medical trotz Diabetes

Forum - Fliegerische Tauglichkeit
  • Rein interessehalber: Könnte man als Fußgänger nicht auch in den Zustand "permanenter Flugschüler" übergehen? 

    Einen Sicherheitspilot oder einen Fluglehrer auf dem rechten Sitz zu haben, macht ja nicht so einen großen Unterschied - Von etwas höheren Kosten mal abgesehen.
  • Aus gesundheitlichen Gründen (OSL) wird das nicht gehen, denn ist bei der Folgeuntersuchung noch keine Lizenz vorhanden, wird der Bewerber schlichtweg untauglich und die Fliegerkarriere ist zu ende.

    Michael

  • @ Marietta: Deine Frage nach UL-Lizenz in F, ohne Medical, habe ich an einen Piloten in F weiter gegeben, der das beurteilen kann.
    Hier seine Antwort: http://www.us-ppl.de/ul/ulfrance.html
  • @FlyingDentist: Vor dem ersten Alleinflug ist doch meines Wissens nach gar kein Medical notwendig. Und da man ja erst gar nicht alleine fliegen wird, sollte das doch zu keinem Problem werden.
  • Hallo Bananenbieger,

    zur legalen Flugausbildung muss an das zuständige Luftamt/RP eine sogenannte Schülermeldung abgegeben werden. Das Medical ist Bestandteil dieser Meldung. Ohne vollständige Unterlagen, einschließlich Medical, ist keine dauerhafte legale Schulung möglich.
    Als Beispiel einer Schülermeldung habe ich mal den Vordruck meiner ganz speziellen Freunde aus NRW verlinkt. Diese Schülermeldung sieht aber bei den anderen Luftämtern/RPs ganz ähnlich aus.
    In der Analogie verlangen die Beauftragten natürlich ebenfalls solch eine Meldung.

    Michael

    PS:Vor dem ersten Alleinflug (über Land) muss die komplette Theorieprüfung bestanden sein.
  • Alles klar! Hatte das Meldeformular ganz vergessen. :-)
  • Den Umweg über die Schülermeldung muss man doch dann garnicht gehen. Wenn jemand aus Medical-Gründen sowieso niemals alleine fliegen wird, warum sollte er dann überhaupt eine reguläre Flugausbildung machen. Einfacher ist doch dann, dass er als "Dauerchaterkunde" sich bei der Flugschule einkauft und einfach für Gästeflüge Sonderkonditionen vereinbart. Und warum sollte der "Dauerfluggast" nicht auch mal den Knüppel festhalten?

  • seboel: ...Einfacher ist doch dann, dass er als "Dauerchaterkunde" sich bei der Flugschule einkauft und einfach für Gästeflüge Sonderkonditionen vereinbart. Und warum sollte der "Dauerfluggast" nicht auch mal den Knüppel festhalten?

    Weil das bereits Ausbildung wäre! Ich glaube Inhabern von Flugschulen und Ausbildungsleitern dürfte der § 24 LuftVZO durchaus geläufig sein.

    Michael

    § 24 LuftVZO
    Voraussetzungen für die Ausbildung
    (1) Die Ausbildung von Luftfahrtpersonal ist nur zulässig, wenn
    1. der Bewerber das Mindestalter nach § 23 Abs. 2 besitzt,
    2. der Bewerber tauglich ist,
    3. keine Tatsachen vorliegen, die den Bewerber als unzuverlässig erscheinen lassen, die beabsichtigte Tätigkeit als Luftfahrtpersonal auszuüben,
    4. bei einem minderjährigen Bewerber der gesetzliche Vertreter zustimmt.
    ...
    (4) Der Ausbildungsbetrieb oder die registrierte Ausbildungseinrichtung meldet jeden neu aufgenommenen Bewerber spätestens acht Tage nach Ausbildungsbeginn der nach § 22 Abs. 1 zuständigen Stelle. Die in Absatz 3 Satz 1 genannten Unterlagen sind in Kopie der Meldung beizufügen oder spätestens bis zum ersten Alleinflug nachzureichen. Hat der für die Ausbildung Verantwortliche Zweifel an der Tauglichkeit oder Zuverlässigkeit des Bewerbers, teilt er die Gründe hierfür bei der Meldung oder während der Ausbildung der zuständigen Stelle mit. Die zuständige Stelle kann die Aufnahme oder Weiterführung der Ausbildung davon abhängig machen, dass der Bewerber seine Eignung nach § 24c Abs. 2 nachweist. Die zuständige Stelle untersagt die Aufnahme oder Weiterführung der Ausbildung, wenn der Bewerber die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nicht erfüllt.
  • Um mal "ganz dumm" zu argumentieren: Wenn man keine Lizenz erwerben will, ist man auch kein "Bewerber".
  • Um mal "ganz dumm" zu argumentieren: Wenn man keine Lizenz erwerben will, ist man auch kein "Bewerber".

    Schon klar!! Doch der Gesetzgeber verlagert ja nicht ohne Grund die Angelegenheit auf den Fluglehrer bzw. den Ausbildungsleiter resp. die Flugschule. Ihnen wird durch die Gesetzes-, Verordnungs- und Vorschriftenlage ein ziemlich klarer Handlungspielraum vorgegeben, der solches Verhalten nicht vorsieht und ggf. auch sanktioniert.

    Und ebenso dumm zurück argumentiert: Wenn man keine Lizenz erweben will oder kann, braucht man auch nicht schulen, oder??

    Ich glaube mit dem Thema sind wir jetzt endgültig durch.

    Michael

    § 108 LuftVZO

    Ordnungswidrigkeiten
    (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    ...
    4. als Leiter eines Ausbildungsbetriebes oder einer registrierten Ausbildungseinrichtung entgegen
    a) § 24 Abs. 1 oder 3 einen Bewerber ausbildet,
    b) § 24 Abs. 4 die vorgeschriebene Meldung nicht rechtzeitig erstattet,
    c) § 33 Abs. 3 die vorgeschriebenen Mitteilungen nicht macht,
    d) § 35 mit der Ausbildung beginnt, ehe die zuständige Stelle dies gestattet;

    § 58 LuftVG

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    ...
    2. es unternimmt, ohne die Erlaubnis nach § 5 Abs. 1 Luftfahrer auszubilden,
    ...
    10. einer auf Grund des § 32 erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, wenn die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
    ...
    (2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2, 3, 8a, 9, 12 und 12a kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 und 13 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1, 4, 8, 10, 11, 14 und 15 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

    § 5 LuftVG
    (1) Wer es unternimmt, Luftfahrer oder Personal für die Flugsicherung auszubilden, bedarf unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3 der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden und befristet werden.
    ...
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