El Martino schrieb:
Wenn′s auch ohne Motor sein darf guckst du hier: http://www.dulsv.de/
und hier: http://ul-segelflug.de/
Für dich ist die Variante interessant, bei der du im dopplesitzigen Segelflugzeug (ASK13) mit Fluglehrer schulst und den ersten Alleinflug bereits auf dem 120 Kg Einsitzer (Banjo) machst.
...darf ein Flugschüler ohne Medical fliegen? Soviel ich weis, ist ein gültiges Medical Voraussetzung für die Meldung eines Schülers. ...oder liege ich da falsch?
Volker
Volker-P schrieb:Spätestens zum 1. Alleinflug muss ein gültiges Medical vorliegen.El Martino schrieb:
Wenn′s auch ohne Motor sein darf guckst du hier: http://www.dulsv.de/
und hier: http://ul-segelflug.de/
Für dich ist die Variante interessant, bei der du im dopplesitzigen Segelflugzeug (ASK13) mit Fluglehrer schulst und den ersten Alleinflug bereits auf dem 120 Kg Einsitzer (Banjo) machst.
...darf ein Flugschüler ohne Medical fliegen? Soviel ich weis, ist ein gültiges Medical Voraussetzung für die Meldung eines Schülers. ...oder liege ich da falsch?Volker
...na das juristische wäre ja dann geklärt, aber wie soll das dann in der Praxis aussehen???
Der Flugschüler fliegt mit Lehrer auf einem Segelflugzeug doppelsitzig bis zur Alleinflugreife.
Dann steigt der Flugschüler von einem über 600 kg schwerem Segelflugzeug (z.B. ASK21) in ein 120kg UL-Segler (z.B. Banjo) ein, und macht darin seinen ersten Alleinflug...d.h. er muß sich alle Eigenheiten des leichten Seglers komplett alleine erfliegen...das halte ich für etwas gewagt.
Bei uns fliegen die Segelflugschüler ihren ersten Alleinflug auf dem Flugzeug, auf dem sie mit Lehrer gelernt haben. Erst viel später, wenn sie den Doppelsitzer alleine beherrschen, bekommen sie die Einweisung auf die Einsitzer, aber dann ist das Medical bereits Pflicht.
Wie will und kann man eine sinnvolle Ausbildung ohne Medical für die 120 kg Klasse durchführen?
Gruß,
Volker
Nachtrag:
Auf der Seite vom DULSV steht noch etwas:
Die Luftverkehrszulassungsordnung (LuftVZO) schreibt in § 24 LuftVZO vor, dass ein Luftfahrzeugführer tauglich sein muss. Gleichzeitig legt die LuftVZO fest, dass für Luftsportgeräteführer von Luftsportgeräten bis 120 kg Leermasse kein Nachweis gefordert wird. Wer sich also noch nie einer fliegerärztlichen Untersuchung unterzogen oder die letzte solche Untersuchung bestanden hat darf Gleitflugzeuge fliegen. Wer jedoch bereits als fluguntauglich befunden wurde ist auch für Gleitflugzeuge fluguntauglich.
Den Flugschulen und Fluglehrern für Gleitflugzeuge wird empfohlen, sich vor Beginn einer Ausbildung durch den Bewerber ein hausärztliches Attest und eine Erklärung, dass der Bewerber nicht fliegerärztlich untauglich geschrieben wurde, vorlegen zu lassen.
...nachzulesen hier
Die genaue Beschreibung ist in der Ausbildungsordnung enthalten. Diese bedeutet ...
... für Fussgänger
Volker
Volker-P schrieb:Hallo Volker,...na das juristische wäre ja dann geklärt, aber wie soll das dann in der Praxis aussehen???
Der Flugschüler fliegt mit Lehrer auf einem Segelflugzeug doppelsitzig bis zur Alleinflugreife.
Dann steigt der Flugschüler von einem über 600 kg schwerem Segelflugzeug (z.B. ASK21) in ein 120kg UL-Segler (z.B. Banjo) ein, und macht darin seinen ersten Alleinflug...d.h. er muß sich alle Eigenheiten des leichten Seglers komplett alleine erfliegen...das halte ich für etwas gewagt.
Bei uns fliegen die Segelflugschüler ihren ersten Alleinflug auf dem Flugzeug, auf dem sie mit Lehrer gelernt haben. Erst viel später, wenn sie den Doppelsitzer alleine beherrschen, bekommen sie die Einweisung auf die Einsitzer, aber dann ist das Medical bereits Pflicht.
Wie will und kann man eine sinnvolle Ausbildung ohne Medical für die 120 kg Klasse durchführen?
Gruß,
Volker
...ich denke mal, der für Dich wichtige Teil ist der, dass Du NICHT FLUGUNTAUGLICH registriert bist. Ich wünsche Dir viel Glück, und vor allem viel Spaß bei Deiner Ausbildung.
Wenn Du damit startest, kannst Du ja hier mal einen Erfahrungsbericht schreiben.
Gruß,
Volker
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