Frage Luftraum C > 10.000 ft

Forum - Luftrecht
  • Chris_EDNC schrieb:
    Am besten beim LBA nachfragen, hier bringt eine Diskussion glaub′ wenig...
    Mir ging es ehrlich gesagt weniger darum ob man in C darf (mach ich persönlich auch zukünftig wohl zu 0% mit UL), sondern woher die Diskussion kommt. Sprich: Welche Requirements sind nicht erfüllt? Oder ist es eher eine Befürchtung....
    Freifaller schrieb:
    Die SPL beinhaltet kein Fach Funknavigation. Somit keine Ausbildung. Egal ob du nun weißt wie ein VOR oder GNSS funktioniert.
    Wohl war! Nur auf welcher Grundlage muss ein Teilnehmer im Luftraum C explizit eine Ausbildung in Funknavigation haben?

    Nicht falsch verstehen: Ich finde man muss schon wissen was man tut wenn man in C unterwegs ist

  • Funknavigationsgerät ist Vorraussetzung für C.

    Also ja... du brauchst eine Ausbildung. Gibt es für SPL nicht.

    Es gibt eine Ausrüstungsvorraussetzung und natürlich auch Ausbildungen sie zu benutzen.

    Deshalb darfst du auch nicht IFR fliegen nur weil du alle Geräte dafür hast

    Ob dich trotzdem einer Hoch lässt steht auf einem anderen Blatt. 

    Dennoch stehst du ganz alleine dann dafür gerade und nicht der Lotse, falls irgendwas ist

    http://www.gesetze-im-internet.de/fsav_2004/__4.html

  • An alle Hobbyrichter.

    1. Benötigt man in Germanien für den Einflug in Luftraum mit erforderlicher Flugverkehrskontrollfreigabe ein Sprechfunkzeugnis. BZF ll in deutsch reicht für D, CTR, RMZ, TMZ und auch FIS im E. In C ist als Sprache englisch festgelegt was BZF I und ein gültiges ICAO level 4 oder 6 bedeutet.

    2. Muss der Flieger entsprechend ausgestattet sein. Das regelt die SERA weil europäschisches Recht > deutsches Recht, sofern keine Opt Out vorhanden ist. In der FSAV 4 steht (1) , (5) und  (6) eindeutig in deutsch auch für UL. (2) bezieht sich lediglich auf UL die ein Radio nach 1 nicht einbauen können. Somit sind lediglich diese ausgeschlossen.

    3. Wenns auch höher gehen soll an Sauerstoff denken. Über 12000ft max 29 min ohne (würde ich nicht probieren), ab 13000ft ist Pflicht. Die Höhe bezieht sich übrigens auf NN.

    Wer sein Flieger vernünftig ausgerüstet, ein gültiges Funkzeugnis hat und auch funken kann, seinen Flug sauber geplant (empfehle Flugplan) und Freigaben eingeholt hat. Darf sein Können eine Route sauber abzufliegen auch im C beweisen.

  • Nach der Logik

    PPL Prüfung Funknavigation

    CPL Prüfung Funknavigation

    ATPL Prüfung Funknavigation

    SPL braucht das nicht darf trotzdem

    Ja genauso hat sich der Gesetzgeber das gedacht

  • Belchman schrieb:

    An alle Hobbyrichter.

    1. Benötigt man in Germanien für den Einflug in Luftraum mit erforderlicher Flugverkehrskontrollfreigabe ein Sprechfunkzeugnis. BZF ll in deutsch reicht für D, CTR, RMZ, TMZ und auch FIS im E. In C ist als Sprache englisch festgelegt was BZF I und ein gültiges ICAO level 4 oder 6 bedeutet.

    Falsch, Language proficiency benötigt ein UL-Pilot in D nicht, auch nicht für′s englische funken in C.
    Belchman schrieb:
    Wer sein Flieger vernünftig ausgerüstet
    Was ist denn ein "vernünftiges" Flächennavigationsgerät? Garmin 296 und iPad hat das LBA schonmal ausgeschlossen.


    Chris

  • @Chris du bist ein Schlauschnacker der keine Gesetze lesen will.

    LuftPersV 44

    (2) Der Luftfahrerschein berechtigt zum Führen von Luftsportgerät der im Luftfahrerschein eingetragenen Art und zu den eingetragenen Start- oder Sprungarten am Tage und von Sprungfallschirmen auch bei Nacht. Er umfasst die Ausübung des Flugfunkdienstes außerhalb von Lufträumen der Klassen B, C und D, wenn die entsprechende Ausbildung erfolgreich durchgeführt worden ist.

    Du kannst in G und E rumeiern aber für C, D und D-CTR brauchst du ein BZF, dass natürlich eine Zusatzausbildung ist bzw. Püfung bei der Bundesnetzagentur erfordert. Übrigens ist auch bei LAPL/PPL/ATPL/CPL ein BZF/AZF erforderlich, obgleich Communication ein Teil nich gerade geringer Teil der Ausbildung ist.

    Bitte befasst euch doch bitte etwas genauer mit der Materie. 

  • Belchman schrieb:

    @Chris du bist ein Schlauschnacker der keine Gesetze lesen will.

    ...Du kannst in G und E rumeiern aber für C, D und D-CTR brauchst du ein BZF, ...

    Bitte befasst euch doch bitte etwas genauer mit der Materie. 


    Hi,

    häh? Dann geh doch mal auf Chris ein. Er schriebt doch nur was über den Sprachnachweis. Nichts über die nicht-Notwendigkeit eines BZF...
  • Er schreibt halt einfach etwas das nicht zutreffend ist. Nicht jeder Sportpilot befasst sich vollumfänglich mit der Materie da sie nur selten für ihn zutreffen wird. Ich bin voll auf seine Aussage eingegangen, da sich die Sprachkenntnisse aus der BZF Berechtigung ergeben.

    D => BFZ II deutsch oder BZF I englisch. Auch die deutsche Sprache muss bei Bedarf nachgewiesen werden. Bei deutschen Staatsbürgern wird Level 6 angenommen. (Gilt übrigens auch in Schweiz und Österreich)

    Es gibt auch ein englisches BZF II der Bundesnetzagentur für englisch Muttersprachler. Ebenso ist es für alle anders muttersprachigen (UL fliegen ist kein rein deutsches Privileg) möglich ein BZF II abzulegen. Die müssen die Kenntnisse der Deutschen oder Englischen Sprache nachweisen.

    C => (über FL100/Alpen z.T FL 130) BZF I englisch + gültiger Nachweis Level 4 , 5 oder 6. 

    Die Notwendigkeit der Englisch-Sprachprüfung wurde seitens ICAO auferlegt, und jeder Staat muss seine eigenen Verfahren dazu entwickeln. Wir haben das LuftpersV 125/125a, sowie das FlugfunkV.

    Damit ist die Aussage ein ULer braucht keine Language-Proficiency in D grundlegend falsch. Auch für C ist es eine nicht zutreffende Aussage. Der Thread Luftraum C > 10.000ft ist in Deutschland  bei 1013,25 hPa zum größten Teil C in englisch. 

    PS: Ja man kann BZF I ablegen und das ICAO Level nicht. Dadurch wird es trotzdem nicht automatisch legal englisch zu funken. Wer einen Flugplan FL 100/130 aufgibt ohne Gültige Sprachprüfung wird im Falle einer Prüfung geahndet.

    EDIT: noch was zu RNAV es ist in der EU ein zugelassenes B-RNAV mit RNP-5 (+/- 5NM Genauigkeit bei 95% der Flugzeit) erforderlich. Für ATS-Routen und An-/Abflüge P-NAV mit RNP-1. Was das ist kann man beim LBA erfragen. Es gibt auch bei der ICAO bestimmt eine Liste.

  • Belchman schrieb:
    D => BFZ II deutsch oder BZF I englisch. Auch die deutsche Sprache muss bei Bedarf nachgewiesen werden.
    Das ist bei ULern tatsächlich nicht der Fall (also ULer brauchen  keine Sprachprüfung), wurde im Netz schon ausreichend diskutiert und mit Quellen belegt...(hier im Forum übrigens auch)

    Denke der gesamte Thread ist etwas schwierig, da scheinbar nicht alles ausreichend definiert oder uns bekannt ist....und somit drehen wir uns im Kreis und diskutieren Meinungen

    Die Fragen konnten wir denke ich nicht klären:

    Was braucht der Pilot für eine Lizenz um in C fliegen zu dürfen? 

    In welcher Sprache ist in Luftraum C zu funken?

    Wie muss die Mindestausrüstung VOR bzw RNAV zertifiziert sein?

  • Belchman schrieb:
    @Chris du bist ein Schlauschnacker der keine Gesetze lesen will.
    Dieses Thema wurde hier bereits vollumfänglich behandelt, ich zitiere mich (bzw. Frau Maxeiner vom LBA) nochmal für Dich:

    Ich habe nun nochmals und schriftlich beim LBA nachgefragt und explizit auf SERA usw usf Bezug genommen und ob sich dahingehend etwas geaendert hat. Haette ja sein koennen...
    Hier die Antwort von Frau Maxeiner:

    "bei der sog. "SERA" Verordnung handelt es sich um DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 923/2012 DER KOMMISSION vom 26. September 2012 "zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung". Regelungen zu Sprachanforderungen werden hierin nicht festgelegt.Die von Ihnen zitierten Abschnitte FCL.055 und FCL.010 sind Bestandteil der VERORDNUNG (EU) Nr. 1178/2011 DER KOMMISSION vom 3. November 2011 "zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates". Diese Abschnitte wurden nicht geändert.

    Bei der Verordnung 1178/2011 handelt es sich um eine, kurzgefasst, "Durchführungsverordnung" der Verordnung 216/2008, der so genannten "Basisverordnung". Sie kann nur dort Anwendung finden, wo auch die Basisverordnung greift. In dieser Basisverordnung sind in Annex II bestimmte Luftfahrzeuge von den Regelungen ausgenommen, darunter auch die UL-Kategorie (vgl. Artikel 4 Absatz 5 i.V.m. Annex II der Verordnung 216/2008). Daher findet auch die Regelung zu den Sprachanforderungen keine Anwendung auf UL-Piloten.
    Zusammengefasst sind die UL-Piloten auch nach wie vor nicht von den Sprachnachweisen gemäß FCL.055 betroffen."

    Soviel zum Thema Schlauschnacker.... :))


    Chris

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