Hallo Leute,
Ich habe mal eine Recht simple Frage.
Welche Fluggeräte darf man auf Fußstartplätzen starten und landen?
Ich weiß dass Minimums, sowie Motorschirme gehen. Aber was noch und vor allem was geht doppelsitzig?
Liebe Grüße
Joseph
Moin Joseph
da ist nichts simpel dran an der Frage :)
Da gäbe es erst mal viele Dinge vorher zu klären.
Was ist dieser " Fußstartplatz ", ein "temporärer" oder "langfristiger" 25er ( mit welchen Bedingungen)
Ein 6er ? ( ebenso ... was steht drin in den Unterlagen )
Es gibt nämlich nicht "DEN FUßSTARTPLATZ" ... werder im Gesetz noch sonstwo.
Im Endeffekt weiss derjenige der den Platz zugelassen hat, was er dort wann, womit, wie oft und wie darf
oder eben auch nicht.
Also sollte man dann dort auch anfragen.
mfg Higgy
Hallo Joseph,
ein UL bleibt auch als Fußstart-Gerät ein UL. Die klassischen Fußstartplätze sind motorlosen Geräten (Drachen Gleitsegel) vorbehalten Je nach Bundesland gibt es unterschiedliche Regelungen für die sog. Aufstiegshilfen. Hier handelt es sich um einen kleinen E-Antrieb mit begrenzter Akkukapazität. (Größerer Akku - und das Teil wird wieder zum UL). Wie auch immer, der Geländehalter muss diese Startart für sein Gelände beantragen. Hier kämen rein theoretisch Bergstartplätze wie auch Schleppgelände in Frage. Mir ist bisher kein Gelände in NRW bekannt wo dies möglich wäre. Ich vermute das im Süddeutschen Raum mehr gemacht wird. Hier vertreibt z.B. Toni Roth den E-Mosquito als Aufstiegshilfe. Irgendwo wird er auch damit legal starten.
Verbrenner wären bei dieser Startart (Aufstiegshilfe) ohnehin außen vor.
Auf Flugplätzen §25 oder §6 muss der Betrieb für Motorschirme oder Minimums vom Platzhalter beantragt werden. Meines Wissens gibt es für Solo oder Doppelsitzer keine unterschiedlichen Regelungen.
Viele Grüße
Gregor
gmw804 schrieb:Es wird zwischen kleiner und größer 120kg unterscheiden (zumindest in SH).
Auf Flugplätzen §25 oder §6 muss der Betrieb für Motorschirme oder Minimums vom Platzhalter beantragt werden. Meines Wissens gibt es für Solo oder Doppelsitzer keine unterschiedlichen Regelungen.
VG Thomas
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