Haftung des Piloten nach LuftVG - mit der Beweislast beim PILOTEN!Aber genau dafür gibt es doch die CSL.
BlueSky9 schrieb: Haftung des Piloten nach LuftVG - mit der Beweislast beim PILOTEN!Alles richtig, aber vielleicht folgende Ergänzung:
BlueSky9 schrieb: Vor solchen selbstgebastelten "Schriftstücken" kann man eigentlichDas trifft nur auf solche Enthaftungsvereinbarungen zu.
nur warnen
Aber genau dafür gibt es doch die CSL.So ist es. Aber Lucabert will chartern und dann Rundflüge durchführen. Die Verträge, die ich bisher gesehen in den Fingern hatte, haben eine "gewerbliche Verwertung" ausgeschlossen. Muss aber nicht immer so sein
Bananenbieger : Die CSL bei Charterfliegern schließt doch immer den gewerblichen Einsatz ein - Weil es eben gewerbliche Charterflieger sind.Absolut richtig. Nur: Der _Chartervertrag_ schließt das aus. Aber wie gesagt: War bei mir so und muss nicht immer so sein.
Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz ist alles hinfällig, gleichermaßen bei der Haftung nach BGB oder LuftVG.Und da wir bei Passagierfluegen fast immer mehr oder weniger ueberladen fliegen, ist schon von vornherein dieser Punkt allermeisstens erfuellt, da muss sich der Gegenueber nichtmal anstrengen und sonstige handwerkliche oder sonstige Fehler meinerseits suchen/nachweisen.