Die Flugleiterpflicht gilt für die Platzbetreiber und NICHT für die Piloten, die den Platz nutzen!Die Definition der Aufgaben eines Flugleiters ist jedoch nicht ganz richtig. Für die folgenden Punkte gibt es keine rechtliche Grundlage. Diese Aufgaben können und dürfen von einem FL (der nicht gleichzeitig BfL ist) nicht wahrgenommen werden:
- muß die Dokumente der verantwortlichen Luftfahrzeugführer prüfenDer FL ist ausschließlich beratend tätig.
- hat die Dokumente der Luftfahrzeuge zu prüfen
- hat die Einhaltung der Betriebsgrenzen der Luftfahrzeuge überwachen (Überladung, techn. Mängel)
- prüft Flugaufträge der Flugschüler und die Anwesenheit der Fluglehrer
- hat die Flugvorbereitungen bei "Flügen die über die Umgebung des Flugplatzes hinausführen" zu prüfen
Es wuerde bedeuten, dass Dr. Winkler, seines Zeichens ja immerhin Fachanwalt fuer Luftrecht, daneben liegt.Das wäre nicht das erste Mal ;)
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