Fehlende Stunden Verlängerung SPL

Forum - Luftrecht
  • acrobert schrieb:
    Für den TMG stimmt das auch, bei DreiachsUL haben das die Verbände irgendwie festgelegt.
    Gruß
    acrobert der immer noch nicht findet wo das steht und nun den DULV anmailt :-(
    Ja, acrobert, schreib die mal an! Teile uns aber bitte hier die Antwort mit.......

    Übrigends: So eine Befähigungsüberprüfung ist ja nun auch keine besondere Herausforderung. Und Anschliessend kann man immer noch mit Lehrer üben......

    Grüsse
    Thomas
  • sobald ich Antwort habe stelle ich die hier rein......
    Gruß
    acrobert
  • Ach Leute, hört auf zu fabulieren. Wer seine Rechte nicht mehr ausüben darf und eine gültige Lizenz besitzt, kann selbstverständlich per Flugauftrag die fehlenden Stunden/Starts erbringen. Kein Luftamt der Welt sieht das anders. Kann auch nicht anders sein. Möglich, dass es ein paar "Luftamtler" gibt, die das anders auslegen. Die haben aber mit UL, also Luftsportgeräten nichts am Hut. Die Beauftragten DAeC/DULV haben festgelegt, dass der Flugauftrag für solche Fälle reicht und die sind zuständig.
    Ihr dürft natürlich immer eine Befähigungsüberprüfung machen, aber absolut kein muß.
    Bin selber FI und Prüfer aber ihr dürft gerne jemanden fragen, der sich damit weniger auskennt.

    Grüße!

    Carlson
  • Carlson schrieb:
     Die Beauftragten DAeC/DULV haben festgelegt, dass der Flugauftrag für solche Fälle reicht und die sind zuständig.

    Grüße!

    Carlson
    Hallo Carlson,
    genau so sieht es aus....... wetten das dies trotzdem irgendwo in Schriftform festgehalten wurde?

    Gruß
    acrobert
  • Hier die Antwort der netten Dame vom DULV:



    Hallo Herr ........,

    das ergibt sich daraus, dass der Lizenzinhaber, der seine Rechte nicht ausüben darf, sich wieder in die Rolle des Schülers begibt, d.h. dass der Fluglehrer die Verantwortung übernimmt (daher benötigen wir in diesem Fall auch eine neue Ausbildungsmeldung).
    Wenn man - als Schüler - die 12 h inkl. einstündigen Übungsflug absolviert hat, erfüllt man die Bedingungen LuftPersV § 45 Abs. 2 und kann die mit der Lizenz verbunden Rechte wieder ausüben - man kann also wieder eigenverantwortlich fliegen.
    Da dieses Verfahren sich aus seiner Schülerrolle ergibt, braucht das nicht schriftlich fixiert werden. Es ist sozusagen eine Regelung im Einzelfall; die Norm wäre die Befähigungsüberprüfung nach Abs. 3.


    Falls Sie noch Fragen haben stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

    Herzliche Grüße
  • Hi Acrobert, Carlson hat recht, es werden oft die Rechte und Regelungen der Landesluftfahrbehörde (zuständige RP's) zitiert. Die haben damit nichts zu tun...
    Für SPL sind die Beauftragten DULV und DAeC zuständig. Dein Schein ist 5 Jahre gültig.
    Die rechte dieser Befähigung kannst du ausüben...wenn du in den letzten 24mon....usw.

    Die Flugzeiten können auf anderen Motorgetriebenen Brummern geflogen werden ausser der
    Übungsflug mit FI.
    Blöd geregelt ist der 5 jahres-Intervall der Scheinerneuerung. Hier wird der Kandidat verunsichert
    weil es mit der 2 Jahresregelung scheinbar kollidiert. 6 jahre wären einfacher zu erklären.?
    aber wenn man es den Behörden zu leicht macht, werden die Büro's in Kurzarbeit treten.
    blue skies...ach ja... haben wir ja Reinhad
  • ultramax schrieb:
    Hi Acrobert, Carlson hat recht, es werden oft die Rechte und Regelungen der Landesluftfahrbehörde (zuständige RP's) zitiert. Die haben damit nichts zu tun...

    Moin ultramax.
    Ist mir schon klar, ich wollte aber wissen wo die Verbände diese Verfahrensweise festgehalten haben. Interessant ist die Lösung die die Verbände gefunden haben: Eine Schülermeldung einrichen und schon kanns los gehen, das ist ja richtig kreativ. Da merkt man, dass DULV/DAEC im Gegensatz zu vielen RP's bzw. Bezirksregierungen pro Luftfahrt handeln.

    Gruß
    acrobert
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