acrobert schrieb:Hallo acrobert,
Hallo zusammen,
ich habe eine Anfrage von einem SPL Inhaber der in ein paar Wochen den Schein verlängern will. Nun fehlen die erforderlichen Stunden, die kann er unter Aufsicht eines FI nachholen. Ich finde diesen Passus in der LuftPersV nicht, kann mir jemand auf die Sprünge helfen?
Gruß
acrobert
Carlson schrieb:Es geht hier aber nicht um den Erwerb oder eine Erneuerung, sondern um die Ausübung der Rechte aus gültiger Lizenz....
Durch den § 117 LuftPersV kommt der Acrobert drauf:
Alleinflüge zum Erwerb, zur Erweiterung oder Erneuerung einer
Lizenz oder Berechtigung(1) Wer eine Lizenz oder Berechtigung zum Führen
von Flugzeugen, Hubschraubern, Luftschiffen, Segelflugzeugen,
Heißluft-Luftschiffen oder motorgetriebenen Luftsportgeräten erwerben, erweitern
oder erneuern lassen will, darf die notwendigen Alleinflüge oder Alleinfahrten
nur ausführen, wenn der Fluglehrer hierfür einen Flugauftrag erteilt
hat. Der Fluglehrer darf den Flugauftrag nur
erteilen, wenn er sich von der Befähigung des Bewerbers überzeugt hat.
Grüße!
Carlson
Carlson schrieb:Dünnes Eis!
Durch den § 117 LuftPersV kommt der Acrobert drauf:
Alleinflüge zum Erwerb, zur Erweiterung oder Erneuerung einer
Lizenz oder Berechtigung(1) Wer eine Lizenz oder Berechtigung zum Führen
von Flugzeugen, Hubschraubern, Luftschiffen, Segelflugzeugen,
Heißluft-Luftschiffen oder motorgetriebenen Luftsportgeräten erwerben, erweitern
oder erneuern lassen will, darf die notwendigen Alleinflüge oder Alleinfahrten
nur ausführen, wenn der Fluglehrer hierfür einen Flugauftrag erteilt
hat. Der Fluglehrer darf den Flugauftrag nur
erteilen, wenn er sich von der Befähigung des Bewerbers überzeugt hat.
Grüße!
Carlson
acrobert schrieb:Hallo Acrobert,
Hallo Thomas,
der "Kunde" ist im Besitz einer gültigen SPL, darf die Rechte aber nicht ausüben, da zu wenig Stunden. In §45 Abs. 4 ist im letzten Satz die Bemerkung, dass die Einzelheiten vom Beauftragten gem.§42 Abs. 2 geregelt werden. Dort steht wiederum, dass dieser Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes vom Bundesministerium Vekehr und blabla bestimmt wird. Die haben den DULV und DAEC bestimmt und von diesen kommt die Möglichkeit die Ausübung der Rechte durch Flüge mit Flugauftrag wieder zu beleben falls die Lizenz noch nicht abgelaufen ist. Nur wo die das abgelegt haben entzieht sich meiner Kenntnis.
Gruß
acrobert
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