Zuverlässigkeitsüberprüfung

Forum - Luftrecht
  • hier ein interesanter Beitrag von Hagan Rether zum Thema Luftsicherheitsgestz :-))
    Lachen ist garantiert!!!

    http://www.myvideo.ch/watch/3809458
  • ja genau so, da hat dem Bundespräsidenten was gefehlt, an dem Tag, als der das unterzeichnet hat. Osam Bin Laden, Außenstelle Schwäbisch Gemünd (ich lache mich tod)
  • Wenn man sich dem nicht aussetzen möchte, macht man seinen PPL/CPL in UK oder einem anderen EU Land... Spanien und UK haben auch eine sehr freundliche CAA....
  • Im heute unterschriebenen Koalitionsvertrag der drei Regierungsparteien steht weich und sehr unverbindlich zur ZÜP:

    "Wir wollen das Luftsicherheitsgesetz mit dem Ziel überprüfen, die Zuverlässigkeitsüberprüfung von Privatpiloten bei Gewährleistung eines gleichbleibenden Sicherheitsniveaus auf ein angemessenes Maß zu reduzieren."

    Schau ma ma

  • Achtung: Zwischen diesen beiden Beiträgen liegen mehr als 2 Jahre.
  • Ich hoffe ja ich irre mich, aber wenn ich mir den Gesetzestext so anschaue, dann würde ich schließen, dass auch ULer eine ZÜP machen müssen (siehe Unterstreichungen).  Der DULV schrieb irgendwann einmal die Uler könnten aufatmen, da für Sie die ZÜP nicht gelte, aber wo steht das genau ?


    LuftSicherheitsgesetzt (LuftSIG) § 7 Zuverlässigkeitsüberprüfungen
    (1) Zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs (§ 1) hat die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit folgender Personen zu überprüfen:.....(1-4)

    5. Mitglieder von flugplatzansässigen Vereinen, Schülerpraktikanten oder Führern von Luftfahrzeugen im Sinne von § 1 Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes  oder sonstige Berechtigte, denen nicht nur gelegentlich Zugang zu den
      a)  nicht allgemein zugänglichen Bereichen des Flugplatzgeländes eines Verkehrsflughafens im Sinne des § 8 oder
      b)  überlassenen Bereichen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2
    gewährt werden soll.


    Luftverkehrsgesetz


    § 1 (1) Die Benutzung des Luftraums durch Luftfahrzeuge ist frei, soweit sie nicht durch dieses Gesetz, durch die zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften, durch im Inland anwendbares internationales Recht, durch Verordnungen des Rates der Europäischen Union und die zu deren Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften beschränkt wird.
    (2) Luftfahrzeuge sind
    1.Flugzeuge
    2.Drehflügler
    3.Luftschiffe
    4.Segelflugzeuge
    5.Motorsegler
    6.Frei- und Fesselballone
    7.Drachen
    8.Rettungsfallschirme
    9.Flugmodelle
    10.Luftsportgeräte
    11.sonstige für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte, sofern sie in Höhen von mehr als dreißig Metern über Grund oder Wasser betrieben werden können.

  • Ich glaube, Du hast zu wenig unterstrichen :-)

     Führern von Luftfahrzeugen , denen nicht nur gelegentlich Zugang zu den nicht allgemein zugänglichen Bereichen des Flugplatzgeländes eines Verkehrsflughafens gewährt werden soll.


  • Falls Ihr nicht Eure Mühlen ausgerechnet im Sicherheitsbereich eines Verkehrsflughafen hangariert habt, ist Absatz 4 ausschlaggebend:


    § 7 LuftSiG
    Zuverlässigkeitsüberprüfungen
    ...
    4. Luftfahrer im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 des Luftverkehrsgesetzes und entsprechende Flugschüler sowie
    ...


    1-3 und 5 bedeutet


    Flugzeuge Drehflügler Luftschiffe und Motorsegler


    Nigges UL!!


    Michael


    PS: Ein Hangarplatz in EDDF für mein UL wär natürlich obercool!!

  • FlyingDentist schrieb:

    ...., ist Absatz 4 ausschlaggebend:


    Nigges UL!!


    Ich bin kein Jurist aber...warum ist Absatz 5 weniger relevant als der Absatz 4 ?


    Absatz 5 regelt, dass sich Führer von Luftfahrzeugen, also auch Luftsportgeräten (gemäß §1 Luftverkehrsgesetz) einer ZÜP unterziehen müssen.


     


    Also lieber 2x gefragt, denn Unwissenheit schützt ja bekanntlich vor Strafe nicht und ich hörte von Piloten, die ihre Lizenz verloren haben weil sie ohne ZÜP waren.


  • Weil doch Absatz 5 nur für den Sicherheitsbereich von Verkehrsflughäfen und nur bei nicht nur gelegentlicher Nutzung desselben greift.


    Wenn ich also mir mal den Luxus gönne, nach EDDG für einen Kaffee zu fliegen, brauche ich keine ZÜP. 
  • ok, verstehe..wenn ich aber regelmässig nach EDDG oder EDDH fliege, muss ich die ZÜP über mich ergehen lassen.


    Soll ich es auf die Spitze treiben und fragen was der Gesetzgeber unter "gelegentlich" bzw. "regelmässig" versteht ?........


    ............nein ich lasse es und freue mich einfach darüber, ein ULer zu sein - viele Grüße GX

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