tiefer Überflug an Flugplätzen grundsätzlich verboten ?

Forum - Luftrecht
  • Nachmessen?
    Nun mit der Geschwindigkeit ist es vielleicht schwierig, dennoch werden der hochdrehende Motor, das eingefahrene Fahrwerk, soweit vorhanden, und die nicht gesetzten Klappen ein Indiz sein, dass es sich nicht um einen (simulierten) Landeanflug oder Durchstartmanöver handeln kann.
    Einerseits darf ich auch ohne Klappen landen, andererseits ist ein Pistencheck nicht unbedingt in Landekonfiguration durchzufuehren. 
    Worauf ich hinaus will: Vor Gericht hat der Klaeger 1-2 subjektive Zeugenaussagen und ich als Pilot mehrere Argumente auf meiner Seite, gegen die niemand ankommt. 


    Chris
  • Allein schon die Abschätzung der Höhe (um mal beim Beispiel des Tickets zu bleiben) kann doch unmöglich als Bezug für ein Urteil gelten. Lass doch mal 10 fachfremden Personen (wobei Fachkundige sich sicherlich kaum besser anstellen) die Höhe und Entfernung eines beliebigen fliegenden Objektes schätzen. Die Fahrkarten die dabei geschossen werden, werden sicher nicht als rechtsgültige Messung eingeschätzt. Zudem sind solche Schätzungen oft stark durch die Einstellung der Zeugen zur Fliegerei beeinflusst - Ist doch klar das der Flieger in Ameisenkniehöhe über das Haus des sich beschwerenden Anwohners geblasen ist, der sein Haus unbedarft in die Gegend gesetzt hat ohne zu wissen, dass sein Grundstück direkt neben einem Flugplatz liegt... sein fliegereiaffiner Nachbar hat das sicher ganz anders gesehen....
  • Die Verfahren, die in dieser Richtung geführt werden, betreffen so gut wie nie ein "unbeschriebens Pilotenblatt" - die werden in aller Regel sehr zügig eingestellt - sondern immer schon einschlägig in Erscheinung getretene Kollegen.
    Und was die "tiefen Überflüge" des RP Kassels angeht, hat Herr Viehmann u.a. gesagt, "wenn ich in Zukunft ein solches Manöver sehe, wird dem Betreffenden die Lizenz entzogen." (sinngemäß!!)
    Dabei darf man davon ausgehen, dass ein Gericht, wenn es sich eben um einen der o.g. Kollegen handelt, mit der Zeugenaussage eines sach- und fachkundigen Mitarbeiters der Luftfahrtbehörde, den Lizenzentzug mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bestätigen wird.

    Aber alle Spitzfindigkeiten beiseite, bleibt ein Macho-Überflug mit Konsequenzen beroht und ein tiefer Überflug zur Landevorbereitung bzw. zur Landentscheidung oder anderer plausibler Gründe eben nicht.
    Das es dabei unterschiedliche Einschätzungen geben kann, ob das beobachtete Manöver eher zu einen oder aber doch zur strafbewehrten anderen Seite tendiert, ist klar. Darüber müsste man sich dann ggf. vor Gericht streiten.

    Michael
  • Diesem RP von wasweissichwoher ging es bei dem ganzen Thema um tiefe Ueberfluege zu Showzwecken*. Daraus ein allgemeines Verbot abzuleiten ist doch vollkommen hinrissig!

    Genau das war und ist die Intention des RP-Kassel in personam Herrn Klaus Viehmann bzw. Herrn Sigurd Henning**
    genau so , Michael , verstehen wir in Marburg auch die RP-Anweisung. Auch wir haben nur beste Zusammenarbeit mit oben genannten Mitarbeitern. Was hier teilweise zu" tiefen Überflügen" und dessen Verbot geschrieben wird ,ist kleinkarriert und ein unnötiges Rechtgehabe.
    " ich kann ,ich darf, oder "da kann mir kein Richter" ,oder "wer will mich denn da vor einen Kadi zerren" hat alles mit Airmanship wenig zu tun ....tachchen Reinhard
  • Aber natürlich ist das legal! Andernfalls gäbe es diese Sprechgruppe dort nicht.
    Wir können uns sogar das ganze auf mehreren Wegen herleiten, beispielsweise
    @bananenbieger: Aber nicht für Dich! Die NfL ist nicht exklusiv für Ihre Durchlauchtigste Großherrlichkeit geschrieben worden sondern auch für Banner OPS, Schulungsflüge mit vorliegender Ausnahmegenehmigung etc. Ich habe auf Seite 2 einige Ausnahmefälle bereits genannt. 

    Und ich habe die genannten RP Herren ebenfalls von diversen BfL/Flugleiterschulungen bestens in persönlicher Erinnerung!
  • zur Seite 2:
    Low-Approach, tiefer Überflug (oder wie auch immer ihr es nennt) auf unkontrollierten Plätzen ist verboten da Unterschreitung der Mindestsicherheitshöhe.
    Diese Behauptung ist so definitiv falsch und müsste eigentlich nicht weiter diskutiert werden!!

    Über alldem gilt natürlich:
    Jedes Flugmanöver, was der Erhöhung der (Flug)Sicherheit dient oder auf die unmittelbare Abwehr einer Gefahr abzielt, ist luftrechtlich völlig korrekt und hat keinerlei Konsequenzen für den ausführenden Piloten!

    Michael

    PS: Aber bitte jetzt nicht den xten Aufguss über die Sicherheitslandung vom Stapel lassen!!! :-(((
  • @FD: Bitte den Satz/Abschnitt aber auch vollständig zitieren!!!
    Low-Approach, tiefer Überflug (oder wie auch immer ihr es nennt) auf unkontrollierten Plätzen ist verboten da Unterschreitung der Mindestsicherheitshöhe. Ausnahme bilden einzig nur jene Flugschulen oder Flüge, die vom jeweiligen RP eine Genehmigung vorweisen können. Manche RPs stellen pauschal Genehmigungen aus (egal wo) andere knüpfen es an bestimmte Plätze oder Lokalitäten.

    Grundsätzlich ja, was aber im Falle eines tiefen Überfluges kaum gegeben sein dürfte... und bitte komm mir jetzt nicht mit Kanickeln oder Rehen. Im Gegenteil wie im Beispiel von cbk behandelt, gefährtet man auf Pisten außerhalb der Betriebszeiten damit sich und evt. noch unbeteiligte Dritte (Jogger, Modellflieger etc.)
    Jedes Flugmanöver, was der Erhöhung der (Flug)Sicherheit dient oder auf die unmittelbare Abwehr einer Gefahr abzielt, ist luftrechtlich völlig korrekt und hat keinerlei Konsequenzen für den ausführenden Piloten!
  • Aber nicht für Dich! Die NfL ist nicht exklusiv für Ihre Durchlauchtigste Großherrlichkeit geschrieben worden sondern auch für Banner OPS, Schulungsflüge mit vorliegender Ausnahmegenehmigung etc.
    Nochmals: Es gibt keine Ausnahmegenehmigung für Tiefanflüge, weil sie keiner Ausnahmegenehmigung bedürfen. Die Ausnahmegenehmigungen werden erteilt für Notlandeübungen außerhalb der Betriebsflächen von Flugplätzen.

    Banner-OPS haben gänzlich andere Sprechgruppen (z.B. "FLIEGE AN ZUR BANNERAUFNAHME"). 
  • Ausnahme bilden einzig nur jene Flugschulen oder Flüge, die vom jeweiligen RP eine Genehmigung vorweisen können.
    Natürlich kann ich weiter zitieren. Aber das ist leider genauso unzutreffend!!
    Für Normalflieger einzige und legale Möglichkeit für Low-Approaches ist es, diese auf einem kontrollierten Flugplatz zu machen.
    und das natürlich auch!

    Michael

    PS: Ich kann Deine Fluglehrerqualitäten in toto natürlich nicht beurteilen, das stünde mir auch gar nicht zu, nur Luftrecht ist offensichtlich nicht Deins!!
  •  Die Ausnahmegenehmigungen werden erteilt für Notlandeübungen außerhalb der Betriebsflächen von Flugplätzen.
    Sobald ich am Hangar bin, fotografiere ich Dir gerne eine solche Ausnahmegenehmigung ab. Zumindest in dem hier vorliegenden Fall (Flugschule in NRW) ist diese NICHT auf Notlandeübungen beschränkt sondern PAUSCHAL gültig! Ich muss lediglich dem nächsten Flugplatz meine Absichten mitteilen. 

    Mir fällt da außer Notlandeübungen mit Schülern natürlich kein sonstiger sinnvoller Grund ein.

    @FD: 
    Natürlich kann ich weiter zitieren. Aber das ist leider genauso unzutreffend!!
    Dann bitte ich Dich um Beleg und Email Adresse, damit Du den ausgelobten Gutschein erhalten kannst!
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