Nach erneuter Nachfrage beim BMVBS gilt für Piloten mit dem „Luftfahrerschein für Segelflugzeugführer“ nach LuftPersV
weiterhin das bestehende deutsche Recht bis zur Umwandlung in die SPL.
Die Landesluftfahrtbehörden tragen bei der Umwandlung das Recht, Flüge
gegen Vergütung durchzuführen, in das neue Lizenzpapier ein.
Ultraleichtpiloten unterliegen ausschließlich der deutschen Gesetzgebung nach LuftPersV . Hier werden Flüge unter Kostenbeteiligung nicht ausgeschlossen. Die Ultraleichtfliegerei wird in der EASA Verordnung 216/2008 ausdrücklich im Anhang 2 von der Anwendung der Verordnung ausgenommen.
Grüße vom Carlson!
leggalandwurscht schrieb:Naja....
Danke Dir für die stichhaltigen und sachlichen Infos!
Thomas Borchert schrieb:Schön, dass Sie sich in meinem post wiedergefunden haben.
........
Was ich da schrieb war, dass dies die einzigen sind, von denen ich weiß, dass sie es nicht gegenüber einem Einzelnen, sondern öffentlich und allgemeingültig gegenüber einem Verband
(AOPA) schriftlich bestätigt haben. Eine Bestätigung für Herrn Müller
nützt nämlich Herrn Meier vor Gericht im Zweifel gar nichts. Aber: Ist doch toll, wenn die Allianz das auch bestätigt. Verbände und Zeitschriften würden sich dafür sicher brennend interessieren. Einfach mal "verraten". Was im
übrigen an der Veröffentlichung im bunten (Oh Gott! Eine deutsche
Freizeitbeschäftigung macht Spaß! Ein furchtbarer Gedanke! ;-) ) Magazin falsch sein
soll, erschließt sich mir nicht. Man kann′s also tatsächlich glauben
(muss es aber auch genau lesen). ......
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