Von SPL zu PPL N?

Forum - Umschulung & andere Lizenzen
  • FlyingDentist schrieb:

    Wenn man den LAPL und den SPL hat und nur UL fliegen will, dann fliegt man eben keine ECHOs und lässt den LAPL einfach ruhen solange man will. Man darf dann zwar den LAPL nicht nutzen, aber wenn man irgendwann mal wieder richtig Flugzeuge pilotieren will, fliegt man mit einem FI die nötigen Zeiten und schon ist der Schein wieder aktiv.

    Ja klar, das geht natürlich, aber halt mit Prüfung, soweit ich weiss.

    Sascha
  • smt schrieb:
    aber halt mit Prüfung, soweit ich weiss.

    Nein, beim LAPL geht's zu jeder Zeit ohne Prüfung! Siehe FCL.140.A(b)2


    Michael

  • Moin,

    weiss jemand, welche praktischen Ausbildungsinhalte bei der SPL -> PPL-N Schulung vorgeschrieben sind ? Oder kennt einen Link ?

    Achim
  • Hallo Achim,
    ich kann Dir nur sagen wie es bei mir lief. Im wesentlichen waren es die üblichen Airwork geschichten (Stallübungen, Ziellandeübungen, koordinierter Kurvenflug, kleinorientireung). Bei mir war es insofern auch ein eher geringes Problem weil ich zu dem Zeitpunkt schon meine Zodiac 601 hatte und die "E" Maschine eine Aero AT3 war. Die Flugschule die Umgebung der Flugplatz, alles geleich. Die flog genauso lammfromm wie meine 601.
    Ich hab 7 Stunden gemacht. Aus meiner persönlichen Erfahrung waren es weniger die fliegerischen Elemente als der pure Umgang mit der Bedienung des Fliegers. Wo sitzt welcher Knopf/Hebel/Anzeige etc.

    Da sind 7 Stunden zudem wenn es über einen Zeitraum von ca. 2 Monaten ging, nicht viel.

    Ich glaube so recht vorgeschrieben ist da nix. Ich denke es geht primär darum das der FI sicher ist das Du den Flieger beherrschst.
  • MOIN schrieb:
    Ich glaube so recht vorgeschrieben ist da nix.

    Tja mit dem Glauben ist das immer sone Sache!


    LuftPersV
    § 1a
    Erleichterungen
    ...
    (3) Für Bewerber, die eine Lizenz für Führer von aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen besitzen, verringert sich die Ausbildung auf sieben Flugstunden, darin müssen 10 Starts und Landungen mit Lehrer und 10 Starts und Landungen im Alleinflug sowie An- und Abflüge zu und von kontrollierten Flugplätzen, Flüge durch Kontrollzonen, Einhaltung von Flugverkehrsverfahren, Sprechfunkverkehr und Sprechgruppen enthalten sein.


    Anlage 3A (zu § 6)
    LEHRPLAN FÜR DIE PRAKTISCHE EINWEISUNG ZUM ERWERB DER KLASSENBERECHTIGUNG FÜR EINMOTORIGE LANDFLUGZEUGE MIT KOLBENTRIEBWERK MIT EINER HÖCHSTABFLUGMASSE VON MEHR ALS 750 KILOGRAMM
    Die praktische Einweisung ist auf einem mit einem Doppelsteuer ausgerüsteten und für die Ausbildung geeigneten viersitzigen Flugzeug der Klasse einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk mit einer Höchstabflugmasse von mehr als 750 kg durchzuführen.
     
    Allgemeines
     
    Der nachfolgende Lehrplan ist eine Richtlinie für den Ablauf und die Inhalte der praktischen Einweisung. Da nicht alle musterspezifischen Eigenarten verschiedener Flugzeugmuster berücksichtigt werden können, sind alle Übungen gemäß der im Flughandbuch des in der Ausbildung verwendeten Flugzeuges aufgeführten Verfahrensanweisungen durchzuführen.
    Bei allen Übungen sind Einstellung und Betrieb des Triebwerks zu überwachen.
    Unnötiger Fluglärm ist zu vermeiden.
    Alle Kontrollen sind anhand der Klarlisten durchzuführen.
     
    Flugausbildung bis zum Alleinflug Bodeneinweisung
    - Erklärung des Flugzeugsmuster
    - Bauweise
    - Instrumentierung
    - Steuerbedienungsorgane
    - Klarlisten
    - Betriebshandbuch
    - Flugklarheit des Flugzeugs, Außenkontrolle
     
    Anlassen
    - Vorflugkontrolle gemäß Klarliste
    - Anlassen gemäß Klarliste
     
    Rollen
    - Beobachtung des übrigen Flugplatzverkehrs
    - Funktionsüberprüfungen (auswendige Anwendung der Klarliste)
     
    Kontrollen vor dem Start
    - Durchführung der Kontrollen vor dem Start gemäß Klarliste
    - Abflugbriefing
    - Ansprechen der Notverfahren beim Start
     
    Start
    - Beobachten des Anflugluftraumes
    - Aufstellen des Flugzeuges
    - Windberücksichtigung
    - Ausrichten auf der Startbahn
    - Kompasskontrolle in Startrichtung
    - Setzen der Triebwerksleistung
    - Ruderbetätigung beim Startvorgang
    - Halten der Startrichtung
    - Abheben bei empfohlener Geschwindigkeit
    - Steigflug nach dem Abheben und Übergang zur festgelegten Steigfluggeschwindigkeit
    - Einziehen des Fahrwerks und Einfahren der Landeklappen
    - Drosselung der Triebwerksleistung auf Steigflugleistung unter Einhaltung der festgelegten Geschwindigkeit
    - Startabbruch
    - simulierter Triebwerksausfall nach dem Start
     
    Anmerkung: Ein simulierter Triebwerksausfall nach dem Start darf nur bei Ausbildungsflügen mit Fluglehrer durchgeführt werden.
     
    Steigflug
    - Einhalten von Kurs und Steigfluggeschwindigkeit Trimmen Triebwerkeinstellen für die beste Steigrate oder den besten Steigwinkel (größter Höhengewinn auf kürzester Entfernung)
    - Steigflugkurven auf vorgegebene Kurse


    - 15 - 20° Querneigung
    - 20 - 30° Querneigung
    - Übergang in den Horizontalflug
     
    Horizontal- und Kurvenflug
    - Geradeaus-Horizontalflug
    - koordinierte Kontrolle der Bewegungen um Quer-, Längs- und Hochachse
    - Demonstration der statischen und dynamischen Stabilität
    - Veränderung der Triebwerkleistung im Geradeaus-Horizontalflug
    - Erhöhen und Herabsetzen der Fluggeschwindigkeit unter Beibehalten der Höhe und des Kurses
    - Einhalten von Höhe, Kurs und einer vorgegebenen Fluggeschwindigkeit bei Aus- und Einfahren der Landeklappen und des Fahrwerks
    - Trimmen
    - Gefahren
    - Erhöhen und Verringern von Auftrieb und/oder Widerstand
     
    Langsamflug
    - bei Vs + 5 bis + 10 kt (Überziehgeschwindigkeit des Flugzeugs in der jeweiligen Konfiguration + 5 bis + 10 kt Sicherheitszuschlag)
    - im Reiseflugzustand
    - Klappen in Startstellung
    - Klappen in Anflugstellung und bei ausgefahrenem Fahrwerk
    - Verringerte Wirksamkeit der Steuerorgane beim Langsamflug
    - Einhalten von Höhe, Fluggeschwindigkeit und Richtung sowie Korrektur der Triebwerksleistung
     
    Kurvenflug
    - Kurven mit 30° und 45° Querneigung, links und rechts, um 90°, 180°, 360°
    - Einhalten
      - der vorgegebenen Flughöhe
      - sicherer Fluggeschwindigkeit bei Erhöhung der Drehgeschwindigkeit unter Beachtung des Lastvielfachen
      - gleich bleibender Querlage und Drehgeschwindigkeit
    - Drehfehler des Magnetkompasses
    - Beenden auf vorgegebenen Kurs
    - unmittelbarer Übergang von Links- zur Rechtskurve und umgekehrt
     
    Sinkflug
    - Einleiten
    - Einhalten von Kurs- und Sinkfluggeschwindigkeit
    - Trimmen
    - Vergaservorwärmung
    - beste Sinkrate
    - bester Gleitwinkel
    - Sinkflug mit und ohne Motorkraft im Geradeaus- und im Kurvenflug
    - Übergang vom Sink- in den Horizontalflug
     
    Platzrunde 
    1 Start
    2 Steigflug auf mindestens 200 ft GND bevor die erste Richtungsänderung aufgrund örtlicher Vorgaben durchgeführt wird
    3 Steigflugkurve bis 20° Querneigung, 90°-Richtungsänderung zum Querabflug unter Windberücksichtigung 4 Steigflug bis mindestens 600 ft GND
    4 Am Wendepunkt; 90°-Kurve bis maximal 30° Querneigung zum Gegenanflug parallel zu der Start- und Landerichtung
    5 Reiseflugbedingungen
    6 Reduzieren der Geschwindigkeit und Setzen der Landeklappen in die erste Stellung, Vergaservorwärmung bedienen
    7 Fahrwerk ausfahren (falls vorhanden)
    8 Am Wendepunkt: 90°-Kurve bis max. 30° Querneigung zum Queranflug unter Windberücksichtigung
    9 Sinkflug einleiten
    10 Am Wendepunkt: 90°-Kurve bis max. 30° Querneigung zum Endanflug. Abweichungen in der Reihenfolge der Übungen 7-11 aufgrund örtlicher Gegebenheiten oder der Besonderheiten des Flugzeugmusters sind zulässig.
    11 Landekontrolle laut Klarliste
    12 Landung
    - Bei Heckrad-Flugzeugen: Dreipunktlandungen und Radlandungen
    - Bei Bugrad-Flugzeugen: Aufsetzen mit Hauptfahrwerk
     
     
    Durchstarten und Landen
    - Setzen voller Triebwerksleistung
    - Korrektur der Fluglage
    - Steigflug
    - Landen und anschließender Wiederstart
    - Trimmung neutral
    - Klappen in Startstellung
     
    Beenden des Fluges
    - Zurückrollen zum Abstellplatz
    - Kontrolle nach der Landung (auswendige Anwendung der Klarliste)
    - Abstellen des Triebwerkes gemäß Klarliste
    - Sichern des Flugzeugs gemäß Klarliste
     
    Besondere Flugzustände
    - Überziehen und Geradeaushalten mit dem Seitenruder bis zum Abkippen mit und ohne Motorkraft mit einem Minimum an Höhenverlust bei
       - Flugzeug im Reiseflugzustand
       - Flugzeug mit Landeklappen in Anflugstellung
       - Flugzeug mit Landeklappen in Anflugstellung und ausgefahrenem Fahrwerk
       - rechtzeitiges Erkennen und Beenden des Abkippens und Verhindern einer Weiterentwicklung zum Trudeln
    - Flugübung im Bereich des Überziehens
       - Steigflug kurve mit 10-30° Querneigung und Landeklappen in Startstellung (simulierter Start) bis zu den
         ersten Anzeichen des Strömungsabrisses bzw. der Auslösung der Überziehwarnanlage
       - Beenden der Übung, ohne abzukippen oder Höhe zu verlieren
       - Sinkflugkurve mit 10-30° Querneigung, Landeklappen in Anflugstellung und Fahrwerk ausgefahren (simulierter
         Anflug) bis zu den ersten Anzeichen des Strömungsabrisses bzw. der Auslösung der Überziehwarnanlage
       - Beenden der Übung, ohne abzukippen oder die Sinkrate zu erhöhen- Grenzflugzustände im oberen
         Geschwindigkeitsbereich
    - Erkennen und Beenden von beginnenden Spiralsturzflügen
    - Motorleistung reduzieren (Leerlauf)
    - Querlage korrigieren (neutral) und weich abfangen
    - Aufrichten aus Querneigungen von mindestens 45° und aus Steig/Sinkfluglagen
     
    Seitengleitflug
    - Einleiten
    - Richtung halten
    - Steuerung der Sinkrate
    - Beenden
    - Gefahren des Seitengleitfluges
     
    Verhalten bei Notlagen
    - Triebwerksstörungen während des Startlaufs und vor Erreichen der Sicherheitsmindesthöhe
    - Verhalten bei Notlagen unter Beachtung des Betriebshandbuches
    - Kontrolle der elektrischen Sicherungen bzw. Einschalten von Sicherungsautomaten
    - Notausfahren des Fahrwerks (falls vorhanden)
    - Störungen an Triebwerk und Ausrüstung
    - unerwartete Wetterverschlechterung
    - Feuerausbruch
     
    Alleinflug
     
    Erlangen der fliegerischen Fertigkeiten Starten und Landen
    - bei Seitenwind
    - mit max. Zuladung
    - mit Seitengleitflug
    - ohne Zuhilfenahme der Landeklappen
    - auf angenommenen begrenztem Raum
    - bei Dämmerung
     
    Ziellandungen
    - Ziellandungen aus der Platzrunde mit und ohne Motorhilfe


    - Aufsetzen innerhalb von 100 m nach dem Landezeichen
    - Ziellandung aus mindestens 600 m (2000 ft) über Grund ohne Motorhilfe ohne oder mit Seitengleitflug


    - Aufsetzen innerhalb von 150 m nach dem Landezeichen
     
    Außenlandeübungen mit Fluglehrer aus verschiedenen Höhen
    - mit Motorhilfe


    - Auswahl eines geeigneten Geländes aus sicherer Höhe
    - Überflug des Geländes zur Feststellung von Einzelheiten, anschließend
    - Platzrunde und Endanflug
    - ohne Motorhilfe
    Die Durchführung der Notverfahren (Sofortmaßnahmen, Ursachensuche, Maßnahmen kurz vor der Landung) erfolgen gemäß Flughandbuch.
    Die Sofortmaßnahmen müssen auswendig beherrscht werden.
    Die Benutzung der Notfall-Klarliste ist in sinnvoller Weise in den Flugablauf zu
    integrieren.


    - Geschwindigkeit für bestes Gleiten (Trimmen)
    - Auswahl eines geeigneten Geländes unter Berücksichtigung des Windes
    - Einteilung des Anfluges
    - Anwendung der Notfall-Klarliste
    - Simuliertes Absetzen eines Not- oder Dringlichkeitsrufes
    - Verfahren kurz vor der Landung
     
    Anmerkung: Außenlandeübungen dürfen nur mit Fluglehrer unter strenger Beachtung der Vermeidung einer Gefährdung von Mensch und Tier geübt werden. Sie sind in einem Durchstartverfahren ohne aufzusetzen durchzuführen. Für das Unterschreiten der Sicherheitsmindesthöhe ist eine besondere Genehmigung durch die zuständige Landesluftfahrtbehörde erforderlich.
     
    Übungen bis zur Prüfungsreife mit und ohne Fluglehrer bis zur sicheren Beherrschung
     
    Anmerkung: Simulierter Triebwerkausfall nach dem Start und Außenlandeübungen dürfen nur mit Fluglehrer durchgeführt werden.
     
    Anmerkung: Aufsetzen und Durchstarten des Flugschülers im Alleinflug ist nur zulässig, wenn der Fluglehrer dafür einen Flugauftrag erteilt hat und am Flugplatz anwesend ist.
     
     
     


    Anlage 3B (zu § 6)
    PRAKTISCHE PRÜFUNG ZUM ERWERB DER KLASSENBERECHTIGUNG FÜR EINMOTORIGE LANDFLUGZEUGE MIT KOLBENTRIEBWERK MIT EINER HÖCHSTABFLUGMASSE VON MEHR ALS 750 KILOGRAMM
    1. Die Abnahme der praktischen Prüfung ist durch den Ausbildungsleiter/ ausbildenden Fluglehrer für den Bewerber bei der zuständigen Stelle zu beantragen.
    2.  Der Bewerber hat die praktische Prüfung auf einem in der Ausbildung verwendeten Luftfahrzeugmuster abzulegen. Das in der praktischen Prüfung verwendete Luftfahrzeug muss den Anforderungen für die Durchführung der praktischen Prüfung genügen. Die Dauer des Fluges soll etwa 30 bis 45 Minuten betragen.
    3. Der Prüfer hat vor dem Flug das Prüfungsprogramm in den Grundzügen mit dem Bewerber zu besprechen.
    4. Der Bewerber muss das Luftfahrzeug von dem Sitz aus führen, von dem er die Tätigkeit des Verantwortlichen Piloten ausführen kann. Der Prüfungsflug ist so durchzuführen, als sei der Bewerber der einzige Pilot an Bord. Die Verantwortung für die Flugdurchführung richtet sich nach § 4 Abs. 4 LuftVG.
    5. Der Prüfer soll sich an der Durchführung des Fluges nicht beteiligen, es sei denn, dass ein Eingreifen aus Sicherheitsgründen oder zur Vermeidung von unannehmbaren Verzögerungen für andere Luftverkehrsteilnehmer erforderlich wird.
    6. Der Flug kann auf dem Startflugplatz oder einem anderen Flugplatz enden. Der Bewerber ist für die Planung des Fluges verantwortlich und hat sicherzustellen, dass sich alle Ausrüstungsgegenstände und Unterlagen für die Durchführung des Fluges an Bord befinden.
    7. Sollte der Bewerber die praktische Prüfung aus für den Prüfer nicht gerechtfertigten Gründen abbrechen, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird die Prüfung aus für den Prüfer gerechtfertigten Gründen abgebrochen, sind in einem weiteren Flug nur die nicht durchgeführten Abschnitte zu prüfen.
    8. Der Bewerber kann jede Übung und jedes Verfahren einmal wiederholen. Der Prüfer kann die Prüfung jederzeit abbrechen, wenn die fliegerischen Fähigkeiten des Bewerbers erkennen lassen, dass die gesamte Prüfung wiederholt werden muss.
    9. Der Bewerber hat folgende Fähigkeiten nachzuweisen:
    • Führen des Flugzeuges innerhalb der Betriebsgrenzen 
    • ruhige und exakte Durchführung sämtlicher Übungen
    • gutes Urteilsvermögen und Verhalten als Luftfahrer (airmanship )
    • Anwendung von Kenntnissen aus der Luftfahrt und Kontrolle über das Flugzeug zu jedem Zeitpunkt des Fluges, so dass die erfolgreiche Durchführung eines Verfahrens oder einer Übung zu keiner Zeit ernsthaft gefährdet ist.
    10. Die einzelnen Übungen der praktischen Prüfung werden mit" bestanden " (b) oder" nicht bestanden " (nb ) bewertet. Wird in einem Prüfungsabschnitt eine Übung nicht bestanden, so gilt dieser Abschnitt als nicht bestanden. Wird mehr als ein Prüfungsabschnitt nicht bestanden, muss der Bewerber die gesamte Prüfung wiederholen. Ein Bewerber, der nur einen Prüfungsabschnitt nicht besteht, muss nur den nicht bestandenen Abschnitt wiederholen. Wird in der Wiederholungsprüfung ein Abschnitt nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Dies gilt auch für Abschnitte, die bei einem vorherigen Versuch bestanden wurden.
    11. Die folgenden Toleranzen stellen allgemeine Richtwerte dar. Turbulenzen, Flugeigenschaften und Flugleistungen des verwendeten Flugzeugmusters werden vom beauftragten Prüfer berücksichtigt:
    a) Steuerkurs:
    - normaler Flug
     ±10
    b) Flughöhe
     - normaler Flug
     ± 150 ft
    c) Geschwindigkeiten:
     - Start und Anflug
     + 15 kt /- 5 kt
     - alle anderen Flugzustände
     ± 15 kt

  • WOW..... Ich liebe dieses Forum :-)
    Danke für die ausführliche Antwort.
    Achim
  • fl95 schrieb:
    Danke für die ausführliche Antwort.
    ... nicht für copy and paste 
    Michael
  • Erstaunlich, jetzt wo ich das so lese erinnere ich mich. die Dinge haben wir tatsache gemacht. Wahnsinn was man in 7 Stunden so zusammenfliegt :-p
  • MOIN schrieb:
    Aus meiner persönlichen Erfahrung waren es weniger die fliegerischen Elemente als der pure Umgang mit der Bedienung des Fliegers. Wo sitzt welcher Knopf/Hebel/Anzeige etc.

    Naja, wenn Du schon keine korrekte praktische Ausbildung erfahren hast - fragwürdige Flugschule übrigens! - so hast Du vielleicht eine praktische Prüfung nach den folgendem Protokoll geflogen:


    "Praktische Prüfung


    Abschnitt 1
    Flugvorbereitung und Abflug


    Gebrauch der Klarliste, Verhalten als Luftfahrer (Führen des Flugzeuges mit Sicht nach außen, Eisverhütung-/Enteisungsverfahren etc.) gelten für alle Abschnitte
    a Flugvorbereitung und Flugwetterberatung
    b Berechnung von Masse, Schwerpunktlage und Flugleistung
    c Kontrolle und Bereitstellung des Flugzeuges
    d Anlassen des Triebwerks und Verfahren nach dem Anlassen
    e Rollen, Flugplatzverfahren, Verfahren vor dem Start
    f Start und Kontrollen nach dem Start
    g Abflugverfahren
    h Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle - Einhaltung der   Flugverkehrsverfahren, Sprechfunkverfahren
     
    Abschnitt 2
    Allgemeine Flugübungen


    a Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle - Einhaltung der   Flugverkehrsverfahren, Sprechfunkverfahren
    b Geradeaus- und Horizontalflug bei verschiedenen Geschwindigkeiten
    c Steigflug:
      i. Beste Steiggeschwindigkeit
      ii. Steigflugkurven
      iii. Übergang zum Horizontalflug
    d Kurven (mit 30° Querneigung)
    e Steilkurven (mit 45° Querneigung) (einschließlich Erkennen und Beenden eines   kritischen Flugzustandes)
    f Grenzflugzustände im unteren Geschwindigkeitsbereich mit und ohne   Landeklappen
    g Überzogener Flugzustand:
      i. In Reiseflugkonfiguration und Beenden mit Motorhilfe
      ii. In Landekonfiguration und Beenden mit Motorhilfe
      
    Abschnitt 3
    Anflug- und Landeverfahren


    a Anflugverfahren
    b *Ziellandung (Landung auf kurzen Pisten), Seitenwindlandung, wenn   entsprechende Bedingungen vorliegen
    c "Landung ohne Landeklappen
    d *Landeanflug ohne Motorhilfe
    e Durchstarten aus geringer Höhe
    f Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle - Einhaltung der   Flugverkehrsverfahren, Sprechfunkverfahren
    g Tätigkeiten nach Beendigung des Fluges
      
    Abschnitt 4
    Außergewöhnliche- und Notverfahren


    a *Simulierte Notlandeübung
    b Simulierte Notfälle


    *) Einige dieser Übungen können nach Ermessen des Flugprüfers kombiniert werden."


    Das alles sollte der Prüfer nämlich mit Dir durchgeführt und als "bestanden" auf seinem Prüfprotokoll abgehakt haben.


    Michael


    PS: Aber vielleicht hat ja auch F22 Raptor Deine Prüfung geflogen oder die ganze Ausbildung gemacht?!?

  • Gähn........

    Sag mal, ist das eigentlich zwanghaft ?

    Wieso bist Du eigentlch aus dem P24 geflogen???
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