Und was die "tiefen Überflüge" des RP Kassels angeht, hat Herr Viehmann u.a. gesagt, "wenn ich in Zukunft ein solches Manöver sehe, wird dem Betreffenden die Lizenz entzogen." (sinngemäß!!)Dass dieser RP das so sieht und ganz furchtbar findet und so einem die Lizenz entziehen will kann ich ja verstehen. Aber solange es kein Tempo- Hoehenlimit fuer generell ja erlaubte tiefe Ueberfluege gibt (und nachgemessen werden koennen), wird dieser RP vor Gericht keine Chance haben.
Dann bitte ich Dich um Beleg und Email Adresse, damit Du den ausgelobten Gutschein erhalten kannst!Nee Danke, lass stecken!
wird dieser RP vor Gericht keine Chance haben.Wie ich weiter oben schon geschrieben habe, hast Du für den "Ersttäter" wahrscheinlich recht. Nur darfst Du sicher sein, dass ein, in dieser Weise bereits "auffällig" gewordener Pilot sehr empfindlich sanktioniert wird und das kann neben einem saftigen Bußgeld durchaus der (vielleicht nur zeitweise) Entzug der Lizenz sein.
Nur darfst Du sicher sein, dass ein, in dieser Weise bereits "auffällig" gewordener Pilot sehr empfindlich sanktioniert wird und das kann neben einem saftigen Bußgeld durchaus der (vielleicht nur zeitweise) Entzug der Lizenz sein.Und selbst das bezweifle ich. Wie schon gesagt, ein tiefer Ueberflug ist generell erlaubt. Ich habe noch nirgends irgendeine diesbezueglich Einschraenkung gelesen (nur max. 150 km/h, nur 2x im Jahr etc...). Was will der RP dem Richter denn erzaehlen? Ja wissen Sie Hochwuerden, das hat der Herr XY jetzt schon das dritte mal gemacht! Und mich nervt das! Also nehmen sie ihm jetzt bitte die Lizenz ab! ;)
Für eine vorhersehbar besonders gefährliche Benutzung des Fluggeräts gewährt der Versicherer keinen Versicherungsschutz (vgl. OLG Stuttgart vom 23. 4. 2009 -7 U 220/08- VersR 2011, 1559). Wie sich aus der Ergänzung zum Unfallbericht ergibt, wurde bei dem zum Unfallereignis führenden Flug die Sicherheitsmindesthöhe entsprechend dem Zweck der Trainingswoche planmäßig und bewusst unterschritten, ohne dass dies für Start oder Landung notwendig gewesen wäre. Solche geplanten Tiefflüge sind ohne eine Zustimmung der Luftfahrtbehörde nach§ 6 Abs. 4 LuftVO unzulässig, mithin keine genehmigte Flugbewegung. Eine Ausnahme vom Zustimmungserfordernis für "Trainingswochen" lässt sich der LuftVO nicht entnehmen. Die Zustimmung nach § 6 Abs. 4 LuftVO betrifft auch entgegen der Ansicht der Kl. durchaus die Frage, ob dem Piloten "persönlich" der konkret beabsichtigte Flug erlaubt ist. Die Einhaltung der Sicherheitsmindesthöhe ist, wie der entsprechende Ordnungswidrigkeitentatbestand nach § 43 Nr. 11 LuftVO zeigt, eine den Luftfahrzeugführer persönlich treffende Pflicht. Ohne die entsprechende Zustimmung der Luftfahrtbehörde ist er von dieser Pflicht nicht entbunden. Es ist für ihn eindeutig erkennbar, dass er dann nicht zu einem geplanten Tiefflug starten darf.
Selbst wenn man im vorliegenden Fall nicht von einem Fehlen des Versicherungsschutzes nach § 1 Nr. 3.2 ALKS 10 ausgeht, bestünde- wovon auch das LG ausgeht- keine Einstandspflicht der Bekl. nach§§ 4 Nr. 1.11 ALKS 10, 81 Abs. 2 VVG wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls.
Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Dabei muss es sich auch in subjektiver Hinsicht um ein unentschuldbares Fehlverhalten handeln, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt (BGH vom 25. 5. 2011 - IV ZR 151/09- VersR 2011, 1390).
Dies ist hier der Fall (...).
Umstände, die das Verschulden in objektiver oder subjektiver Hinsicht mildern könnten, sind nicht ersichtlich. Anhaltspunkte für ein Augenblicksversagen bestehen nicht. Die Wetterbedingungen haben auch nach dem Vortrag der Kl. nicht zu dem Schadensereignis beigetragen.
Das besondere Gewicht der hier verwirklichten groben Fahrlässigkeit in objektiver und subjektiver Hinsicht rechtfertigt vorliegend auch eine Reduzierung der Einstandspflicht der Bekl. auf null. Die Einhaltung des erforderlichen Abstands zum Boden gehört zu den elementarsten Pflichten des Luftfahrzeugführers, gerade auch im Hinblick auf die Vermeidung einer Beschädigung des Luftfahrzeugs selbst. Wird gegen diese Pflicht wie hier leichtfertig verstoßen, ist eine Reduzierung der Versicherungsleistungen auf null gerechtfertigt