Nachmessen?Einerseits darf ich auch ohne Klappen landen, andererseits ist ein Pistencheck nicht unbedingt in Landekonfiguration durchzufuehren.
Nun mit der Geschwindigkeit ist es vielleicht schwierig, dennoch werden der hochdrehende Motor, das eingefahrene Fahrwerk, soweit vorhanden, und die nicht gesetzten Klappen ein Indiz sein, dass es sich nicht um einen (simulierten) Landeanflug oder Durchstartmanöver handeln kann.
Diesem RP von wasweissichwoher ging es bei dem ganzen Thema um tiefe Ueberfluege zu Showzwecken*. Daraus ein allgemeines Verbot abzuleiten ist doch vollkommen hinrissig!genau so , Michael , verstehen wir in Marburg auch die RP-Anweisung. Auch wir haben nur beste Zusammenarbeit mit oben genannten Mitarbeitern. Was hier teilweise zu" tiefen Überflügen" und dessen Verbot geschrieben wird ,ist kleinkarriert und ein unnötiges Rechtgehabe.
Genau das war und ist die Intention des RP-Kassel in personam Herrn Klaus Viehmann bzw. Herrn Sigurd Henning**
Aber natürlich ist das legal! Andernfalls gäbe es diese Sprechgruppe dort nicht.@bananenbieger: Aber nicht für Dich! Die NfL ist nicht exklusiv für Ihre Durchlauchtigste Großherrlichkeit geschrieben worden sondern auch für Banner OPS, Schulungsflüge mit vorliegender Ausnahmegenehmigung etc. Ich habe auf Seite 2 einige Ausnahmefälle bereits genannt.
Wir können uns sogar das ganze auf mehreren Wegen herleiten, beispielsweise
zur Seite 2:Diese Behauptung ist so definitiv falsch und müsste eigentlich nicht weiter diskutiert werden!!
Low-Approach, tiefer Überflug (oder wie auch immer ihr es nennt) auf unkontrollierten Plätzen ist verboten da Unterschreitung der Mindestsicherheitshöhe.
Low-Approach, tiefer Überflug (oder wie auch immer ihr es nennt) auf unkontrollierten Plätzen ist verboten da Unterschreitung der Mindestsicherheitshöhe. Ausnahme bilden einzig nur jene Flugschulen oder Flüge, die vom jeweiligen RP eine Genehmigung vorweisen können. Manche RPs stellen pauschal Genehmigungen aus (egal wo) andere knüpfen es an bestimmte Plätze oder Lokalitäten.
Jedes Flugmanöver, was der Erhöhung der (Flug)Sicherheit dient oder auf die unmittelbare Abwehr einer Gefahr abzielt, ist luftrechtlich völlig korrekt und hat keinerlei Konsequenzen für den ausführenden Piloten!
Aber nicht für Dich! Die NfL ist nicht exklusiv für Ihre Durchlauchtigste Großherrlichkeit geschrieben worden sondern auch für Banner OPS, Schulungsflüge mit vorliegender Ausnahmegenehmigung etc.Nochmals: Es gibt keine Ausnahmegenehmigung für Tiefanflüge, weil sie keiner Ausnahmegenehmigung bedürfen. Die Ausnahmegenehmigungen werden erteilt für Notlandeübungen außerhalb der Betriebsflächen von Flugplätzen.
Ausnahme bilden einzig nur jene Flugschulen oder Flüge, die vom jeweiligen RP eine Genehmigung vorweisen können.Natürlich kann ich weiter zitieren. Aber das ist leider genauso unzutreffend!!
Für Normalflieger einzige und legale Möglichkeit für Low-Approaches ist es, diese auf einem kontrollierten Flugplatz zu machen.und das natürlich auch!
Die Ausnahmegenehmigungen werden erteilt für Notlandeübungen außerhalb der Betriebsflächen von Flugplätzen.Sobald ich am Hangar bin, fotografiere ich Dir gerne eine solche Ausnahmegenehmigung ab. Zumindest in dem hier vorliegenden Fall (Flugschule in NRW) ist diese NICHT auf Notlandeübungen beschränkt sondern PAUSCHAL gültig! Ich muss lediglich dem nächsten Flugplatz meine Absichten mitteilen.
Natürlich kann ich weiter zitieren. Aber das ist leider genauso unzutreffend!!Dann bitte ich Dich um Beleg und Email Adresse, damit Du den ausgelobten Gutschein erhalten kannst!
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