Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF)

Forum - Luftrecht
  • FlyingDentist schrieb:

    Zumindest wird jetzt klar, was in Augen der "Verfolgungsorgane" einen entsprechenden Regelverstoß darstellt ...

    Das geht mir mittlerweile so was am A  ...   vorbei.    Bei der ganzen Regelwut und dem  Interpretations - Schwachsinn  ersetze ich das durch den gesunden Menschenverstand.  Die Exekutive ist doch in vielen Dingen selbst   überfordert. Die sitzen lieber  hinter dem Busch  und blitzen fleißig denn da ist das Vergehen mit dem überschreiten einer bestimmten Zahl leicht zu begreifen.

    Viel wichtiger ist, dass der Flieger , von was auch immer, überhaupt was funkt. Ich würde den ganzen Mist mit BZF und sonstigem Kram  in die Tonne treten und das in die Ausbildung packen.  Jeder müsste wenigstens in BRD in Deutsch und Englisch Positionsmeldungen sowie Start - Lande, Durchflug verstehen und sprechen können.  Wer fliegt schon die großen internationalen Airports Frankfurt  Dortmund München an?  Für Paderborn, Stuttgart, Friedrichshafen, Hannover reicht es doch immer.  Da kann man einfach Erfahrung vorschreiben z B 200 Std oder vorher mal Saarbrücken, Mannheim  oder Kassel zur Übung angeflogen sein .    

    Die ganze Behörde schließen und das Geld in die Jugendarbeit für Flieger stecken. Auch die ganzen Diskussionen sparen wir uns. Es kann so einfach sein..... 

    QDM 

  • Ich habe mal ein bischen gesucht und tatsächlich wurde die LuftPersV 2014 geändert und die Einschränkung der Sprachprüfung auf Flugzeuge , Hubschrauber etc. entfernt.

    LuftPersV vor 2014:

    § 125 Nachweis über Sprachkenntnisse
    (1) Inhaber einer Lizenz zum Führen von Luftfahrzeugen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Luftverkehrsgesetzes, die am Sprechfunkverkehr im Flugfunkdienst teilnehmen, bedürfen ausreichender Kenntnisse der Sprache, in der der Sprechfunkverkehr abgewickelt wird, oder der englischen Sprache. Die Sprachkenntnisse sind ausreichend, wenn die nach Anlage 2 zu prüfenden Fertigkeiten mindestens der Stufe 4 nach Anlage 3 entsprechen.........

    Auszug LuftVG:

    (2) Luftfahrzeuge sind
    1.  Flugzeuge
    2.  Drehflügler
    3.  Luftschiffe

    4.  Segelflugzeuge
    5.  Motorsegler
    ...
    10. Luftsportgeräte

    Heute heißt es in der LuftPersV §125 schlicht:

    (1) Sprachkenntnisse nach Anhang I FCL.055 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 sind durch eine Sprachprüfung nachzuweisen, die bei einer nach § 125a anerkannten Stelle abgelegt wurde......

    Na das sollten uns die 600kg doch wert sein...

  • ulrichx schrieb:
    (1) Sprachkenntnisse nach Anhang I FCL.055 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 sind durch eine Sprachprüfung nachzuweisen, die bei einer nach § 125a anerkannten Stelle abgelegt wurde......
    Und auch hier nochmal: Die Verordnung Nr. 1178/2011 bezieht sich auf die Basisverordnung Nr. 216/2008, die Luftsportgeräte explizit ausschließt. Alles, was in der 1178/2011 steht, geht ULer also ueberhaupt nichts an! Auch das LBA (und nicht nur die) hat sich diesbezueglich sehr eindeutig positioniert.

    Chris

  • ulrichx schrieb nicht, er zitierte! (Ein deutsches nationales Gesetzt)
    Auch ulrichx ist klar, dass deutsche Gesetzte für Chris_EDNC nicht gelten und nie gelten werden.

    Chris_EDNC möge sich daher weiter an FD,Hob und Co. abarbeiten!

  • Ulrichx haette auch aus der lokalen Abwasserverordnung irgendwas zitieren koennen, mit derselben Relevanz. ;)

    Chris

  • FlyingDentist schrieb:
    Zur Ausübung der Rechte des BZF ist die Bescheinigung eines Sprachlevels seit Einführung dieses Test zwingend. Nach Vorlage der Bescheinigung über das Niveau der Sprachkenntnisse, müsste das auch der DULV oder der DAeC in seine Lizenzen eintragen.
    ...was der DULV übrigens nicht tut - warum auch immer. Dort bekommt man stattdessen einen kleinen A6-Zettel als Anhang...alles unnötiges Zusatzgewicht :oP



  • Moinsen!

    Ich habe da mal eben bei der ausstellenden Behörde in einfachen Worten nachgefragt und angefügtes als Antwort bekommen.

    Viele Grüße

    Frank

    ---------------------------

    Guten Morgen Herr Becker, 

    vielen Dank für Ihre Nachricht. Davon ist mir bisher nichts bekannt. Die bei uns seit 2008 abgenommene Sprachprüfung wurde nach den ICAO Richtlinien vom Luftfahrtbundesamt (LBA) eingeführt.  Bisher sind Sprachkenntnisse nur mit einer Sprachprüfung in english verbunden, die zum BZF I bzw. AZF bei der lizenzführenden Behörde vorgelegt werden muss.  Das ein BZF II seine Gültigkeit verliert, ist mir nicht bekannt!

    Mit freundlichen Grüßen ......   Prüf- und Meßdienst / Flugfunkzeugnisverwaltung BERL8-1a  Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Seidelstr. 49, 13405 Berlin Telefon: +49 (0) 30 43 74 – 12 12  Fax: +49 (0) 30 43 74 – 11 82  PC-Fax +49 (0) 1805 734870 – 29 16  E-Mail: .........@bnetza.de Internet: www.bundesnetzagentur.de

    Von: Becker Frank [mailto:Frank.Becker@.......de]   Gesendet: Dienstag, 14. November 2017 09:07  An: Berl-Flugfunkzeugnisse  Betreff: BZF2 Sprachkenntnisnachweis

    -----------------------------------------------

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich bin seit 2012 im Besitz des BZF 2. Seit kurzem kursieren Gerüchte, dass ich als Luftsportgeräteführer mit einer gültigen SPL und BZF 2 nun einen Sprachkenntnisnachweis erbringen muss.

    Ansonsten würde mein BZF 2 seine Gültigkeit verlieren. Ich würde mich sehr freuen, wenn Sie mir und unseren Vereinskameraden in einer kurzen Stellungnahme Klarheit verschaffen können.

    Mit freundlichen Grüßen  Frank Becker  

  • Naja, das BZF verliert ja nicht seine Gültigkeit! Die Fragestellung an das MInisterium ist wohl leicht irreführend.

    Es geht m.E. nach um die Klärung, ob bei der Nutzung des Sprechfunks im kontrollierten Luftraum für einen Luftsportgeräteführer ein Sprechfunkzeugnis, als auch eine zusätzlich nachgewiese LP-Einstufung (mind. L4) erforderlich ist. Und zusätzlich, ob die LP entsprechend in den Luftfahrerschein eingetragen werden muss (analog der Vorgehensweise bei den Pilotenlizenzen).

    Generell ist m.W. nach ein Nachweis über die LP deutsch zu erbringen. Dies erfolgt i.d.R. durch eine eherenwörtliche Erklärung, dass man Muttersprachler ist. Daraufhin erhält man den LP-Eintrag Level 6.

    Best Regards,

    Ralf

  • r1 schrieb:

    Naja, das BZF verliert ja nicht seine Gültigkeit! Die Fragestellung an das MInisterium ist wohl leicht irreführend.

    -------

    .... glaube schon, dass ein Funksprechzeugnis, welches eine Sprachkenntnisnachweis zwingend fordert, ohne den Nachweis seine Gültigkeit verliert. Sonst würde es keinen Sinn ergeben?! 

  • Ich finde es nach wie vor lustig, was fuer eine Verwirrung es um dieses m.E. einfache Thema gibt... :)

    Chris

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