starts und Landungen mit Lehrer, fünf Landungen mit abgestelltem Triebwerk und 10 Starts und Landungen im Alleinflug, davon fünf Landungen mit abgestelltem Triebwerk enthalten sein,
2. die Ablegung einer praktischen Prüfung, in der der Bewerber nachweist, dass er die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Führung und Bedienung von Reisemotorseglern im Normalflugbetrieb und bei besonderen Flugzuständen besitzt.
LuftPersV § 1
Fachliche Voraussetzungen
(1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Lizenz für Privatflugzeugführer sind
1. die theoretische Ausbildung,
2. die Flugausbildung,
3. die erfolgreiche Teilnahme an einer Ausbildung in Sofortmaßnahmen am Unfallort.
(2) Die theoretische Ausbildung umfasst die Sachgebiete
1. Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften, einschließlich Rechtsvorschriften des beweglichen Flugfunkdienstes und die Durchführung des Sprechfunkverkehrs bei Flügen nach Sichtflugregeln,
2. Navigation,
3. eteorologie,
4. Aerodynamik,
5. allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse, Technik,
6. Verhalten in besonderen Fällen,
7. menschliches Leistungsvermögen.
(3) Die Flugausbildung umfasst mindestens 35 Flugstunden auf Flugzeugen verschiedener Muster mit einer Höchstabflugmasse bis zu 750 Kilogramm innerhalb der letzten vier Jahre vor Ablegung der Prüfung nach § 2, davon 10 Stunden Alleinflug. Wird die Flugausbildung innerhalb von vier Monaten abgeschlossen, ermäßigt sie sich auf mindestens 30 Flugstunden, davon 10 Stunden im Alleinflug.
(4) In der Flugausbildung nach Absatz 3 müssen enthalten sein
1. die Flugvorbereitung einschließlich Bestimmung von Masse und Schwerpunktlage, Kontrolle und Bereitstellung des Flugzeuges,
2. Platzrundenverfahren, Verfahren zur Vermeidung von Zusammenstößen und Vorsichtsmaßnahmen,
3. Führen des Flugzeuges mit Sicht nach außen,
4. Grenzflugzustände im unteren Geschwindigkeitsbereich, Erkennen und Beenden von beginnenden überzogenen Flugzuständen,
5. Grenzflugzustände im oberen Geschwindigkeitsbereich, Erkennen und Beenden von Spiralsturzflugzuständen,
6. Starts und Landungen bei Seitenwind,
7. tarts und Landungen mit höchstzulässiger Leistung auf kurzen Pisten und unter Berücksichtigung der Hindernisfreiheit auf kurzen Pisten,
8. Notverfahren einschließlich simulierter Ausfälle der Flugzeugausrüstung,
9. An- und Abflüge zu und von kontrollierten Flugplätzen, Flüge durch Kontrollzonen, Einhaltung von Flugverkehrsverfahren, Sprechfunkverkehr,
10. ein Überlandflug im Alleinflug über eine Strecke von mindestens 270 Kilometer, bei dem auf zwei vom Startflugplatz verschiedenen Flugplätzen Landungen bis zum vollständigen Stillstand durchzuführen sind.
(5) In der Flugausbildung mit Fluglehrer können Reisemotorsegler als zweites Muster mit einer Flugzeit von insgesamt nicht mehr als 15 Stunden verwendet werden.
(6) Ein Reisemotorsegler im Sinne dieser Verordnung ist ein nach den entsprechenden Bauvorschriften zugelassenes Luftfahrzeug, das über ein fest eingebautes Triebwerk und einen nicht einklappbaren Propeller verfügt, nach Flughandbuch eigenstartfähig ist und aus eigener Leistung steigen kann. Ein Reisemotorsegler ist auch jedes weitere Luftfahrzeug, welches vom Luftfahrt-Bundesamt als gleichwertig anerkannt wird.
Michael
Gruß, Erich
erkaupp schrieb:
- Ich muss neben der praktischen Prüfung auch die theoretische Prüfung machen, obwohl meine Theorieprüfung für SPL noch keine 2 Jahre alt ist (07.2011). Ich habe damals 60h Theorieunterricht und mit Peters Software Stoff und Fragen am PC zusätzlich durchgemacht. Muss ich für den PPL N nun noch einmal die Theoriestunden absolvieren, damit ich an der Prüfung teilnehmen kann, oder kann ich einfach die Prüfung ablegen?
- Wenn ich vor April 2013 mit der Ausbildung zum PPL N beginne, darf ich diese Ausbildung danach noch fertig machen, korrekt?
Hi Erich,
leider musst Du die Theorie komplett neu machen. Das geht allerdings auch im Selbststudium.
Ab April darf der PPL-N nicht mehr ausgestellt werden, d.h. bis dahin musst Du komplett mit allen Prüfungen fertig sein.
Gruß
LeCiel
Lechpilot schrieb:Hallo Albert,Hallo Erich,
frag doch mal bei der Flugschule Michael Bergmann in Kempten-Durach. Die schulen auch für den PPL auf Scheibe SF25.
Ich habe dort mein TMG-Rating gemacht, hatte aber schon meinen PPL-A (übrigens ca 70% meiner Platzrunden in EDMQ gedreht...).
viel Erfolg und beste Grüße
Albert
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