PPL(A) in DE

Forum - Luftrecht
  • GTi schrieb:

    Das deutsche LuftVG und die dazu erlassenen Verordnungen gelten in Bezug auf Zulassung des Gerätes Weltweit und kann von keinem anderen "Souverän" geändert werden. Mit der Zulassung in Deutschland (oder einem anderem Staat) unterwerfe ich mich halt den Gesetzen des Staates der Zulassung! Der Beste Fall ist doch der, dass ein anderer Staat sagt: Das kontrollieren oder ahnden wir nicht!

    Beispiel: Wenn ich in Deutschland ein z.B. amerikanisch zugelassenes Flugzeug fliegen möchte, muss ich die amerikanische Lizenz haben und vor allem allen Halterpflichten nach amerikanischem Recht nachkommen, also z.B. Wartung, Nachprüfung etc. nicht nach europäischen Regeln durchführen. Wollte Europa das ändern, könnte es das nicht ohne Zustimmung der Amerikaner!


    Noch ein Versuch: JAAA!, Die LuftGV ist gültig! Im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. Jenseits der Staatsgrenzen sind sie nix wert! 
    Deshalb gibt es nix zu ahnden in Österreich, weil die Tatsache, dass dort ein PPLer ein deutsches UL fliegen darf, weder für den deutschen noch den österreichischen Staat ein Vergehen ist. 
    Der österreichische Staat Staat hält eben deutsch zugelassene UL sicher genug für sein Hoheitsgebiet und Inhaber von gültigen PPL qualifiziert genug diese UL zu führen und zu bedienen. Mir fällt es schwer, sich dieser Erkenntnis zu verweigern.

    N-registrierte Flugzeuge in Europa. Ich hoffe inständig, dass du diesen Themenkreis Flugzeug-International nicht ziellos vernebeln möchtest mit UL-europäisch.

    Weiter oben wurde doch etwas für Dein Interessengebiet verlinkt. Über einen Widerruf habe ich noch nichts gelesen.
    Ich gehe jetzt mit einem holländischen Fahrrad im französischen Grenzgebiet radeln. Das Rad ist nicht nach der deutschen Strassenverkehrszulassungsordnung ausgerüstet. Es fehlt z.B. die geforderte hochtönende Klingel. Muss ich mir jetzt Kopfschmerzen machen, ob die Franzosen auf ihrem Staatsgebiet einen Tatbestand verfolgen, der auf deutschem Staatsgebiet ein Vergehen ist??

    Schönes Wochenende. Ich klinke mich aus. Mehr kann ich zu dem Thema nicht mehr sagen. Oder es zieht jemand andere, belastbare Meinungen/Informationen/links aus dem sommerlichen Hut. 
  • Danke für den Link!

    Aus dem Erlass geht ganz eindeutig hervor, dass zum Führen eines deutschen UL in Östereich eine deutsche Luftsportgeräteführerlizenz notwendig ist. Nur darauf bezieht sich der Erlass.

    Zitat: "Mit Wirkung ab 18. Juni 2004 darf jeder Inhaber einer deutschen
    Luftsportgeräteführerlizenz für Ultralight-Flugzeuge ("Ultralight-
    Lizenz", "Sportpilotenlizenz") seine Berechtigung auf deutschen
    Ultralight-Flugzeugen nach Sichtflugregeln............in Österreich ausüben:"

    Das war auch aus meiner Erinnerung der Grund, weshalb man seit Langem in Österreich die deutsche Luftsportgeräteführerlizenz erwerben kann........

    Grüsse
    Thomas
  • GTi schrieb:
    Das war auch aus meiner Erinnerung der Grund, weshalb man seit Langem in Österreich die deutsche Luftsportgeräteführerlizenz erwerben kann........

    Bis zu dieser Regelung hat Österreich zum Führen eines ULs auf seinem Staatsgebiet den PPL A verlangt. Die SPL bzw. das Beiblatt F hat nicht gereicht.


    Rteissen schrieb:
    Die LuftGV ist gültig!

     Wasn das??

    Michael

  • FlyingDentist schrieb:Rteissen schrieb:
    Die LuftGV ist gültig!

     Wasn das??

    Michael

    In einer Talkshow hat Altkanzler H. Schmidt einen kurzes Statement abgeben. Kurz darauf fragt der Moderator: "Herr Schmidt, wie haben sie das gemeint?"
    Schmidt zieht wie üblich an seiner Zigarette und sagt dann:" So wie ich es gesagt habe!"

    Ich schließe mich diesen Worten an. 
  • @GTI:
    Wenn du mein Posting noch einmal liest, dann findest Du dort folgenden Satz:” Weiter oben doch etwas für dein Interessensgebiet!” 
    In dem verlinkten Text geht es nicht um die Berechtigung mit einem PPL in Össiland deutsche UL fliegen zu dürfen. Es geht um Dein Interessensgebiet, was da lautet: 
    Was dürfen Nationen für Ihre Hoheitsgebiet entscheiden, egal was andere Staaten entschieden haben!” 
    Du kennst das nuancenreiche Thema “Fester-Wohnsitz-welcher-Schein-welche UL”. In dem verlinkten Text, du solltest ihn noch einmal lesen, steht ganz eindeutig, dass der Inhaber einer deutschen Sportfliegerlizenz in Österreich in Deutschland zugelassene UL fliegen darf. Man merke nicht DEUTSCHE mit deutscher Lizenz. Es ist den Österreichern völlig egal welche Nationalität oder welchen festen Wohnsitz der Inhaber dieser Lizenz hat.
    Dies war mein Beleg dafür, dass andere Staaten andere Regeln haben.

    Die Frage, ob man  in Deutschland zugelassene Ul in Österreich mit einem PPL fliegen kann, betrifft mich nicht. Und deshalb habe ich keinen direkten Klärungsdedarf. Sollte ich ihn haben, dann würde ich diesen Bedarf nicht in einem Forum stillen, weil jeder dort veröffentlichte Text nur eine ultraleichte Meinungsäußerung ist. Wie meine auch. 

    Es gibt aber Behörden/Beauftragte in Österreich, die man befragen kann.   
  • Rteissen schrieb:
    So wie ich es gesagt habe!

    Na schön, aber was "LuftGV" bedeutet, ist damit nicht geklärt. 


    Michael

  • Mile-High-Club?

    *duck*
  • lois1973 schrieb:
    folgende frage: ich habe einen JAR PPL und fliege eine tecnam P96 mit einer D-MXXX Kennung. in österreich ist das alles völlig ok aber was ist in deutschland ? brauch ich da noch zusätzlich den deutschen UL-schein oder genügt der PPL um dort auf der legalen seite zu bleiben ?
    thx

    Zur Ausgangsfrage siehe Luftrecht.at

    "15.10.2007 09:00
    RA Mag. Joachim J. Janezic
    Darf man mit einer JAR-FCL-Lizenz ULs fliegen?
    Diese Frage muss differenziert betrachtet werden. § 23 Abs. (3) ZLPV 2006 eröffnet grundsätzlich die Möglichkeit mit einer JAR-FCL-Lizenz ULs zu fliegen, obwohl ULs eigentlich im Sinne der JAR-FCL nicht als "Flugzeuge" gelten und daher vom Berechtigungsumfang einer JAR-FCL-Lizenz nicht umfasst sind.

    Diese Regelung gilt jedoch - weil sich die Rechtssetzungsbefugnis des österreichischen VO-Gebers nur auf unser Staatsgebiet erstreckt - nur für das Inland.

    Im Ausland sind Piloten daher nur dann zum Fliegen eines ULs mit einer JAR-FCL-Lizenz berechtigt, wenn dies im jeweiligen nationalen Recht vorgesehen ist. Daher ist die Beantwortung dieser Frage im Hinblick auf das Ausland nach dem jeweils nationalen Recht abzuklären und zu prüfen, ob es hier ähnliche national gültige Ausnahmeregelungen gibt wie in Österreich."


    Demnach wäre für den legalen Einflug nach DE der DE-SPL notwenig. Aber ganz frisch zum 1. August wurde im Bundesgesetzblatt die ZLPV 2006 komplett überarbeitet. Wenn ich das im Querlesen richtig interpretiere, führt Österreich eine UL-Schein ein. Der Downgrad sollte nur eine Formsache sein. Und nachdem bereits zu ICAO-Zeiten Deutschland, Österreich und die Schweiz ihre PPLA-Lizenzen gegenseitig als gleichwertig anerkannt haben, wäre es nahe liegend, wenn das nun wieder so gehandhabt wird. Aber das ist alles noch ganz frisch.

    Aareb
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