Hiermit müsstest Du klarkommen:
"JAR-FCL 3.040
Einschränkungen der Tauglichkeit
(a) Der Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses darf die mit seiner Lizenz, Berechtigung oder Anerkennung verbundenen Rechte nicht ausüben, wenn er eine Einschränkung seiner Tauglichkeit feststellt, aus der sich Zweifel an der sicheren Ausübung dieser Rechte ergeben könnten.
(b) Inhaber von Tauglichkeitszeugnissen dürfen keine verschreibungspflichtigen oder nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel zu sich nehmen oder sich einer andersartigen Behandlung unterziehen, wenn sie sich nicht absolut sicher sind, dass die Arzneimittel oder Behandlungen sie in der sicheren Ausübung der mit ihrer Lizenz verbundenen Rechte nicht beeinträchtigen. Sollten in dieser Hinsicht Zweifel bestehen, ist der Rat eines flugmedizinischen Zentrums oder eines flugmedizinischen Sachverständigen einzuholen.
(c) Inhaber von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 1 haben in folgenden Fällen unverzüglich den Rat eines flugmedizinischen Zentrums oder eines flugmedizinischen Sachverständigen einzuholen:
(1) Ambulanz oder Krankenhausaufenthalt von mehr als zwölf Stunden, oder
(2) nach einem chirurgischen Eingriff oder einer sonstigen invasiven Maßnahme, oder
(3) bei regelmäßiger Einnahme von Arzneimitteln, oder
(4) wenn das ständige Tragen einer korrigierenden Sehhilfe erforderlich wird.
(d) Inhaber von Tauglichkeitszeugnissen, die
(1)
(i) unter einer erheblichen Verletzung leiden, die eine Tätigkeit als Flugbesatzungsmitglied nicht zulässt, oder
(ii) unter einer Erkrankung leiden, die eine Tätigkeit als Flugbesatzungsmitglied für mindestens 21 Tage nicht zulässt, oder
(iii) schwanger sind,
haben ein flugmedizinisches Zentrum oder einen flugmedizinischen Sachverständigen über die Verletzung oder Schwangerschaft sowie bei einer Erkrankung über die Überschreitung der 21 Tage unverzüglich zu informieren. Vom Zeitpunkt des Auftretens der Verletzung, des Überschreitens der genannten Frist oder der Bestätigung der Schwangerschaft ruht das Tauglichkeitszeugnis, so dass die Inhaber ihre Rechte nicht ausüben können.
(2)
Im Falle einer Verletzung oder Erkrankung ruht das Tauglichkeitszeugnis nicht mehr, wenn der Inhaber gemäß den Vorgaben des flugmedizinischen Zentrums oder des flugmedizinischen Sachverständigen untersucht und für tauglich beurteilt worden ist, seine Tätigkeit als Flugbesatzungsmitglied wieder aufzunehmen, oder, sofern durch die Verletzung oder Erkrankung keinerlei Zweifel an der Tauglichkeit bestehen, das flugmedizinische Zentrum oder der flugmedizinische Sachverständige auf eine Untersuchung verzichtet hat.
(3)
Im Falle einer Schwangerschaft kann das Ruhen des Tauglichkeitszeugnisses durch das flugmedizinische Zentrum oder den flugmedizinischen Sachverständigen vorbehaltlich der von diesen festgelegten Auflagen und längstens für einen Zeitraum gemäß den Bestimmungen von JAR-FCL 3.195(c) bei einem Tauglichkeitszeugnis Klasse 1 und von JAR-FCL 3.315(c) bei einem Tauglichkeitszeugnis Klasse 2 aufgehoben werden. Wird das Ruhen durch das flugmedizinische Zentrum oder den flugmedizinischen Sachverständigen aufgehoben, muss in Tauglichkeitszeugnissen Klasse 1 die Auflage „OML" vermerkt werden. Das Tauglichkeitszeugnis ruht nicht mehr, wenn die Inhaberin nach Beendigung der Schwangerschaft gemäß den Vorgaben des flugmedizinischen Zentrums oder des flugmedizinischen Sachverständigen untersucht und als tauglich beurteilt wurde. Wurde nach Beendigung der Schwangerschaft die Inhaberin als tauglich beurteilt, kann die schwangerschaftsbedingte Auflage „OML" im Tauglichkeitszeugnis Klasse 1 aufgehoben werden."
Michael
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