Keine Angst, MIlton: gemäß §17 StGB wirkt sich deine Verwechslung zwischen Übungsflug und Checkflug strafmildernd aus ;-)
Wo kein Kläger
Da kein Richter!
Ich möchte gerne nochmal auf die Ursprungsfrage zurückkommen und die Antworten hinterfragen.
Wenn ich den Thread richtig verstanden habe, soll der nicht rechtzeitg durchgeführte Übungs-/ Check- oder Auffrischungsflug durch das nachholen geheilt sein. Ist dies wirklich so?
Ich bin bis dato davon ausgeganen, dass mit dem Überschreiten des 2 Jahreszeitfensters ein Überprüfungsflug durch einen Prüfer stattfinden muß. Sprich eine praktische Prüfung durchgeführt werden muß.
Kann dazu jemand was sagen?
Gruß
Ralf
Wenn Du was rechtlich verbindliches haben willst dann ruf einfach beim Verband an. Kannst ja sagen Du hättest einen Freund im Verein dem Du helfen willst . :)
dann mußt Du Dich nicht persönlich outen :)
Einen Rat hier im Forum ist immer mit Vorbehalt zu genießen.
r1 schrieb:Das lese ich auch so auf der DULV-Seite.
Ich bin bis dato davon ausgeganen, dass mit dem Überschreiten des 2 Jahreszeitfensters ein Überprüfungsflug durch einen Prüfer stattfinden muß. Sprich eine praktische Prüfung durchgeführt werden muß.
VG
Thomas
So, ich glaube ich konnte mir die Antwort nun selbst aus der Einzelnorm ziehen. Hier meine Interpretation:
Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV)
§ 45 Gültigkeit des Luftfahrerscheins für Luftsportgeräteführer(1) Der Luftfahrerschein für Luftsportgeräteführer nach § 42 wird unbefristet erteilt. Der Luftfahrerschein für Luftsportgeräteführer, die Luftsportgeräte mit einer höchstzulässigen Leermasse von mehr als 120 Kilogramm einschließlich Gurtzeug und Rettungsgerät betreiben, ist nur gültig in Verbindung mit einem gültigen Tauglichkeitszeugnis nach Anhang IV MED.A.030 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011. Der Inhaber eines Luftfahrerscheins für sonstige Luftsportgeräte darf die Rechte aus dem Luftfahrerschein nicht ausüben, wenn er eine Einschränkung seiner Tauglichkeit feststellt, aus der sich Zweifel an der sicheren Ausübung seiner Rechte ergeben könnten.(2) Die Rechte aus einem Luftfahrerschein mit der eingetragenen Luftsportgeräteart dürfen nur ausgeübt werden, wenn der Inhaber eines Luftfahrerscheins für aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge mindestens 12 Flugstunden auf aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen, Reisemotorseglern oder einmotorigen Landflugzeugen mit Kolbentriebwerk innerhalb der letzten 24 Monate durchgeführt hat. In den 12 Stunden müssen mindestens sechs Stunden als verantwortlicher Luftfahrzeugführer und 12 Starts und 12 Landungen sowie ein Übungsflug von mindestens einer Stunde Flugzeit in Begleitung eines Fluglehrers auf aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen enthalten sein.(3) Die Voraussetzungen nach Absatz 2 können durch eine Befähigungsüberprüfung mit einem dazu anerkannten Prüfer auf einem aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeug, einem Reisemotorsegler oder einem einmotorigen Landflugzeug mit Kolbentriebwerk ersetzt werden. Die Nachweise sind im Flugbuch zu führen und durch Unterschrift des Fluglehrers oder Prüfers zu bestätigen.(4) Die Rechte aus einem Luftfahrerschein für Luftsportgeräteführer nach § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung sowie für Sprungfallschirmführer dürfen nur ausgeübt werden, wenn der Inhaber des Luftfahrerscheins eine ausreichende fliegerische Übung nachweist. Die Einzelheiten legt der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes entsprechend § 42 Absatz 2 fest.(5) (weggefallen)
Wenn ich den Absatz 2 betrachte, dann stehen dort die Vorgaben, die es zu erfüllen gilt. U.a. 12h, 12 Starts und Landungen und der Übungsflug mit FI. Das ist der normale Weg.
Sollte ich z.B. aufgrund von fehlenden Stunden nicht fliegen dürfen, kann ich entweder mit Flugauftrag die fehlenden Stunden erfliegen um wieder an die Mindestanforderung zu kommen oder (gem. Abs. 3) eine Überprüfung durch einen Prüfer zu erhalten, die als Ersatz zu den fehlenden Stunden gewertet werden kann.
Ich denke, dass man sich so die Stunden im Schülerstatus (mit FLugauftrag) ersparen kann.
Ich stolpere jetzt aber an den folgenden Punkten:
In den 12 Stunden müssen mindestens sechs Stunden als verantwortlicher Luftfahrzeugführer und 12 Starts und 12 Landungen sowie ein Übungsflug von mindestens einer Stunde Flugzeit in Begleitung eines Fluglehrers auf aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen enthalten sein.
Heißt das nun, dass die 6h/12 Starts und Ldg. und der Flug auf dem UL erfolgen müssen oder nur der Übungsflug?
(3) Die Voraussetzungen nach Absatz 2 können durch eine Befähigungsüberprüfung mit einem dazu anerkannten Prüfer auf einem aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeug, einem Reisemotorsegler oder einem einmotorigen Landflugzeug mit Kolbentriebwerk ersetzt werden. Die Nachweise sind im Flugbuch zu führen und durch Unterschrift des Fluglehrers oder Prüfers zu bestätigen.
Heißt das, dass ich durch eine PPL(A) oder LAPL(A)-Prüfung auf den Übungsflug verzichten kann? Ich würde das so lesen und dann dementsprechend diesen Termin als neue Basis nehmen.
Gruß
Ralf
QDM schrieb:Huhahahahahahhuuuuhuhahahahahaha!!!!!!!
Wenn Du was rechtlich verbindliches haben willst dann ruf einfach beim Verband an
Michael
You made my day!!
FD , die haben das auch erkannt und ....... mit Heike Wieland beim DULV eine Rechtsanwältin im Vorstand :)
(Vielleicht hat die EASA da dann mehr Angst als vor einem Pragmatiker).
Aber für eine solide Auskunft wäre die Dame da meine erste Wahl als Ansprechpartnerin für eine durchaus gesicherte Lizenz- Auskunft.
QDM schrieb:Hahahaha, ja natürlich erhält man vom Consigliere der Corrado-Familie, also in diesem außergewöhnlichen Fall sogar von der Consigliera ein "verbands"konforme Rechtsauskunft.
Aber für eine solide Auskunft wäre die Dame da meine erste Wahl als Ansprechpartnerin für eine durchaus gesicherte Lizenz- Auskunft.
Michael
Hahaha die machen einfach ein Angebot das man nicht ablehnen kann......
QDM
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