Hallo zusammen,
ich habe mir einmal die AGBs von wetter-jetzt.de angesehen:
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WJ weist ausdrücklich darauf hin, dass mit den zugänglichen Produkten grundsätzlich keine standardisierten Vorhersagen im Sinne des §27e LuftVG erbracht werden und dass WJ auch kein Flugwetterdienst im Sinne dieses Paragraphens oder weiterer Gesetze oder Verordnungen ist.
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Das muss man natürlich sehr kritisch bewerten, denn demnach ist bei wetter-jetzt.de kein korrektes Wetterbriefing in Sinne des Luftrechts durchzuführen. Dagegen ist das Jahresabo mit € 66,- gegenüber € 79,50 beim DWD meines Erachtens vergleichsweise teuer. Dazu kommt noch, dass wetter-jetzt.de nur einen Bruchteil der Daten des DWD zur Verfügung stellt.
Darüber hinaus protokolliert der DWD jeden Zugriff, egal ob direkt übers Internet oder über die pc-met-Software und ist damit ein Nachweis über das durchgeführte Wetterbriefing. Das gilt auch für den Wetterteil des FlightPlanner. Sehr interessant ist in diesem Zusammenhang auch der BfU-Bericht über einen Unfall im Wiehengebirge.
Für Segelflieger ist die pc-met-Software zur Zeit unschlagbar. TopTherm, TopTask und die Wellenflugprognose sind einfach perfekt. Und die für uns Segelflieger unentbehrlichen TEMPs kann ich bei wetter-jetzt.de leider gar nicht finden.
Michael
§ 27e LuftVG
(1) Der Flugwetterdienst dient der meteorologischen Sicherung des Luftverkehrs. Die Erfüllung dieser Aufgabe obliegt dem Deutschen Wetterdienst oder anderen damit ausdrücklich beauftragten Stellen (§ 27f Abs. 5).
(2) Der Flugwetterdienst umfasst insbesondere folgende Aufgaben:
1. die Flugwetterberatungs- und -betriebsdienste, zu denen gehören
a) die Wetterüberwachung,
b) die Erstellung standardisierter Vorhersagen nach internationalen und nationalen Vorgaben,
c) die Flugwetterberatung,
d) die Erstellung und Verbreitung von Warnungen vor Wettererscheinungen mit Auswirkungen auf den An- und Abflug- sowie den Rollverkehr und vor fluggefährdenden Wetterereignissen auf der Strecke,
e) die Ausgabe standardisierter Flugwetterberatungsunterlagen in alphanumerischer und grafischer Form;
2. die erforderlichen technischen Einrichtungen und Dienste, zu denen gehören a) die Beschaffung, der Einbau und die Abnahme der meteorologischen Messanlagen und der Datenerfassungs- und -verbreitungsanlagen sowie der fachtechnischen Systeme,
b) der Betrieb, die Instandhaltung und die Überwachung der meteorologischen Messanlagen und Übertragungssysteme,
c) die Entwicklung und Pflege der Anwendungsprogramme in der elektronischen Datenverarbeitung für den Flugwetterdienst;
3. die Planung und Erprobung von Verfahren und Einrichtungen für den Flugwetterdienst;
4. die Sammlung und die Bereitstellung von flugklimatologischen Daten und Statistiken.
(3) Der Kostengläubiger nach § 31b Abs. 3 erhebt den Anteil der Gebühren, der den Aufwand für den Flugwetterdienst abdeckt, im Namen und für Rechnung des Deutschen Wetterdienstes.
§ 3a LuftVO
Flugvorbereitung
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(2) Für einen Flug, der über die Umgebung des Startflugplatzes hinausführt (Überlandflug), und vor einem Flug nach Instrumentenflugregeln hat sich der Luftfahrzeugführer über die verfügbaren Flugwettermeldungen und -vorhersagen ausreichend zu unterrichten. Vor einem Flug, für den ein Flugplan zu übermitteln ist, ist eine Flugberatung bei einer Flugberatungsstelle einzuholen. Absatz 1 bleibt unberührt.
(3) Ein Flug führt über die Umgebung eines Flugplatzes hinaus, wenn der Luftfahrzeugführer den Verkehr in der Platzrunde nicht mehr beobachten kann.
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