ColaBear schrieb:
du kannst übrigens dem Flugmedizinischen Zentrum untersagen, irgendwelche Befunde, ob günstig oder ungüstig, ans LBA zu melden.
Ich befürchte, das entspricht nicht dem tatsächlichen Verfahren.
Das LBA, welches eine Datenbank über die med. Flugtauglichkeit unterhält, interessiert sich nicht für die einzelnen Befunde, sehr wohl aber für das Ergebnis der flugnmedizinischen Untersuchung, nämlich "tauglich" oder "untauglich". Die Meldung ans LBA erfolgt online und zwar immer dann, wenn jemand einen Antrag auf Feststellung der flugmed. Tauglichkeit stellt und kann nicht durch den Aspiranten untersagt werden. Ein deutsches AMC oder ein deutscher AME wird also immer eine Meldung ans LBA machen, wenn die Untersuchung zu einem Ergebnis führt, die in diesem Fall durchaus "untauglich" lauten könnte.
Michael
ColaBear schrieb:
Ich meine mich aber zu erinnern, dass es einer schriftlichen Einverständniserklärung bedurfte, bevor das AMC personenbezogene Daten - mithin die Testergebnisse eines Probanden, tauglich oder nicht - an das LBA übermittelte (is ja klar, das kann schon wegen Bundesdatenschutzgesetz nicht anders sein), und dass diese Erklärung ggf. auch nach den Tests aber vor der Übermittlung widerrufen werden konnte. Oder?
Das erscheint logisch.
Leider kann ich dazu nichts genaueres liefern und obwohl ich schon viele Male beim Fliegerarzt war, muss ich zu meiner Schande gestehen, dass ich nicht weiß, was ich da jedesmal unterschrieben habe. Ich denke aber, dass man mit der Unterschrift auf dem Antrag auf flugmed. Tauglichkeituntersuchung sein Einverständnis zur Datenweitergabe erteilt und den Arzt quasi von seiner Schweigepflicht entbindet.
Ginge man nämlich von einem "normalen" Arzt-Patient-Verhältnis aus, müsste der Patient dem Arzt eine Schweigepflichtsentbindungserklärung im Original vorlegen, damit überhaupt irgendwelche Daten, Befunde, Diagnosen oder Therapien weitergegeben werden dürfen.
Dass Daten immer weitergegeben werden ist in der LuftVZO geregelt. Insofern scheint das Bundesdatenschutzgesetzt nicht zu greifen:
LuftVZO
§ 24b
Tauglichkeitsuntersuchungen
(1) Untersuchungen zur erstmaligen Erteilung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 werden von den nach § 24e Abs. 4 anerkannten flugmedizinischen Zentren durchgeführt. Untersuchungen zur Verlängerung oder Erneuerung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 sowie sonstige Untersuchungen zur Beurteilung der flugmedizinischen Tauglichkeit werden von den nach § 24e Abs. 4 anerkannten flugmedizinischen Zentren oder von den nach § 24e Abs. 3 anerkannten flugmedizinischen Sachverständigen durchgeführt.
(2) Untersuchungen zur erstmaligen Erteilung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2, Untersuchungen zur Verlängerung oder Erneuerung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 sowie sonstige Untersuchungen zur Beurteilung der flugmedizinischen Tauglichkeit werden von den nach § 24e Abs. 4 anerkannten flugmedizinischen Zentren oder von den nach § 24e Abs. 2 oder 3 anerkannten flugmedizinischen Sachverständigen durchgeführt.
(3) Bei der Untersuchung hat der Bewerber seine Identität durch Vorlage eines amtlichen Ausweisdokuments nachzuweisen, soweit er dem flugmedizinischen Sachverständigen nicht persönlich bekannt ist. Bei Untersuchungen zur Verlängerung oder Erneuerung eines Tauglichkeitszeugnisses ist zusätzlich das letzte Tauglichkeitszeugnis vorzulegen.
(4) Der anerkannte flugmedizinische Sachverständige nach § 24e Abs. 2 oder 3 oder das anerkannte flugmedizinische Zentrum nach § 24e Abs. 4 übermittelt dem Luftfahrt-Bundesamt nach jeder, auch abgebrochenen Untersuchung in der vom Luftfahrt-Bundesamt festgelegten Form den Familiennamen, den Geburtsnamen und sonstige frühere Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, das Geschlecht, die Anschrift des Bewerbers, die Referenznummer, die Bezeichnung der Stelle, die über die Tauglichkeit entschieden hat, den Tag dieser Entscheidung und im Falle der Feststellung der Tauglichkeit das Tauglichkeitszeugnis. Ist keine abschließende Entscheidung getroffen worden, da Tatsachen festgestellt wurden, die Zweifel an der Tauglichkeit des Luftfahrers begründen und eine Überprüfung nach § 24c erforderlich machen, oder ist die Untauglichkeit des Bewerbers festgestellt worden, ist dies ebenfalls zur Eingabe in die Zentrale Luftfahrerdatei nach § 65 des Luftverkehrsgesetzes mitzuteilen.
(5) Das Luftfahrt-Bundesamt übermittelt auf Antrag der für die Lizenzerteilung zuständigen Stelle die ihm nach Absatz 4 übermittelten Daten zum Zweck der Durchführung der Aufsicht nach § 24e Abs. 7 über die nach § 24e Abs. 2 anerkannten Sachverständigen.
Michael
Die Frage war, ob der Aspirant der Übermittlung seiner Daten an das LBA nachträglich widersprechen kann. Das ist nach LuftVZO offenbar nicht möglich, denn § 24b Abs. 4 lässt da eigentlich keinen Spielraum. Insofern ist das bestimmt kein Unsinn!
Inwieweit Fliegerärzte mehr oder weniger kreativ mit einer drohenden Untauglichkeit umgehen, ist eine ganz andrere Frage. Ich kann jedem nur wünschen, dass sich sein Fliegerarzt ähnlich couragiert verhält!
Michael
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