lois1973 schrieb:Wenn du ein de jar fcl ppl(a) oder oe jar fcl ppl(a) hast, darfst du definitiv kein deutsch registriertes Luftsportgerät fliegen. Dafür benötigst du die SPL Lizenz.dank dir für die antwort, piguair - ein PPL macht leider nicht allwissend, schon gar nicht im europäischen "UL-Recht". sonst würde ich euch hier nicht nerven.
pinguair schrieb:
Du hast einen PPL und kannst diese Frage nicht selber beantworten? Ich hoffe du bist noch nicht in DE mit deinem PPL das UL als PIC geflogen. Wenn ja ganz schnell stehen lassen und erst mal die UL Lizenz machen!
Geht mit PPL ziemlich einfach. Aber ja man braucht für ein M registriertes Luftsportgerät eine UL Lizenz!
dank dir für die antwort, piguair - ein PPL macht leider nicht allwissend, schon gar nicht im europäischen "UL-Recht". sonst würde ich euch hier nicht nerven.
pinguair schrieb:
Du hast einen PPL und kannst diese Frage nicht selber beantworten? Ich hoffe du bist noch nicht in DE mit deinem PPL das UL als PIC geflogen. Wenn ja ganz schnell stehen lassen und erst mal die UL Lizenz machen!
Geht mit PPL ziemlich einfach. Aber ja man braucht für ein M registriertes Luftsportgerät eine UL Lizenz!
pinguair schrieb:Oh. Na da wird sich der Aeroclub.at ja freuen, dass sie endlich mal auf ihren 10-15 Jahresfehler aufmerksam gemacht werden. Das hätt ja auch schief gehen können. Wie gut, dass es ULForum gibt, sonst hätten die das womöglich nie gemerkt und würden ihre Piloten weiter illegal Deutsche ULs fliegen lassen.
Wenn du ein de jar fcl ppl(a) oder oe jar fcl ppl(a) hast, darfst du definitiv kein deutsch registriertes Luftsportgerät fliegen. Dafür benötigst du die SPL Lizenz.
Wenn die ösis sagen, du darfst mit einer jar fcl ppl(a) österreich registrierte uls fliegen, dann musst du im ösiland nachfragen.
Rteissen schrieb:zu Punkt 3:
@GTI
Auch wenn du mich für einen “Deppen” hälst, der “absolut keine Ahnung hat”, gehe ich weiterhin auch ohne deine Zustimmung von folgender Situation aus, das Thema der Eingangsfrage von Louis betreffend:
1. Der Souverän eines Staates kann über die Regeln, die für sein Hoheitsgebiet gelten, souverän entscheiden.
2. Die Ul-Fliegerei unterliegt nationaler Gesetzgebung.
3. Das deutsche LuftVG und die darin festgelegte Strafbarkeit der Führung eines Luftfahrzeuges ohne erteilte Erlaubnis sowie die Haftbarkeit des Halters, wenn er die Führung des Luftfahrtzeuges einem Dritten ohne erteilte Erlaubnis überlässt, gilt, ja wo denn? Natürlich ausschliesslich im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, in dem der Staat die Staatsgewalt ausübt. Sonst nirgendwo.
4. Befindet sich z.B. ein in Deutschland zugelassenes UL z.B. in Österreich oder irgendeinem anderen Land dieser Erde, dann kann dort jeder, Deutscher oder Inhaber einer anderen Staatsangehörigkeit, dem der dortige Staat kraft Gesetzt/Verordnung die Führung/Bedienung dieses UL in seinem Hoheitsgebiet erlaubt, dieses UL führen und bedienen, ohne sich strafbar zu machen, weil deutsche Gesetze dort nicht gelten.
Zwischenstaatliche Vereinbarungen oder Verträge können die Gültigkeit eines Gesetzes/ Verordnung über das eigene Staatsgebiet hinaus ausdehnen. Eine solche Vereinbarung bezüglich der Nutzung von deutschen UL im Ausland ausschließlich nach deutschem Recht ist mir nicht bekannt. Dir, GTI? Dann poste sie bitte. Ich bin lernfähig.
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