Flugleiter nur mit BZF?

Forum - Luftrecht
  • Hallo Liste
    Mal eine Frage an die Schlauen unter uns.
    In die Richtlinien für Flugleiter hat sich irgend wie die Pflicht zum Besitz eines BZF eingeschlichen, um am Flugfunk teilnehmen zu dürfen. Dabei hat der Flugleiter doch nur die Landerichtung festzulegen und per Signalfeld zu kommunizieren. Noch dazu wenn eine automatische Ansage am Platz über Piste, Wind und QNH informiert , reicht doch die Hörbereitschaft und die Möglichkeit bei konkreter Gefahr zur Funke zu greifen. Steht das schon immer so da drin?
    bb
    hei
  • Bei uns in Hildesheim (EDVM) ist das so geregelt (NfL-I-132/2014):

    Als Flugleiter darf nur bestellt werden, wer volljährig ist und ein Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst besitzt.


    Einige Flugleiter bei uns sind zusätzlich auch noch BfL. Für diese Personengruppe gibt es eine Regelung in NfL-I-170/2001:

    2.2 Bewerber um eine Ausbildung im Luftaufsichtsdienst sollen grundsätzlich über folgende Voraussetzungen / Qualifikationen verfügen:
    - Bereitschaft zu Teamarbeit,
    - gute Deutsch- und Englischkenntnisse,
    - Vorkenntnisse auf dem Gebiet der Luftfahrt, wie z.B.
    - Besitz einer gültigen Erlaubnis für Privatluftfahrzeugführer (PPL) und anderweitige zweckdienliche Berufserfahrungen,
    - Besitz eines Flugfunkzeugnisses (BZF l oder AZF).
  • Nun, da müßtest du jetzt 16 Beiträge aus allen Bundesländern abwarten, weil die Anforderungen an Flugleiter von den jeweiligen Genehmigungsbehörden für die Flugplätze festgelegt werden.

    In letzter Zeit bekanntgeworden sind länderspezifische Regelungen darüber, ob der Flugleiter selber eine Fluglizenz haben muß oder nicht. (Urteil Flugleiter Eschwege)

    Aber zum BZF kann es  keine Ausnahme geben, der Besitz ist nicht nur zweckmäßig, sondern auch von bundeseinheitlichen Verordnungen verlangt.

    Also, brauchst doch keine 16 Beiträge lesen... :)
  • Es gibt sicher nix ohne Ausnahme. Bei unserem Krankenhaus auf dem Dach befindet sich eine Sonderlandeplatz für RTH's. Der Flugleiter hat lt. Genehmigungsbescheid "Da" zu sein, das Hauptflugbuch zu führen, das Licht anzumachen und den Brandschutz sicher zu stellen. Also wurden die Haustechniker geschult im: Lichtanmachen, Hauptflugbuch aufschlagen (Eintragen tuts dann doch der RTH Piot besser selber) und mit dem Brecheisen und der Streitaxt zu drohen. Funken kann da keiner - alleine schon weil es keine Funke gibt. Ist in dem Fall aber auch besser so   ;-) Haustechniker an den RP so gemeldet und so genehmigt.

    Bernhard
  • Aber zum BZF kann es keine Ausnahme geben, der Besitz ist nicht nur zweckmäßig, sondern auch von bundeseinheitlichen Verordnungen verlangt.
    Es gibt noch eine andere Ausnahme: An IFR-Plätzen (früher Luftraum-F, heute RMZ) benötigt der Flugleiter im Regelfall das AZF.

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