Rundflüge mit UL organisieren

Forum - Luftrecht
  • Der BWLer in mir sagt, dass das dann ordentlich Marge bedeutet. :-)

    Mal Scherz beiseite: Mit CSL für kommerzielle Personenbeförderung plus UL-Lizenz mit Passagierberechtigung und Gewerbeanmeldung sollte man doch zumindest rechtlich gesehen auf der sicheren Seite sein.
  • Hallo!

    Mal unabhängig von "Gewinnerzielung oder nicht" und der
    steuerlichen Betrachtung des Ganzen, muss man die Sache
    haftungstechnisch nochmals ganz klar trennen:

    ----------------------------------------

    Reiner Gelegenheitsflug, ohne jede Gegenleistung (kein Rechtsbindungswille):

    Haftung des Piloten nach BGB - mit der Beweislast beim Geschädigten.

    ----------------------------------------

    Sowie auch nur die geringste "vertragliche Bindung" zwischen Pilot und
    Fluggast besteht, z.B. durch Zahlung von Geld, Gegengefallen, ausgeben
    einer Pizza, übernahme von Kosten (Lucas Modell) wird das Ganze
    automatisch zu einem Flug mit Beförderungsvertrag:

    Haftung des Piloten nach LuftVG - mit der Beweislast beim PILOTEN!

    -----------------------------------------


    BlueSky9


    P.S.:
    > 1. müsste ein Passagier eine Erklärung unterzeichnen, dass er im Falle
    > des Falles keine Ansprüche gegen mich erhebt!

    Diese Erklärung wäre das Papier nicht wert, auf dem sie geschrieben stände,
    da man sich in diesem Fall weder nach BGB noch nach LuftVG "enthaften" kann!

    Vor solchen selbstgebastelten "Schriftstücken" kann man eigentlich
    nur warnen, da ihr Inhalt in der Regel unwirksam ist, ihr Vorhandensein
    jedoch schon wieder eine Art "vertragliche Bindung" aufzeigt.
    Das wäre somit quasi das juristische Eigentor des Monats  ;)))

    P.P.S.:
    Alles ohne Gewähr!


    P.P.P.S.:
    > denn seit 10. Februar bin ich Papa von einem ganz süßen Töchterchen geworden!

    Gratulation!!!  :-)


    P.P.P.P.S.:
    > Ich suche eine Möglichkeit, zu fliegen, ohne das ganze Geld, das ich habe, auszugeben...

    Eine solche "Möglichkeit" suchen wir ALLE schon seit ewigen Zeiten...
    ...gefunden hat sie aber noch keiner  ;-)
  • Haftung des Piloten nach LuftVG - mit der Beweislast beim PILOTEN!
    Aber genau dafür gibt es doch die CSL.
  • BlueSky9 schrieb: Haftung des Piloten nach LuftVG - mit der Beweislast beim PILOTEN!
    Alles richtig, aber vielleicht folgende Ergänzung:
    Bis zu 100.000 SZR haftet der Pilot bei einem Flug nach LuftVG immer - Gefährdungshaftung - ob Schuld oder nicht. Dazu ist eine Passagierhaftpflicht obligat. Fliegen ohne PHftpfl. ist eine Owi und mit bis zu € 50.000,- bedroht. Kann er sich bei Schuldvorwurf nicht entlasten, haftet er unbegrenzt.
    Insofern ist es sehr wichtig, vor Flugantritt zu klären, ob es sich um einen Gefälligkeitsflug handelt oder nicht. Denn selbst wenn der Passagierflug ereignislos verläuft, bestünde die Gefahr dieser Owi bezichtigt zu werden, falls es eben keine PHftpfl. (z.B. CSL) gibt.

    BlueSky9 schrieb: Vor solchen selbstgebastelten "Schriftstücken" kann man eigentlich
    nur warnen
    Das trifft nur auf solche Enthaftungsvereinbarungen zu.
    Die individuelle schriftliche Fixierung, dass es sich beim Flug am xx.xx.xxxx. von x nach y um einen Gefälligkeitsflug handelt und die Hinterlegung bei der Flugleitung dürfte gerichtlich bestand haben, vorausgesetzt es handel sich dabei nicht um ein vorformuliertes Formular.
    Doch Cave: Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz ist alles hinfällig, gleichermaßen bei der Haftung nach BGB oder LuftVG.

    Michael
  • Aber genau dafür gibt es doch die CSL.
    So ist es. Aber Lucabert will chartern und dann Rundflüge durchführen. Die Verträge, die ich bisher gesehen in den Fingern hatte, haben eine "gewerbliche Verwertung" ausgeschlossen. Muss aber nicht immer so sein

    Also: Eigene Bude, CSL. Der Rest (grobe Fahrlässigkeit usw.) ist dann Risiko.

    Bye Thomas
  • Die CSL bei Charterfliegern schließt doch immer den gewerblichen Einsatz ein - Weil es eben gewerbliche Charterflieger sind.
  • Bananenbieger : Die CSL bei Charterfliegern schließt doch immer den gewerblichen Einsatz ein - Weil es eben gewerbliche Charterflieger sind.
    Absolut richtig. Nur: Der _Chartervertrag_ schließt das aus. Aber wie gesagt: War bei mir so und muss nicht immer so sein.

    Bye Thomas
  • ... es gibt aber auch eine pilotengebundene Passagierhaftpflicht. Dürfte so ca. € 1.200,- p.a. kosten.

    Im Übrigen haben dieses Problem nur noch u.a. die Luftsportgeräteführer. Für LAPL- und PPL-Inhaber sind Flüge nach LuftVG (also mit Beförderungsvertrag) seit April l.J. generell untersagt!

    Michael
  • Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz ist alles hinfällig, gleichermaßen bei der Haftung nach BGB oder LuftVG.
    Und da wir bei Passagierfluegen fast immer mehr oder weniger ueberladen fliegen, ist schon von vornherein dieser Punkt allermeisstens erfuellt, da muss sich der Gegenueber nichtmal anstrengen und sonstige handwerkliche oder sonstige Fehler meinerseits suchen/nachweisen.


    Chris
  • Jetzt hab ich mir den 24. April 2014 mal rot angestrichen: Chris beginnt Gewichtsdiskussion!

    Michael
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