90-Tage-Regel

Forum - Luftrecht
  • Guten Morgen,

    ich habe eine aktuelle Frage zu der o.g. Regel.
    Geht es hier um die exakt genannten 90 Tage? Oder bin ich noch drin, wenn ich beispielsweise das letzte Mal am 20.05. geflogen bin und am 20.08. noch jemanden mitnehmen?

    Gruß

    Flyit
  • 90 Tage sind 90 Tage...daran gibt es nix zu rütteln würde ich sagen. Dazu kommen ja noch drei Starts und Landungen auf dem jeweilgen Muster innerhalb dieser Zeit, die du gemacht haben musst....

    Interessant zum Thema vielleicht folgender Link:

    http://www.pilotundrecht.de/TEXTE/PROBLEME/90_tage_regel.html
  • Landungen auf dem jeweilgen Muster
    Das mit dem Muster ist mir neu...! Die Klasse sollte ausreichen...

    Bleibt nur noch die Frage wo das jetzt steht... der $122 LuftPersV existiert nicht mehr!
  • Muster ist ja in unserem Fall "Dreiachs-UL", wenn ich das richtig verstanden habe. Wobei ich das für mich persönlich so halte, das ich niemanden in einem UL mitnehme, das ich nicht kürzlich noch geflogen bin.

    Für die PPLer ist die Mustergeschichte sicherlich relevanter.
  • Gesetzliche Grundlagen:

    LuftPersV 84a in Kombination mit LuftPersV 45a

    (5) Die Passagierberechtigung wird für die betreffende Luftsportgeräteart, auf der der Bewerber ausgebildet wurde, im Luftfahrerschein eingetragen. Die Gültigkeit richtet sich nach der Gültigkeit des Luftfahrerscheins für Luftsportgeräteführer, soweit nicht der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes entsprechend § 42 Abs. 2 die Gültigkeitsdauer beschränkt und Voraussetzungen für die Verlängerung festlegt.
    Ein Luftsportgeräteführer darf ein Luftsportgerät, in dem sich Fluggäste befinden, als verantwortlicher Luftsportgeräteführer nur führen, wenn er innerhalb der vorhergehenden 90 Tage mindestens drei Starts und drei Landungen mit einem Luftsportgerät derselben Art ausgeführt hat. Für Sprungfallschirmführer gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass Sprungfallschirmführer mindestens zehn Fallschirmsprünge durchgeführt haben müssen

    3-Achs gesteuerte bilden eine eigene Klasse. Formal fällt derjenige raus, wer beispielsweise 3 Starts/Landungen auf einem Trike macht und dann Passagiere im 3-Achser mitnehmen will. Gleiches gilt für Motorflieger, Segler, Ballonfahrer. Wer beispielsweise in der 172er Leute mitnimmt und später das im UL auch will, sollte binnen 90 Tage auf Echo UND 3-Achs UL geflogen sein.

    Das AHB vom DAeC ist in der Hinsicht falsch, da hier noch auf LuftPersV §122 verwiesen wird, welches weggefallen ist.

    Wie so oft in der Fliegerei: Wenn nix passiert, schreit kein Mensch. Wenn was passiert, hat der betroffene Pilot ganz schlechte Karten, denn er hätte gar nicht mit Passagier erst starten dürfen (strafrechtliche und zivilrechtliche (Versicherung!) Relevanz).
     
  • @TeeJay Danke... hatte überall gesucht... dabei ist es einfach §45a...
  • Um die 90-Tage-Regelung zu verstehen, reicht leider der Blick in die aktuelle Gesetzeslage nicht aus!

    Die Absicht des Gesetzgebers bei Einführung dieser Vorschrift lag eindeutig im Schutz, der zum Thema Luftfahrt unbedarften Dritten, nämlich der Fluggäste, die nunmal bei Antritt eines Fluges nicht beurteilen können, ob "ihr" Pilot auch hinreichend in Übung ist.
    Deshalb wurde diese Regelung auch als Teil der LuftBO Anfang der 70er Jahre eingeführt.
    Es ging und geht also immer um Fluggäste.
    Stellt sich die Frage, ob ein Scheininhaber, der die gültige Berechtigung hat, das Luftfahrzeug, mit dem der Flug durchgeführt werden soll, als PIC zu fliegen, ein Fluggast sein kann.
    Die Passagierhaftpflichtversicherung ist da sehr pragmatisch und erkennt im Regelfall neben den "Nichtpiloten" generell, nur nicht berechtigte Scheininhaber als schadensersatzberechtigte Fluggäste* an. Gängige Praxis im Sinne des Gesetzgebers!!

    Da Versicherungen im Allgemeinen über sehr gute Rechtsberater verfügen, dürfte allen anderen Meinungen zum Trotz, z.B. auch der des Herrn Kaufmann**, die Frage:
    "Darf sich der Lizenzinhaber, der 90 Tage nicht geflogen ist,
    von einem anderen Lizenzinhaber (aktuell zum Fliegen des Musters berechtigter Pilot) begleiten lassen?
    "
    mit einem klaren "JA" beantworten lassen.

    Michael

    *) Eine gute Gelegenheit mal über ein Pilotenunfallversicherung nachzudenken, meine ich! Oder man verzichtet besser generell auf das Mitfliegen bei Kollegen!!
    **) Die Rechtsgeschichte der Bundesrepublik beginnt nämlich deutlich vor 1989!!
  • @FlyingDentist und das kannst Du mit der originalen Gesetzesbegründung belegen? Ich glaube nicht
  • Ich glaube nicht
    dann lass' es einfach!

    Michael
  • Die Passagierhaftpflichtversicherung ist da sehr pragmatisch und erkennt im Regelfall neben den "Nichtpiloten" generell, nur nicht berechtigte Scheininhaber als schadensersatzberechtigte Fluggäste* an.
     Eine gute Gelegenheit mal über ein Pilotenunfallversicherung nachzudenken. Oder man verzichtet besser generell auf das Mitfliegen bei Kollegen!!
    @FD: Ein sehr gut herausgearbeitet Punkt...  und Fragestellung!




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