Landungen auf dem jeweilgen MusterDas mit dem Muster ist mir neu...! Die Klasse sollte ausreichen...
(5) Die Passagierberechtigung wird für die betreffende Luftsportgeräteart, auf der der Bewerber ausgebildet wurde, im Luftfahrerschein eingetragen. Die Gültigkeit richtet sich nach der Gültigkeit des Luftfahrerscheins für Luftsportgeräteführer, soweit nicht der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes entsprechend § 42 Abs. 2 die Gültigkeitsdauer beschränkt und Voraussetzungen für die Verlängerung festlegt.
Ein Luftsportgeräteführer darf ein Luftsportgerät, in dem sich Fluggäste befinden, als verantwortlicher Luftsportgeräteführer nur führen, wenn er innerhalb der vorhergehenden 90 Tage mindestens drei Starts und drei Landungen mit einem Luftsportgerät derselben Art ausgeführt hat. Für Sprungfallschirmführer gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass Sprungfallschirmführer mindestens zehn Fallschirmsprünge durchgeführt haben müssen
Ich glaube nichtdann lass' es einfach!
Die Passagierhaftpflichtversicherung ist da sehr pragmatisch und erkennt im Regelfall neben den "Nichtpiloten" generell, nur nicht berechtigte Scheininhaber als schadensersatzberechtigte Fluggäste* an.
Eine gute Gelegenheit mal über ein Pilotenunfallversicherung nachzudenken. Oder man verzichtet besser generell auf das Mitfliegen bei Kollegen!!@FD: Ein sehr gut herausgearbeitet Punkt... und Fragestellung!
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