Im heute unterschriebenen Koalitionsvertrag der drei Regierungsparteien steht weich und sehr unverbindlich zur ZÜP:
"Wir wollen das Luftsicherheitsgesetz mit dem Ziel überprüfen, die Zuverlässigkeitsüberprüfung von Privatpiloten bei Gewährleistung eines gleichbleibenden Sicherheitsniveaus auf ein angemessenes Maß zu reduzieren."
Schau ma ma
Ich hoffe ja ich irre mich, aber wenn ich mir den Gesetzestext so anschaue, dann würde ich schließen, dass auch ULer eine ZÜP machen müssen (siehe Unterstreichungen). Der DULV schrieb irgendwann einmal die Uler könnten aufatmen, da für Sie die ZÜP nicht gelte, aber wo steht das genau ?
LuftSicherheitsgesetzt (LuftSIG) § 7 Zuverlässigkeitsüberprüfungen
(1) Zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs (§ 1) hat die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit folgender Personen zu überprüfen:.....(1-4)
5. Mitglieder von flugplatzansässigen Vereinen, Schülerpraktikanten oder Führern von Luftfahrzeugen im Sinne von § 1 Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes oder sonstige Berechtigte, denen nicht nur gelegentlich Zugang zu den
a) nicht allgemein zugänglichen Bereichen des Flugplatzgeländes eines Verkehrsflughafens im Sinne des § 8 oder
b) überlassenen Bereichen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2
gewährt werden soll.
Luftverkehrsgesetz
§ 1 (1) Die Benutzung des Luftraums durch Luftfahrzeuge ist frei, soweit sie nicht durch dieses Gesetz, durch die zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften, durch im Inland anwendbares internationales Recht, durch Verordnungen des Rates der Europäischen Union und die zu deren Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften beschränkt wird.
(2) Luftfahrzeuge sind
1.Flugzeuge
2.Drehflügler
3.Luftschiffe
4.Segelflugzeuge
5.Motorsegler
6.Frei- und Fesselballone
7.Drachen
8.Rettungsfallschirme
9.Flugmodelle
10.Luftsportgeräte
11.sonstige für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte, sofern sie in Höhen von mehr als dreißig Metern über Grund oder Wasser betrieben werden können.
Führern von Luftfahrzeugen , denen nicht nur gelegentlich Zugang zu den nicht allgemein zugänglichen Bereichen des Flugplatzgeländes eines Verkehrsflughafens gewährt werden soll.
Falls Ihr nicht Eure Mühlen ausgerechnet im Sicherheitsbereich eines Verkehrsflughafen hangariert habt, ist Absatz 4 ausschlaggebend:
§ 7 LuftSiG
Zuverlässigkeitsüberprüfungen
...
4. Luftfahrer im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 des Luftverkehrsgesetzes und entsprechende Flugschüler sowie
...
1-3 und 5 bedeutet
Flugzeuge Drehflügler Luftschiffe und Motorsegler
Nigges UL!!
Michael
PS: Ein Hangarplatz in EDDF für mein UL wär natürlich obercool!!
FlyingDentist schrieb:...., ist Absatz 4 ausschlaggebend:
Nigges UL!!
Ich bin kein Jurist aber...warum ist Absatz 5 weniger relevant als der Absatz 4 ?
Absatz 5 regelt, dass sich Führer von Luftfahrzeugen, also auch Luftsportgeräten (gemäß §1 Luftverkehrsgesetz) einer ZÜP unterziehen müssen.
Also lieber 2x gefragt, denn Unwissenheit schützt ja bekanntlich vor Strafe nicht und ich hörte von Piloten, die ihre Lizenz verloren haben weil sie ohne ZÜP waren.
ok, verstehe..wenn ich aber regelmässig nach EDDG oder EDDH fliege, muss ich die ZÜP über mich ergehen lassen.
Soll ich es auf die Spitze treiben und fragen was der Gesetzgeber unter "gelegentlich" bzw. "regelmässig" versteht ?........
............nein ich lasse es und freue mich einfach darüber, ein ULer zu sein - viele Grüße GX
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