Chris_EDNC schrieb:Ein ULer fliegt ja auch nach seiner "Bestimmung" nicht im LR C!
ULer brauchen in D keinen LP!
Aber in C ist Englisch nunmal Pflicht und wer dort legal Englisch funken will, benötigt das BZF I/AZF mit gültigem LP Level 4 in Englisch!
Im LR D/E/G hingegen ist Englisch keine unausweichliche Pflicht, man darf den Funkverkehr auch in Deutsch abwickeln, insofern ist auch der LP Level 4 in Englisch dann nicht verpflichtend nötig, allerdings nur sofern der PIC mindestens über einen LP Level 4 in Deutsch verfügt.
So ist die Rechtslage. Punkt
Michael
Hallo,
> Im LR D/E/G hingegen ist Englisch keine unausweichliche Pflicht,
Ähmmm - ein immer wieder gern durchgekautes Thema ;-)
Die Ausnahme für Luftsportgeräteführer von eine LP Pfilcht
begründet sich weder auf die "nicht unausweichliche Pflicht
Englisch zu sprechen", noch ist sie an "spezielle Lufträume"
geknüpft.
Die Ausnahme in der deutschen Gesetzgebung steht da einfach
nur so rum :-) ...ganz unabhängig von "weiteren Bedingungen".
> sofern Du nicht in Laender fliegst, die explizit auf einem LP auch fuer ULer bestehen.
Genau so sieht′s aus.
> Mir ist kein solches Land bekannt, scheint es aber vereinzelt zu geben.
z.B. Schweden!
(die schwedische AIP nennt LP Ausnahmen explizit nur für "Segelflieger" und "Ballonfahrer",
alle "Anderen" (= auch Luftsportgeräte und Motorsegler) müssen LP4 haben.)
BlueSky9
FlyingDentist schrieb:LP hat nichts mit der zu sprechenden Sprache oder den zu befliegenden Luftraeumen zu tun! Entweder ein Land verlangt LP fuer UL oder nicht.
Ein ULer fliegt ja auch nach seiner "Bestimmung" nicht im LR C!Aber in C ist Englisch nunmal Pflicht und wer dort legal Englisch funken will, benötigt das BZF I/AZF mit gültigem LP Level 4 in Englisch!
Man man man, jetzt kommt das Thema hier schonwieder hoch..... :(
Chris
Seit Dezember letzten Jahres gilt SERA, die LuftVO ist Makulatur!:
"FCL.055 Sprachkenntnisse
a) Allgemeines. Piloten von Flugzeugen, Hubschraubern, Luftfahrzeugen mit vertikaler Start- und Landefähigkeit und Luftschiffen, die am Sprechfunkverkehr im Flugfunkdienst teilnehmen, dürfen die mit ihren Lizenzen verbundenen Rechte und Berechtigungen nur ausüben, wenn sie in ihrer Lizenz einen Sprachenvermerk entweder für Englisch oder für die Sprache besitzen, die beim Flug für den Sprechfunkverkehr verwendet wird. In dem Vermerk müssen die Sprache, das Niveau der Sprachkenntnisse und das Gültigkeitsdatum angegeben sein.
..."
Jaja ULs sind keine Flugzeuge blahblahblah ... Ich kann's nicht mehr hören. Wie gesagt die LuftVO ist nicht mehr gültig!!!
Was ein Flugzeug im Sinne der SERA-Bestimmungen ist, wurde verbindlich festgelegt:
"FCL.010 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Teils gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
...
„Flugzeug“ bezeichnet ein von einem Triebwerk angetriebenes Starrflügelflugzeug* schwerer als Luft, das durch die dynamische Reaktion der Luft an seinen Tragflächen in der Luft gehalten wird."
Das trifft wohl auf ein Dreiachs-UL uneingeschränkt zu! Also!!
Michael
*) müsste natürlich korrekterweise "Starrflügelluftfahrzeug" heißen, denn im Ursprungstext wird explizit von aircraft = Luftfahrzeug gesprochen, Wer's nicht glaubt, schaue bitte auf den Seiten der EASA nach. Und selbstverständlich gilt nicht die deutsche Verballhornung!!!
FlyingDentist schrieb:Dann ist diese Erkenntnis noch nicht bis zum LBA durchgedrungen. Von dort habe ich die oben genannten Informationen in diesem Jahr aus allererster Hand erfragt. Moeglich, dass die sich nicht auskennen....
Seit Dezember letzten Jahres gilt SERA, die LuftVO ist Makulatur!:
Chris
Das ist natürlich Unsinn. Die LuftVO gilt und ist inzwischen auch SERA-kompatibel (seit 5.11., siehe http://www.gesetze-im-internet.de/luftvo_2015/index.html. Was UL betrifft: Für die gilt zwar die SERA-Verordnung 912/2012, in der ist aber von LP, BZF oder Bedingungen für Luftraum C keine Rede. Und 1178/2011, wo LP drin ist, hat nichts mit UL zu tun. Daraus stammen die zitierten Paragrafen mit FCL. am Anfang.
Bye ThomasThomas Borchert schrieb:
Die LuftVO gilt und ist inzwischen auch SERA-kompatibel (seit 5.11., siehe http://www.gesetze-im-internet.de/luftvo_2015/index.html.Ist mir entgangen. Danke für den Hinweis!
Thomas Borchert schrieb:Tut mir leid, eine "SERA-Verordnung 912/2012" kenne ich nicht.
Was UL betrifft: Für die gilt zwar die SERA-Verordnung 912/2012
Thomas Borchert schrieb:Bei allem Respekt, aber das ist Unsinn!
Die LuftVO gilt und ist inzwischen auch SERA-kompatibel
Mit Ende Opt-Out-Phase der Durchführungsverordnung 923/2012 am 04.12.2014 war die LuftVO für alle Bereiche, die die EU-Verordnung regelt und damit quasi in toto außer Kraft. Vorschriften die dennoch in der Bundesrepublik eine darüber hinausgehende Regelung behalten oder erfahren sollten, musste explizit als NfL veröffentlicht werden.
So war z.B. ab dem 05.12.2014 Segelflugzeugen, Hängegleitern und Gleitsegeln in Deutschland nicht mehr gestattet die Sicherheitsmindesthöhe von 150 Metern (500 Fuß) zu unterschreiten, weil SERA.5005 den Ausnahmetatbestand der LuftVO § 6 Abs. 1 Satz 3 "wenn die Art ihres Betriebs dies notwendig macht und eine Gefahr für Personen und Sachen nicht zu befürchten ist" nicht vorsieht und keine entsprechende NfL existiert. Erst seit dem 06.11.2015 ist das nun wieder legal möglich, zumindest in der Bundesrepublik, die gesetzliche Regelung allein der Alpenanrainer zu diesem Thema dürfte wohl den meisten Segelfliegern, Drachen- oder Gleitschirmpiloten in den entscheidenden Einzelheiten noch für längere Zukunft verborgen bleiben.
Die neue LuftVO ist nun gerade einmal am 29.10.2015 fertig geworden und vor ganzen 4 Tagen (06.11.2015) in Kraft getreten.
Thomas Borchert schrieb:Ich glaube wir stimmen überein, dass für UL die LuftPersV gilt, oder?
Und 1178/2011, wo LP drin ist, hat nichts mit UL zu tun
In der wird in § 125 ausdrücklich auf Regelung in FCL.055 verwiesen. Im selben § ist bekanntlich die Einschränkung der Anwendbarkeit auf Inhaber einer Lizenz zum Führen von Luftfahrzeugen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Luftverkehrsgesetzes weggefallen. UL-Piloten müssen, wenn sie denn entgegen § 44 Abs. 2 die Lufträume B, C und D befliegen wollen, über ein BZF verfügen. Die Ausübungsrechte des BZF sind aber an eine gültige LP min. Level 4 gebunden, egal für welche Sprache auch immer. Insofern müssen sich auch UL-Piloten der Regelung in FCL.055 unterwerfen!
Mit dem Wegfall der o.g. Einschränkung auf Flugzeuge, Drehflügler und Luftschiffe ist nun dahingehend Rechtssicherheit eingetreten, dass alle Luftfahrzeugführer, nämlich auch die von Segelflugzeugen, Motorseglern, Frei- und Fesselballonen und auch die von Luftsportgeräten, so sie am Luftfunkdienst teilnehmen müssen/wollen über einen gültigen Sprachtest für die verwendete Sprache verfügen müssen. Für Luftsportgerätefüher ist auschließlich die Teilnahme am Flugfunkdienst im LR E und G ohne BZF und damit auch ohne Sprachtest möglich. Hier geht es aber bekanntlich um den legalen Einflug in LR C!
Michael
PS: Der Verweis auf SERA und LuftVO im Zusammenhang mit der LP war in der Tat falsch - ich hatte das so aus dem Stehgreif geschrieben und nicht weiter nachgeschaut! SERA sagen und Part FLC zitieren ist natürlich Quatsch!! Und die LuftVO hat mit dem Nachweis der Sprachkenntnisse auch nichts zutun.
Richtig ist vielmehr Part FLC und das nationale Pendant LuftPersV, wie oben nun gezeigt.
Dass man bei diesen vielen Regularien und dem Dualismus nationaler und europäischer Gesetzgebung ab und an mal durcheinanderkommt, sollte vielleicht entschuldbar sein. :-)
Halten wir fest:
1. Die LuftVO war nie und ist nicht "Makulatur". Sie gilt, sie galt. Einige Teile standen für knapp ein Jahr aufgrund unfassbarer Schlamperei der zuständigen Behörden im Widerspruch zu höherrangigem EU-Recht. Aber das hatte auch nichts daran geändert, dass die LuftVO galt.
2. Die Verordnung, in der die SERA festgelegt sind, heißt 923/2012. Sorry, mein Fehler. Unverzeihlich - und dieser Fehler ändert alles! Schon klar....
3. Ich vermag in der FlugFunkV oder der LuftPersV keinen zwangsläufigen Zusammenhang zwischen BZF/AZF und Nachweis der Language Proficiency gemäß FCL.055 erkennen. Aber vielleicht erklärst Du′s uns.
Thomas Borchert schrieb:Was soll man gegen solche ultimativen Wahrheiten schon noch vorbringen???
Halten wir fest:
Thomas Borchert schrieb:Was Du da schreibst ist unlogisch und widerspricht sich selbst. Wie kann eine Verordnung oder deren Teile gültig sein, wenn sie "höherrangigem EU-Recht" widerspricht. Es ist bzw. war so wie ich es geschrieben habe, bei gleichem Regelunsbereich gilt immer EU-Recht, insofern war nach dem Opt-Out die LuftVO de facto und de jure bis zum 06.11.2015 außer Kraft, wenn nicht entsprechende NfLs erlassen wurden!
Einige Teile standen für knapp ein Jahr aufgrund unfassbarer Schlamperei der zuständigen Behörden im Widerspruch zu höherrangigem EU-Recht. Aber das hatte auch nichts daran geändert, dass die LuftVO galt.
Thomas Borchert schrieb:Na weil′s einfach im § 125 der LuftPersV so steht und zwar ohne "Freibrief " für Luftsportgeräteführer, Segelflieger usw.
ich vermag in der FlugFunkV oder der LuftPersV keinen zwangsläufigen Zusammenhang zwischen BZF/AZF und Nachweis der Language Proficiency gemäß FCL.055 erkennen. Aber vielleicht erklärst Du′s uns.
Michael
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