Diese Lautet: Bei einem Unfall mit einem UL haftet der Ersatzplichtige nach den Vorschriften des Luftverkehrsgesetzes für die Schäden bis zu 750.000 SZR.
Hierbei geht es ausschließlich um die Halterhaftpflicht, also die Haftung für Personen und Sachen, die nicht im Luftfahrzeug befördert werden. Der Pilot haftet hier nicht, sondern ausschließlich der Halter. Selbstverständlich besteht aber immer die Möglichkeit eines Regresses. Der Versicherer oder der Halters des Luftfahrzeugs wird bei vermutetem Fehlverhalten des Piloten sicher versuchen, sich auf dem Klageweg an ihm schadlos zu halten!!
Für weitere Infos siehe LuftVG §§ 33 – 43 und die verschiedenen internationalen Abkommen, in erster Linie das von Warschau und Montreal.
Michael
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