Landen mit PPR ohne Flugleiter am Funk

Forum - Luftrecht
  • Liebe Leute,

    Grundsätzlich geht es mir tatsächlich nur um diesen einen Fall: Darf ich landen ohne das jemand nach erfolgter PPR am Telefon am Funk ist.

    Schade das Diemar als Volljurist nichts sinvolles beisteurn konnte. Hätte ich anders gehofft.

    Aber, um es klar zu machen, mir geht es nicht darum, diejenigen zu verunglimpfen, die als Flugleiter ihren Diest tun. Das machen die allermeisten sehr ordentlich! Wenn einer da ist und genau das tut was er soll und darf, dann ist das ein sehr netter service und ich bin ihm dankbar. Das ist für mich ein "Luxus" aber keinesfalls ein "MUSS". Solange ich mein Auto alleine ohne "Fahrtleiter" betreiben darf....

    Ich habe mich im Vorfeld sehr viel mit wirklich netten Fliegerkollegen ausgetauscht. Sie sind nicht alle meiner Meinung. Aber letztlich bleibt es auch nur "Meine Meinung".
    Ich hoffe, das Dietmar nun auch mal sein Fachwissen als Jurist damit einpflegt. Ziel dieser "Aktion" ist mittelfristig diese Flugleiterpflicht wieder auf dem "Prüfstand" zu stellen.... sind ja schließlich in Europa.

    So, nun meine (möglicherweise/sicher unvollständigen) Gedanken: (sorry, etwas lang geworden)

    Landungen auf (Sonder-)Landeplätzen (ohne erreichbaren Flugleiter am Funk)


    Immer wieder kommt es zu Situationen, bei denen Piloten schlicht weg überfordert sind und nicht wissen, wie man sich in einer bestimmten Situation zu verhalten hat.
    Als Beispiel sei die Landung auf einem unkontrollierten Landeplatz mit PPR-Regelung aufgeführt, bei der zwar ein PPR-Request fernmündlich positiv bescheinigt wurde, aber bei erreichen des Landeplatzes der Funk still bleibt. Die dann gestellte Frage: Darf ich denn nun landen, oder muß ich, möglicherweise unter eingehen von unabwägbaren Risiken (Dämmerung, unbekannter Flugplatz, Spritberechnung, etc) einen anderen Flugplatz suchen um dann dort zu landen??

    Ganz klar VERBOTEN! Das ist die häufig und oft kolportierte und mit emotionaler Inbrunst verteidigte Meinung von Flugleitern an betreffenden Flugplätzen und Sonderlandeplätzen (wenn der genannte Fall denn eingetreten ist). Die dann oftmals sehr „emotional“ geführten Diskussionen zwischen den Beteiligten führen oft zu nichts, vielleicht maximal zur Erkenntnis des Piloten, dass man diesen Platz in Zukunft meiden werde, da es die sprichwörtliche „Fliegerkameradschaft“ hier nicht gibt. Ist damit dem Flugleiter geholfen? Möchte das der Platzhalter wirklich?

    Mir liegt es fern, an irgend einer Stelle „Recht“ haben zu wollen. Ich möchte für die Platzhalter und deren eingesetzten Flugleiter ein Stück weit aufklären, damit das „Miteinander“ aufgrund von unklar Formulierten Gesetzestexten nicht in Mitleidenschaft gerät. 

    Da ich häufig im Ausland fliege und man diese „Flugleiterpflicht“ so eigentlich nirgendwo auf der Welt kennt, hab ich mal in den „Geschichtsbüchern“ gekramt um festzustellen, warum gibt es diese Regelungen eigentlich nur in Deutschland. Da blieb mir zunächst mal die Spucke weg:

    Der Flugleiter am unkontrollierten Platz ist eine Erfindung der Nazis aus dem Jahr 1936. Damals wurde die "Luftaufsichtwache" ins Leben gerufen, um die sogenannte "Reichsflucht", insbesondere von Juden, auf dem Luftweg zu erschweren. So etwas ist im Jahr 2015 in Deutschland immer noch gültig! Ein Flugleiter am unkontrollierten Platz ist ein weltweites Alleinstellungsmerkmal für Deutschland, nur in Österreich gibt es das auch noch!

    Nun denn, wir leben mit dieser Gesetzeslage. Schauen wir mal, was Diese zu unserem Fall sagt bzw. an welcher Stelle genau steht, wie ein Luftfahrzeugführer sich zu verhalten hat, wenn kein Funkkontakt mit dem geplanten Landeplatz zustande kommt.

    Zunächst findet man Grundsätzliches dazu in der Luft Verkehrs Ordnung (LuftVO)

    §3 LuftVO Rechte und Pflichten des Luftfahrzeugführers

    (1) Der Luftfahrzeugführer hat das Entscheidungsrecht über die Führung des Luftfahr-
    zeugs. Er hat die während des Flugs, bei Start und Landung und beim Rollen aus Grün-
    den der Sicherheit notwendigen Maßnahmen zu treffen.
    (2) Der Luftfahrzeugführer hat dafür zu sorgen, daß die Vorschriften dieser Verordnung
    und sonstiger Verordnungen über den Betrieb von Luftfahrzeugen sowie die in Ausübung
    der Luftaufsicht zur Durchführung des Flugs ergangenen Verfügungen eingehalten wer-
    den.

    § 21a LuftVO Regelung des Flugplatzverkehrs 
    Luftverkehrs-Ordnung vom 10. August 1963 (BGBl. I S. 652), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1032) geändert worden ist

    (1) Für die Durchführung des Flugplatzverkehrs können besondere Regelungen durch die
    Flugsicherungsorganisation (*) getroffen werden, wenn Flugplätze mit Flugverkehrskontrollstelle betroffen sind. In allen anderen Fällen werden die Regelungen von der für die Genehmigung des Flugplatzes zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes aufgrund einer gutachtlichen Stellungnahme (**) der Flugsicherungsorganisation getroffen. Die Regelungen werden in den Nachrichten für Luftfahrer (NfL) bekanntgemacht.

    (2) Flugplatzverkehr ist der Verkehr von Luftfahrzeugen, die sich in der Platzrunde befinden, in diese einfliegen oder sie verlassen, sowie der gesamte Verkehr auf dem Rollfeld. Rollfeld sind die Start- und Landebahnen sowie die weiteren für Start und Landung bestimmten Teile eines Flugplatzes einschließlich der sie umgebenden Schutzstreifen und die Rollbahnen sowie die weiteren zum Rollen bestimmten Teile eines Flugplatzes außerhalb des Vorfeldes; das Vorfeld ist nicht Bestandteil des Rollfeldes.

    (3) Gleichzeitiger Flugplatzverkehr von Luftsportgeräten und anderen Luftfahrzeugen bedarf der Zustimmung der zuständigen Luftaufsichtsstelle oder der Flugleitung.

    (4) Auf Flugplätzen oder Geländen, die ausschließlich dem Betrieb von Luftsportgeräten dienen, gelten die Regelungen der Flugbetriebsordnung für Luftsportgeräte des Beauftragten. Absatz 3 ist sinngemäß anzuwenden.
    *  gemeint ist die DFS, nicht ein Luftamt oder die Luftaufsicht
    ** Beispielsweise für Egelsbach, dort gibt es vorgeschriebene Einflugstrecken (Nähe zum Frankfurter Flughafen!)


    §22 LuftVO Flugbetrieb auf einem Flugplatz und dessen Umgebung
    (1) Wer ein Luftfahrzeug * (auf einem Flugplatz oder in dessen Umgebung) führt, ist verpflichtet:
    *Der Flugleiter führt kein Luftfahrzeug, deshalb ist er zu folgendem nicht verpflichtet!
    1. die in den Nachrichten für Luftfahrer bekanntgemachten Anordnungen der Luftfahrtbehörden für den Verkehr von Luftfahrzeugen auf dem Flugplatz oder in dessen Umgebung, insbesondere die nach § 21a getroffenen besonderen Regelungen für die Durchführung des Flugplatzverkehrs zu beachten;
    2. die Verfügungen der Luftaufsicht und die Anweisungen des Flugplatzunternehmers zu beachten;  (diese sind im AIP Bd. III und in NFLs veröffentlicht, werden regelmäßig nicht durch Funk übermittelt!)
    3. den Flugplatzverkehr zu beobachten, um Zusammenstöße zu vermeiden;
    4. sich in den Verkehrsfluss einzufügen oder sich erkennbar aus ihm herauszuhalten;
    5. Richtungsänderungen in der Platzrunde, beim Landeanflug und nach dem Start in Linkskurven auszuführen, sofern nicht eine andere Regelung getroffen ist;
    6. gegen den Wind zu landen und zu starten, sofern nicht Sicherheitsgründe, die Rücksicht auf den Flugbetrieb, die Ausrichtung der Start- und Landebahnen oder andere örtliche Gründe es ausschließen;
    7. auf Mitteilungen durch Funk, auf Licht- und Bodensignale sowie auf Zeichen zu achten (so es sie denn gibt);
    8. sich bei der Luftaufsichtsstelle, auf Flugplätzen ohne Luftaufsichtsstelle bei der Flugleitung, zu melden (das geht auch durch persönlichen Besuch und entlastet dadurch den Funk!) und folgende Angaben zu machen:

    vor dem Start:  
    a) das Luftfahrzeugmuster,
    b) das Kennzeichen (§ 19 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung),
    c) die Anzahl der Besatzungsmitglieder,
    d) die Anzahl der Fluggäste,
    e) die Art des Fluges,
    f) bei einem Überlandflug den Zielflugplatz;
       (Der Name des Luftfahrzeugführers gehört definitiv nicht dazu!)
    nach (!!) der Landung:
    a) das Kennzeichen,
    b) bei einem Überlandflug den Startflugplatz,
    c) das Luftfahrzeugmuster;


    Weitere Regelungen finden sich in der NfL II 37/2004 
    In dieser sind die „Grundsätze des Bundes und der Länder für die Regelung des Flugverkehrs an Flugplätzen ohne Flugverkehrskontrollstelle“ aufgeführt.
    Und genau hier ist aus meiner Sicht der einzige Hinweis niedergeschrieben, der den Sprechfunkverkehr von Pilot in der Luft und dem Landeplatz regelt:
    Unter Punkt 3.3  SPRECHFUNKVERKEHR der NfL steht:
    [...] Bei Anflügen ist min. 5 Minuten vor Erreichen des Flugplatzes Sprechfunkverbindung mit „Info“ aufzunehmen. [...]
    Hier ist nicht geregelt, festgelegt oder gar ein Verbot* verknüpft, sollte die Sprechfunkverbindung nicht zustande kommen. Ich bin lediglich als Pilot verpflichtet, Kontakt aufzunehmen. Wenn dieser Kontakt nicht zustande kommt, kann es nicht das Problem des Piloten sein, der ja alles richtig gemacht hat. 
    *Noch ist in Deutschland alles erlaubt, was nicht explizit verboten ist!

    Welche Aufgaben hat der Flugleiter:
    Der Flugleiter vertritt den Flugplatzhalter, gegenüber Kunden, Dienstleistern, Geschäftspartnern und allen anderen Personen, die sich auf dem Flugplatz aufhalten. In dieser Funktion sollte er im Idealfall kundenorientiert, hilfsbereit und freundlich sein.
    Der Flugleiter darf Luftfahrzeugführern und anderen am Flugbetrieb beteiligten Personen Anweisungen nach §22_Abs.1 Nr.2 LuftVO (Hausrecht) erteilen, z.B. kann er einem Luftfahrzeugführer einen bestimmten Abfertigungs- oder Abstellplatz zuweisen. Er darf auch den Fahrzeug- und Fußgängerverkehr auf dem Flugplatz regeln (Hausrecht).
    Gegenüber den in der Luft befindlichen Luftfahrzeugführern hat die Flugleitung kein Weisungsrecht, sondern nur eine beratende Funktion inne. Die Flugleitung kann z.B. nicht verlangen, dass aus Lärmschutzgründen nach einem Start früher abgekurvt und damit von der Platzrunde abgewichen wird oder daß ein bestimmtes Anflugverfahren zu fliegen ist. (LuftVO_§3)

    Als Vertreter des Flugplatzbetreibers gilt für die Flugleitung Privatrecht.
    Der Flugleiter (als BFLer ist er auch der verlängerte Arm der Länderbehörde!) hat im Rahmen der Gesetze alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig und zweckmäßig sind, Gefahren für die Sicherheit (z.B. fehlende Erlaubnisse, mangelhafte Flugvorbereitung, mangelhafte Kenntnisse, Überladung, technische Mängel, fehlende Dokumente) des Luftverkehrs sowie für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch die Luftfahrt im Bereich des Flugplatzes abzuwehren (§29_Abs.1_LuftVG). Dazu ist er berechtigt Kontrollen, die das Ziel der Abwehr dieser Gefahren haben, durchzuführen.
    Der Flugleiter
    -    hat einen Stempel "Luftaufsicht"
    -    muß die Piste und die Rollwege kontrollieren
    -    muß das Hauptflugbuch führen
    -    muß die Dokumente der verantwortlichen Luftfahrzeugführer prüfen
    -    hat die Dokumente der Luftfahrzeuge zu prüfen
    -    hat die Einhaltung der Betriebsgrenzen der Luftfahrzeuge überwachen (Überladung, techn. Mängel)
    -    prüft Flugaufträge der Flugschüler und die Anwesenheit der Fluglehrer
    -    hat die Flugvorbereitungen bei "Flügen die über die Umgebung des Flugplatzes hinausführen" zu prüfen
    -    muß die Einsatzbereitschaft der Rettungseinrichtungen und Markierungen der Platzes sicherstellen
    -    muß Sicherheitsmängel und Verstöße gegen die (allgemeine) Sicherheit der zuständigen Luftfahrtbehörde melden
    -    muß navigatorische Hilfe beim Anflug des Platzes geben (zB. QDM)
    -    hat, soweit erforderlich, Hinweise und Informationen zu erteilen über den Flugverkehr am Platz und in der Umgebung
    -    muß ein Landeverbot "verfügen" wenn .... die Landefläche nicht frei ist (und nur dann!)
    -    hat die von Luftfahrzeugführern für die Flugvorbereitung angeforderten Informationen zu übermitteln
    -    kann helfen Flugpläne zu öffnen und zu schließen, die Verantwortung dazu hat aber der PIC.

    Demnach folgender Sachzusammenhang:
    “Unkontrollierte Plätze, also auch Verkehrslandeplätze, haben eine Betriebsgenehmigung. Und in dieser Betriebsgenehmigung steht regelmäßig, dass ein Flugleiter oder ein Beauftragter während der Betriebszeit anwesend zu sein hat. Nirgendwo steht, mit Sicherheit in keiner einzigen Betriebsgenehmigung irgendeines deutschen Landeplatzes, dass man dazu einen Turm braucht, in dem einer sitzt und Flugverkehrsinformationen erteilt.”
    Beispielsweise ist in der „Richtlinie über die Einrichtung und Ausstattung von Luftaufsichtsstellen an Flugplätzen in Nordrhein-Westfalen
    (Luftaufsichtsrichtlinie NRW)
    , an keiner Stelle irgend eine Verpflichtung des Flugleiters zur Regelung des Verkehrs in der Luft aufgeführt. Einzig der Bezug auf § 29 Abs.1 LuftVG erwähnt die Möglichkeit “Verfügungen” (Anweisungen?) gegenüber den “am Luftverkehr Beteiligten” zu geben! Hier ist aber nach meiner Auffassung die Behörde gemeint. Oft wird als Handlungsgrundlage auch der § 22 LuftVO Abs. 2 u.3 angeführt. Diese beziehen sich aber eindeutig auf die verantwortlichen Luftfahrzeugführer!!
    (Zitat LuftVO § 22 : “ (1) Wer ein Luftfahrzeug auf einem Flugplatz oder in dessen Umgebung führt, ist verpflichtet............”)
    Die Luftaufsicht führt kein Lfz. und darf nur bei einer konkreten (nicht bei einer abstrakten) Gefahr eingreifen. Aber eine Gefahr für Luftfahrzeuge in der Luft kann er vom Boden, ohne Hilfsmittel wie Radar nicht einschätzen. Die Verantwortung liegt immer beim PIC!  Abweichungen vom §22 Abs.1 LuftVO kann die Luftaufsicht “im Einzelfall zulassen, wenn zwingende Gründe dies notwendig” (LuftVO §22 Abs.3) machen. Sie darf das auch nur wenn die “Sicherheit des sonstigen Luftverkehrs” nicht gefährdet wird. Dies kann aber die Luftaufsicht nicht leisten. Sie hat kein Radar oder sonstige Hilfsmittel, auch kann sie regelmäßig den Luftraum nicht einsehen. Die Luftaufsicht weiß nie genau wo der “sonstige Verkehr” sich befindet, wie schnell er ist und wohin er sich bewegt. Sie ist dafür auch nicht verantwortlich!
    “Gegenüber den in der Luft befindlichen Luftfahrzeugführern hat die Flugleitung kein Weisungsrecht, sondern nur eine beratende Funktion inne.” (Quelle:  Flugplatz Straußberg)
    “Der Flugleiter ist wegen der Eigenverantwortlichkeit der Luftfahrzeugführer und mangels  hoheitlicher Gewalt, außer im Gefahrenfall, nicht befugt Piloten in der Luft Anweisungen zu erteilen. Anweisungen müssen und dürfen (!!) von Piloten nur befolgt werden, soweit die Sicherheit des Luftfahrzeuges nicht gefährdet wird. Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten gem. §43_Nr.26_LuftVO.”   (das gilt für Verstöße der Luftfahrzeugführer und der Luftaufsicht ! )

    Ich möchte all die Punkte einmal zusammenfassen und damit die Ausgangsfrage beantworten: Darf ich denn nun landen, oder muß ich, möglicherweise unter eingehen von Risiken einen anderen Flugplatz suchen und dann dort landen??

    Ich kann für mich nur festhalten:

    Ein eindeutiges „Verboten“ kann ich nicht erkennen. Mein Fazit ist, trotz Flugleiterpflicht dürfen auch in Deutschland Landeplätze ohne Flugverkehrskontrollstelle OHNE wechselseitige Kommunikation über Funk genutzt werden, sofern etwaige PPR Regelungen des Platzhalters eingehalten werden.
    Denn:
    Die Flugleiterpflicht gilt für die Platzbetreiber und NICHT für die Piloten, die den Platz nutzen!
    Die Pflicht einen Flugleiter bereitzuhalten findet sich regelmäßig in der Zulassung des Landeplatzes, an den Platzbetreiber gerichtet. Ein Pilot muss von dieser Pflicht weder Kenntnis haben, noch ist er in verpflichtet, mit dem Flugleiter per Funkt Kontakt aufzunehmen.
    Für einen Piloten ist einzig wichtig, dass der Flugplatz entweder generell (per Betriebspflicht) geöffnet ist, oder für ihn speziell per erteilter Erlaubnis (PPR). Das Nutzen eines geöffneten Flugplatzes ist für den Piloten rechtskonform, egal ob ein Flugleiter anwesend ist, oder nicht. Eine Regelung, die einen Piloten zum Betrieb eines Luftfahrzeugs auf die Anwesenheit eines Flugleiters verpflichtet, gibt es nicht. Sollte der Platz nach positiv erfolgtem PPR-Request dennoch zwischenzeitlich wieder geschlossen werden, so hat der Platzhalter dafür sorge zu tragen, das dies dem anfliegenden Piloten auch mitgeteilt wird (durch Funk, Bodensignale, etc). Tut er dies nicht, handelt er gegen seine Genehmigungsauflagen.
    Eine Erlaubnis zur Außenlandung an einem Flugplatz ist nur dann notwendig, wenn der Flugplatz entweder geschlossen ist (z.B. außerhalb der Betriebszeit) oder für das Luftfahrzeug nicht zugelassen ist.”
    (Ein Tipp: Es empfiehlt sich, diese PPR-Genehmigung schriftlich (eMail, Fax) zu haben, da gibt es hinterher keinen Streit! Bei einer Landung auf einem PPR Platz ist immer ein vorheriger tiefer Überflug zu empfehlen.)

    Viele Infos zum Thema habe ich auf der Webseite von Eike Damer (www.fliegermail.de) gefunden, der das Thema und vieles darüber hinaus bereits beleuchtet hat. Herzlichen Dank dafür!
    Sicherlich wird es den ein oder anderen geben, der mit meinen Ausführungen nicht einverstanden ist. Letztlich würde nur eine direkte Konfrontation mit anschließendem Gerichtsurteil für annähernde Rechtssicherheit sorgen, aber wer will das?

    Mir geht es nicht darum, sämtliche Flugleiter zu „Verteufeln“. Die allermeisten machen ihre Sache sehr gut und sind ein Segen für uns alle.
    Ziel meines Anstoßes ist aber auch der, das uns Fliegern bewusst wird, warum wir überhaupt eine Flugleiterpflicht an vielen Plätzen haben und um darüber zu reflektieren, ob wir uns deswegen das Leben gegenseitig schwer machen wollen. Lasst uns darüber freuen, das ein Fliegerkamerad den Weg zu uns gefunden hat und hören uns seine Geschichte(n) an. Ob es im geschilderten Fall nun wirklich notwendig würde, grade mit dem Wissen um das verachtungswürdige Nazigesetz, lautstark seine alles andere als eindeutige „Rechte“ als Flugleiter einzuklagen, mag jeder selbst entscheiden. Auf „Meinem“ Flugplatz wird es das sicher nicht geben!

    Grüße!

    Carlson
  • Danke erstmal.

    @Thomas: Kannst Du das mal zum Thema machen in einer der naechsten Ausgaben?


    Chris
  • Hallo Carlson,
    du hast zwei Personengruppen kräftig gemischt:
    • Flugleiter (das ist eine Privat-Person, die den Platzhalter vertritt)
    • Luftaufsicht / BfL (das ist eine Person, die von der Landesluftfahrtbehörde mit hoheitlichen Befugnissen versehen worden ist). In einigen Bundesländern ist der Flugleiter bei größeren Plätzen zeitgleich BfL. Es gibt aber auch Bundesländer, in denen es gar keine BfL mehr gibt.

    Ein Flugleiter darf keine staatlichen Aufgaben (z.B. Kontrolle von Papieren von Piloten und Luftfahrzeugen, Kontrolle von von Flugvorbereitung, Verfügungen erteilen nach §29 LuftVG und nach Polizeigesetz des entsprechenden Landes) durchführen. Der Flugleiter darf natürlich auch keinen Stempel "Luftaufsicht" benutzen.
  • Danke @Carlson,

    gerade dieser Satz unterstreicht die Absurdität dieser FL-Pflicht:
    Die Flugleiterpflicht gilt für die Platzbetreiber und NICHT für die Piloten, die den Platz nutzen!
    Die Definition der Aufgaben eines Flugleiters ist jedoch nicht ganz richtig. Für die folgenden Punkte gibt es keine rechtliche Grundlage. Diese Aufgaben können und dürfen von einem FL (der nicht gleichzeitig BfL ist) nicht wahrgenommen werden:
    - muß die Dokumente der verantwortlichen Luftfahrzeugführer prüfen
    - hat die Dokumente der Luftfahrzeuge zu prüfen
    - hat die Einhaltung der Betriebsgrenzen der Luftfahrzeuge überwachen (Überladung, techn. Mängel)
    - prüft Flugaufträge der Flugschüler und die Anwesenheit der Fluglehrer
    - hat die Flugvorbereitungen bei "Flügen die über die Umgebung des Flugplatzes hinausführen" zu prüfen
    Der FL ist ausschließlich beratend tätig.
  • @Carlson: ich sehe das genauso wie Du. Und eigentlich ist das auch gar nicht so frei interpretierbar wenn man sich tatsächlich mal LuftVO, Landeplatzgenehmigungen (gibt es ja einige im Netz) und den juristischen Status von PPR (rein zivilrechtlich, nicht luftrechtlich von Bedeutung, wenn auch in Landeplatzgegehmigungen oft als Werkzeug für den Platzbetreiber enthalten) vor Augen führt.

    Ich möchte noch andere Punkte verdeutlichen die ich hier in der Diskussion gesehen habe, vor allem Betriebs-/Öffnungszeiten und dieser Quatsch mit erkennbar aktiv/offen oder nicht.

    VLP (Verkehrslandeplatz): Betriebspflicht mit behördlich genehmigten maximalen Betriebszeiten (zb 0600-2200 local). In dieser Zeit sind die FLugbetriebsflächen genau das was der Name sagt. Ein FLugzeug darf diese luftrechtlich legal nutzen (FL hin oder her, es ist ein unkontrollierter Platz). Außerhalb dieser Zeiten haben die Flugbetriebsflächen den Status eines Ackers. Lande ich also um 2230 local ist es eine unerlaubte Außenlandung (selbst wenn ein FL der nicht so recht Bescheid weiß noch da ist und sagt ok, lande mal). Der VLP kann natürlich per NOTAM teilweise,zeitweise oder ganz gesperrt werden. Der Betreiber kann nun aber sozusagen zivilrechtliche Nutzungszeiten per Flugplatzbetriebsordnung vorgeben (diese Betriebsordnung muss m.W. auch wieder von der Behörde abgesegnet werden), zB 0800-2000 local (da ist der FL anwesend). Oft steht dann ja auch 0600-0800 und 2000-2200 dann PPR. Hat meist was mit Arbeitszeitgesetz für die FLs zu tun. Lande ich nun also 2030 (FL schon zu Hause), dann habe ich luftrechtlich kein Problem (denn bis 2200 ist es ein FLugplatz), aber zivilrechtlich könnte mich der Betreiber wegen Verstoßes gegen die Betriebsordnung (Nutzungsbedingungen) belangen.

    Die Platzgenehmigung kann halt auch vorsehen, dass für bestimmte Fälle (zB Gewichtsklassen zu bestimmten Zeiten : Lärmschutz) ein PPR vorgesehen ist. Damit ermöglicht die Behörde, die allgemeine Betriebspflicht mit Bedingungen zu verknüpfen, die der Betreiber zivilrechtlich (PPR) nun beeinflussen kann.

    Sonderlandeplatz: keine Betriebspflicht. Meiner Meinung nach daher auch gar keine (festen) behördlichen Betriebszeiten. Wird per PPR für jeden einzelnen FLug (auch der dort ansässigen) zum "aktiven" FLugplatz. Betreiber kann wieder "geschäftsinterne" Betriebs-/Öffnungszeiten per Betriebsordnung angeben wo zB ein FL anwesend ist. FL gibt quasi implizit jedem einzelnen FLug den er "bedient" PPR. Ansässige LFZe oder Personen (zB Mitglieder eines Vereins wenn Verein Betreiber ist) haben oft ein generelles PPR für einen gewissen Zeitraum (zB während der Mitgliedschaft). Betreiber (oder von ihm eingesetzte verantwortliche Person, zB FL) erteilt mir für bestimmten Tag und Zeitraum PPR. Damit hat er eine Betriebszeit (Slot) deklariert und mir zivilrechtlich die Genehmigung erteilt auf seinem Gelände landen zu dürfen. Ob seine Platzgenehmigung für diesen Fall Anwesenheit eines FL vorsieht oder FoF (plus sachkundige Person) möglich ist, hängt von der Platzgenehmigung ab. In jedem Falle wird er für das korrekte Führen des Hauptflugbuches sorgen müssen. Wie bleibt ihm überlassen.


    Der Rest ist so wie es Carlson erklärt: was unkontrollierte Platze betrifft, was die Auflagen zum Betrieb des Platzes betrifft (FL oder FoF) usw. Mit all dem habe ich als Pilot nichts zu tun.


    Mike
  • Danke Carlson für die ausführliche Zusammenfassung des Sachverhalts.

    Auch wenn ich nicht in allen Punkten zustimmen kann, denke ich, dass jeder aus dem Gesagten - für sich - gut ableiten kann, was er tun sollte und was nicht.

    Ich bin nach wie vor davon überzeugt, dass neben dem Funk die Bodensignale am verlässlichsten sind, um die Lage auf einem Flugplatz beurteilen zu können, wenn sich niemand am Funk meldet. Bei Segelfluggeländen und reinen UL-Plätzen ohne Signalfeld mag die Sache anders aussehen. Im Zweifel sollte eh jeder Pilot auf einem Überlandflug einen Plan B, in Form eines Ausweichflugplatzes, haben.
  • Das klingt alles ganz logisch, aber in mir straeubt es sich noch etwas. Es wuerde bedeuten, dass Dr. Winkler, seines Zeichens ja immerhin Fachanwalt fuer Luftrecht, daneben liegt. Nicht dass ich das fuer ausgeschlossen halte, aber.... :)


    Chris
  • Naja, so ist es auch gemeint. Erster Absatz bezieht sich auf unsere
    "Feld Wald und Wiesenflugleiter" und im Zweiten geht es um den
    Flugleiter mit BfL-Staus.

    Signalfelder gibt es nicht mehr vorgeschrieben, haben luftrechtlich keine Bedeutung.

    Herr Winkler hat eindeutig und unmissverständlich gesagt: Wenn der Flugplatz ERKENNBAR geschlossen ist (weiße Xe, Fahrzeuge auf der Piste, etc.) ist eine Landung verboten. Recht hatter. Habe ich vorher ein PPR, ist die Piste offen. Herr Winkler hat nicht gesagt: Der Flugplatz ist nur dann anzufliegen, wenn über Funk der Platz als "geöffnet" bestätigt wird. Der Herr Winkler ist nicht dumm, der weiß wie er sich ausdrücken muß (im gegensatz zu mir). Alles andere ist interpretation.
  • Es wuerde bedeuten, dass Dr. Winkler, seines Zeichens ja immerhin Fachanwalt fuer Luftrecht, daneben liegt.
    Das wäre nicht das erste Mal ;)
  • Auch auf die Gefahr hin, hier wieder abgewatscht zu werden, zitiere ich mal aus einer durchaus repräsentativen Genehmigungsurkunde für einen Sonderlandeplatz:

    "8. Zur Sicherung des ordnungsgemäßen Betriebs hat der Genehmigungsinhaber eine oder mehrere volljährige Personen als Flugleiter zu bestellen. Eine Liste der bestellten Flugleiter ist der Genehmigungsbehörde jährlich zum 1. März zu übergeben. Flugbetrieb darf nur durchgeführt werden, wenn ein Flugleiter auf dem Landeplatz anwesend ist und den Flugbetrieb beaufsichtigt. Die Anwesenheit der Flugleiter ist lückenlos zu dokumentieren. Jeder Flugleiter muss Inhaber eines gültigen Flugfunkzeugnisses sein.
    9. Dem diensthabenden Flugleiter müssen für seine Tätigkeit geeignete Geräte zur Abgabe von Warnsignalen bzw. Zeichen und Signalen zur Verfügung stehen.
    10. Der Genehmigungsinhaber hat sicherzustellen, dass eine in Erster Hilfe ausgebildete Person, die mit den örtlichen Verhältnissen vertraut ist und Zugriff auf die Rettungs- und Feuerlöscheinrichtung hat, während des Flugbetriebes ständig anwesend ist (dies kann auch der Flugleiter sein)."

    Was machen wir nun daraus?

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