Fehlende Stunden Verlängerung SPL

Forum - Luftrecht
  • Hallo zusammen,
    ich habe eine Anfrage von einem SPL Inhaber der in ein paar Wochen den Schein verlängern will. Nun fehlen die erforderlichen Stunden, die kann er unter Aufsicht eines FI nachholen. Ich finde diesen Passus in der LuftPersV nicht, kann mir jemand auf die Sprünge helfen?
    Gruß
    acrobert
  • Es ist unter LuftPersV § 45 - Gültigkeit der Lizenz zu finden.

    Oder auch hier im Forum: Klick Klack
  • acrobert schrieb:
    Hallo zusammen,
    ich habe eine Anfrage von einem SPL Inhaber der in ein paar Wochen den Schein verlängern will. Nun fehlen die erforderlichen Stunden, die kann er unter Aufsicht eines FI nachholen. Ich finde diesen Passus in der LuftPersV nicht, kann mir jemand auf die Sprünge helfen?
    Gruß
    acrobert
    Hallo acrobert,

    wie kommst Du denn darauf, dass Dein Interessent die Stunden unter Aufsicht eines FI nachholen kann?

    Die nachholung fehlender Starts unter Aufsicht eines FI gibt es m.E nur beim Segelflug, und dort noch nicht einmal für TMG.

    Fehlen also Starts / Stunden und dreht sich am Flugzeug ein Propeller, kommt man wohl um die Befähigungsüberprüfung nicht herum.

    Grüsse
    Thomas
  • Durch den § 117 LuftPersV kommt der Acrobert drauf:

    Alleinflüge zum Erwerb, zur Erweiterung oder Erneuerung einer
    Lizenz oder Berechtigung(1) Wer eine Lizenz oder Berechtigung zum Führen
    von Flugzeugen, Hubschraubern, Luftschiffen, Segelflugzeugen,
    Heißluft-Luftschiffen oder motorgetriebenen Luftsportgeräten erwerben, erweitern
    oder erneuern lassen will, darf die notwendigen Alleinflüge oder Alleinfahrten
    nur ausführen, wenn der Fluglehrer hierfür einen Flugauftrag erteilt
    hat. Der Fluglehrer darf den Flugauftrag nur
    erteilen, wenn er sich von der Befähigung des Bewerbers überzeugt hat.


    Grüße!

    Carlson
  • Hallo Thomas,

    der "Kunde" ist im Besitz einer gültigen SPL, darf die Rechte aber nicht ausüben, da zu wenig Stunden. In §45 Abs. 4 ist im letzten Satz die Bemerkung, dass die Einzelheiten vom Beauftragten gem.§42 Abs. 2 geregelt werden. Dort steht wiederum, dass dieser Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes vom Bundesministerium Vekehr und blabla bestimmt wird. Die haben den DULV und DAEC bestimmt und von diesen kommt die Möglichkeit die Ausübung der Rechte durch Flüge mit Flugauftrag wieder zu beleben falls die Lizenz noch nicht abgelaufen ist. Nur wo die das abgelegt haben entzieht sich meiner Kenntnis.

    Gruß
    acrobert
  • Carlson schrieb:
    Durch den § 117 LuftPersV kommt der Acrobert drauf:

    Alleinflüge zum Erwerb, zur Erweiterung oder Erneuerung einer
    Lizenz oder Berechtigung(1) Wer eine Lizenz oder Berechtigung zum Führen
    von Flugzeugen, Hubschraubern, Luftschiffen, Segelflugzeugen,
    Heißluft-Luftschiffen oder motorgetriebenen Luftsportgeräten erwerben, erweitern
    oder erneuern lassen will, darf die notwendigen Alleinflüge oder Alleinfahrten
    nur ausführen, wenn der Fluglehrer hierfür einen Flugauftrag erteilt
    hat. Der Fluglehrer darf den Flugauftrag nur
    erteilen, wenn er sich von der Befähigung des Bewerbers überzeugt hat.


    Grüße!

    Carlson
    Es geht hier aber nicht um den Erwerb oder eine Erneuerung, sondern um die Ausübung der Rechte aus gültiger Lizenz....

    Gruß
    Herbert
  • Carlson schrieb:
    Durch den § 117 LuftPersV kommt der Acrobert drauf:

    Alleinflüge zum Erwerb, zur Erweiterung oder Erneuerung einer
    Lizenz oder Berechtigung(1) Wer eine Lizenz oder Berechtigung zum Führen
    von Flugzeugen, Hubschraubern, Luftschiffen, Segelflugzeugen,
    Heißluft-Luftschiffen oder motorgetriebenen Luftsportgeräten erwerben, erweitern
    oder erneuern lassen will, darf die notwendigen Alleinflüge oder Alleinfahrten
    nur ausführen, wenn der Fluglehrer hierfür einen Flugauftrag erteilt
    hat. Der Fluglehrer darf den Flugauftrag nur
    erteilen, wenn er sich von der Befähigung des Bewerbers überzeugt hat.


    Grüße!

    Carlson
    Dünnes Eis!

    Die Lizenz wird weder erworben, erweitert noch erneuert!

    Ich hatte diese Diskussion unlängst mit unseren (ansonsten sehr hilfsbereitem) Luftamt bzgl. eines TMG-Inhabers im GPL. Das Luftamt vertrat die Ansicht, das der "Gültigkeitsparagraph" als übergeordnete Rechtsvorschrift anzusehen sei und die Flüge unter Aufsicht eines FI, anders als beim Segelflugschein, eben nicht vorsehe! Als Ausweg aus dem Problem "fehlende Starts" sehe die LuftPersV eben nur die Befähigungsüberprüfung vor!

    Grüsse
    Thomas
  • acrobert schrieb:
    Hallo Thomas,

    der "Kunde" ist im Besitz einer gültigen SPL, darf die Rechte aber nicht ausüben, da zu wenig Stunden. In §45 Abs. 4 ist im letzten Satz die Bemerkung, dass die Einzelheiten vom Beauftragten gem.§42 Abs. 2 geregelt werden. Dort steht wiederum, dass dieser Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes vom Bundesministerium Vekehr und blabla bestimmt wird. Die haben den DULV und DAEC bestimmt und von diesen kommt die Möglichkeit die Ausübung der Rechte durch Flüge mit Flugauftrag wieder zu beleben falls die Lizenz noch nicht abgelaufen ist. Nur wo die das abgelegt haben entzieht sich meiner Kenntnis.

    Gruß
    acrobert
    Hallo Acrobert,

    der § 45 Abs. 4 bezieht sich aber nur auf schwerkraftgesteuerte Luftsportgeräte etc, nicht auf Dreiachsgesteuerte.

    Wenn Dein Aspirant Trike-Pilot ist, magst Du Recht haben......

    Grüsse
    Thomas
  • Solange die Lizenz nicht abgelaufen ist, kann man die fehlenden 12 Flugstunden mit einem Fluglehrer absolvieren.
    Es müsste mindestens eine Stunde ohne Unterbrechung (Touch an Go`s sind erlaubt) mit Fluglehrer geflogen werden und der Rest ist auch im schriftlichen Flugauftrag eines Fluglehrers möglich.
    Alternativ zu den 12 Flugstunden und den Übungsflug kann man eine Befähigungsüberprüfung mit einem anerkannten Prüfungsrat machen.

    Diese Infos habe ich vom DAeC bekommen.
  • Für den TMG stimmt das auch, bei DreiachsUL haben das die Verbände irgendwie festgelegt.
    Gruß
    acrobert der immer noch nicht findet wo das steht und nun den DULV anmailt :-(
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