ColaBear schrieb:
Ich stimme vollumfänglich zu, dass es bei der Frage, ob ein BZF erforderlich ist, auf das wo des Funkens und nicht auf das mit wem ankommt.
Tja und selbst das ist fraglich (s. Abs. 2 Satz 1):
"FlugfunkV § 2
Arten der Flugfunkzeugnisse
(1) Folgende Flugfunkzeugnisse werden ausgestellt:
1. Beschränkt Gültiges Sprechfunkzeugnis ll für den Flugfunkdienst (BZF ll),
2. Beschränkt Gültiges Sprechfunkzeugnis l für den Flugfunkdienst (BZF l),
3. Beschränkt Gültiges Sprechfunkzeugnis E für den Flugfunkdienst in englischer Sprache (BZF E),
4. Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst (AZF),
5. Allgemeines Sprechfunkzeugnis E für den Flugfunkdienst in englischer Sprache (AZF E).
(2) Welches der in Absatz 1 aufgeführten Zeugnisse jeweils erforderlich ist, richtet sich nach der Art der zu bedienenden Boden- oder Luftfunkstelle. Vorbehaltlich der Bestimmungen des § 26a Absatz 1 Satz 3 der Luftverkehrs-Ordnung berechtigt
1. das BZF II, bei Flügen nach Sichtflugregeln den Sprechfunk innerhalb der Bundesrepublik Deutschland in deutscher Sprache auszuüben;
2. das BZF I, bei Flügen nach Sichtflugregeln den Sprechfunk in deutscher und englischer Sprache auszuüben;
3. das BZF E, bei Flügen nach Sichtflugregeln den Sprechfunk in englischer Sprache auszuüben;
4. das AZF, bei Flügen nach Sicht- und Instrumentenflugregeln den Sprechfunk auszuüben;
5. das AZF E, bei Flügen nach Sicht- und Instrumentenflugregeln den Sprechfunk in englischer Sprache auszuüben.
..."
"FlugfunkV § 26a Absatz 1 Satz 3
Zur Teilnahme am Sprechfunkverkehr im Geltungsbereich dieser Verordnung bedarf es ausreichender Kenntnisse der im Sprechfunkverkehr im Flugfunkdienst verwendeten Sprache."
Michael
ColaBear schrieb:
Alles, was der ULer benötigt, ist die Ausbildung gemäß LuftPersV §42 (3) 1.
Das ist richtig. Darüber hinaus wird ihm ja auch folgendes bescheinigt:
"LuftPersV § 44
Erteilung und Umfang der Lizenz
...
(2) Die Lizenz berechtigt zum Führen von Luftsportgerät der im Luftfahrerschein eingetragenen Art und zu den eingetragenen Start- oder Sprungarten am Tage und von Sprungfallschirmen auch bei Nacht. Sie umfasst die Ausübung des Flugfunkdienstes außerhalb von Lufträumen der Klassen B, C und D, wenn die entsprechende Ausbildung erfolgreich durchgeführt worden ist.
..."
Ein UL-Pilot darf also ohne besonderes "Flugfunkzeugnis" am Flugfunkdienst teilnehmen, vorausgesetzt er erfüllt alle weiteren Anforderungen ( z.B. die Sprachfähigkeit ) und befliegt nicht die Lufträumen "C" und "D".
Michael
Rteissen schrieb:
Ich fliege seit Ewigkeiten europaweit mit Jeppesen ohne rechtliche Probleme wie viele offensichtlich zu Recht auch. In der dortigen VFR APP Chart ist das herausgetrennte Dreieck im Luftraum D vom Boden bis 2000ft reichend eingezeichnet (siehe hochgeladenes Foto).
Jeppesen ist eben Jeppesen und nix offizielles!
Das einzig offizielle in der Bundesrepublik für den VFR-Flugbetrieb ist u.a. die (noch) papiergebundene AIP und die Luftfahrerkarte ICAO 1:500.000. Beides herausgegeben durch die DFS.
Michael
FlyingDentist schrieb:Das sind gute Punkte. Gerade deshalb würde ich davon ausgehen, dass man auch als UL Pilot ohne BZF in Luftraum D funken darf, so man mit einer Stelle, die selbst nicht in der CTR liegt Kontakt aufnimmt; schließlich sind unsere Gesetze ja neben ihrem Wortlaut auch nach ihrem Sinn und Zweck auszulegen - und ich sehe beim besten Willen kein Sinn darin, nicht mit einem Info-Platz außerhalb der Kontrollzone Kontakt aufzunehmen, während man die CTR erlaubt schneidet.Naja, betrachtet man den Hintergrund der Gesetze und Rechtsverordnungen zum diesem Thema, nämlich in erster Linie den reibungslosen Ablauf des Flugfunkdienstes zu gewährleisten, welcher selbst wiederum nur der bestmöglichen Abwicklung des Luftverkehrs dienen soll, so kommen sie hier wohl an die Grenzen ihrer Sinnhaftigkeit.
Obwohl ein UL-Pilot "nur" mit Leverkusen Info sprechen will, also in den Funkverkehr der CTR gar nicht eingreift, es ja auch nicht muss, denn er darf ja ohne Nachfrage unter bestimmten Bedingungen den entsprechnden Teil der CTR befliegen, muss er trotzdem die Sprechtaste in Ruhe lassen, solange ihn die Platzrunde durch den Sektor "Dünnwald" führt.
Ob das immer der reibungslosen Abwicklung des Platzrundenverkehrs und damit letztlich der Flugsicherheit dienlich ist, wage ich zu bezweifeln!Michael
ColaBear schrieb:Auch ich ganz ohne Ironie, obwohl ich belustigt bin:
Ich bemühe mich daher nochmals unter Verzicht auf jegliche Ironie meinen Standpunkt zu verdeutlichen:
- Widerspruch gibt es von mir gegenüber der Behauptung, im Dünnwaldsektor sei der Luftraum D aufgehoben. In allen mir zugänglichen Dokumenten - ICAO-Karte der DFS, AIP derselben und nun auch die Jeppesen-Anflugkarte - ist der Dünnwaldsektor von der Kennzeichung des Luftraums D(CTR) umfasst. Das Wort "aufgehoben" oder eine dem gleichwertige Formulierung ist dort nirgendwo vermerkt. Für diese Behauptung bitte ich um eine belastbare Quelle.
FlyingDentist schrieb:Danke für den Hinweis auf diese olle Kamelle.Jeppesen ist eben Jeppesen und nix offizielles!
Eric schrieb:Ich hoffe dies ist nicht ernst gemeint!
Es darf auch innerhalb der CTR mit Leverkusen Info kommuniziert werden, weil Info für die CTR nicht zuständig ist.
Wenn es um die örtliche Lage ginge, dürfte der ULer ja - sofern ihm ein Einflug in LR C erlaubt worden wäre - auch mit der zuständigen Kontrollstelle funken, da diese örtlich bestimmt nicht in C liegt.
Oder sehe ich das falsch?
Gruß
Eric
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