Haftung für Passagiere

Forum - Luftrecht
  • Paxenhaftpflicht ist nur pflicht wenn ein Beförderungsvertrag abgeschlossen wird!
  • Hi,

    wobei die Juristen schon dort einen Beförderungsvertrag entdecken, wo unsereins keinen vermuten würde. Der Passagier braucht nicht mal ein Teil der Kosten übernehmen; es reicht wohl schon aus, wenn er mich vorher oder hinterher zu einem Getränk einlädt...

    Grüße
    Maik
  • Die Passagier- bzw Insassenversicherung ist keine Pflicht sondern freiwillig.Ebenso wie Kasko etc...
    Die einzigste Versicherung die für ein Ul Pflicht ist , ist die Halterhaftpflichtversicherung.Kostet im Jahr 116 Euros. Deckungsschutz 1.000.000Euronen.
    Wenn man Passagiere gegen Bezahlung befördert wird man zum Luftfrachtführer.Man muss in dem Falle eine CSL-Versicherung für besagtes Flugzeug abgeschlossen haben.
    Ausserdem möchte das Finanzamt auch gerne an diesem schönen Rundflug beteiligt werden womit noch einige andere Auflagen zu erfüllen wären.
    Im Falle des Falles wird sich sowieso jede Versicherung sträuben auch nur einnen Pfennig zu bezahlen.Man wird immer versuchen dem Piloten Fahrlässigkeit bzw menschliches Versagen anzuhängen.Also wenn Ihr schon eine CSL-Versicherung abschliesst solltet Ihr an der nötigen Rectsschutzversicherung nicht sparen ;-)
    Aber sind die meisten Vereins-ULs nicht sowieso rundum versichert?

  • Jede Form der Absicherung deckt immer nur einen Teil des Risikos ab. Will man mehr, bekommt man einen Haufen Käse, den man per se nie benötigt mit angeboten, um das eigentliche Paket abdecken zu können.
    Also z.B., man wohnt auf einem hohen Berg, ist aber gegen Überschwemmung mit  versichert, weil man Blitzschlag abdecken wollte.
    Die CSL hat den Vorteil, dass sie eintritt, wenn einem Pax etwas im Zusammenhang mit der Nutzung des Flugzeugs zustößt. Ob Beförderungsvertrag vorhanden oder nicht, ist da zweitrangig.
    Ausserdem, wer gegen Geld Passagiere befördern will, der ist hart an der Grenze zur Berufsfliegerei. Da gibt es Grauzonen, wie Selbstkostenbeteiligung usw.
    Auch hier gilt, wer nach einem Bums noch etwas verabreden will, hat in der Regel ein großes Problem, wenn es um Schadenersatzforderungen geht.
  • Haftung und Versicherung haben nix mit dem Finanzamt zu tun.
    LFZ aller Art müssen eine HaftPFLICHTversicherung haben, die Schäden außerhalb des Fliegers decken, sonst verlieren sie ihre Zulassung. Das gilt für privat zugelassene LFZ.
    Wenn ein privat zugelassenes LFZ für einen Flug mit Gegenleistung (nicht nur Entgeld)genutzt wird, definiert sich nur der Haftungsumfang gegenüber dem Mitflieger und die Beweislast der Parteien neu. Es besteht aber keine Pflicht für eine CSL-Versicherung (gerne verkauft, meistens auch sinnvoll).
    Die erweiterten Pflichten zu weiteren Versicherungen entstehen erst nach dem Sprung in die gewerbliche Nutzung des LFZ.

    Die "Selbstkostenflüge" geistern immer noch durch das Thema, obwohl es die nicht mehr gibt!
  • Mit der "Grauzone" wollte ich auf den Zusammenhang mit der ggf. erforderlichen Pilotenlizenz hinweisen. Zudem: Ein UL ist auch nicht zur gewerblichen Personenbeförderung zugelassen. Insofern ist das FA ohnehin aussen vor.
    Aber Vorsicht mit Handzetteln oder Aushängen: "Rundflüge im UL billig, oder zum Selbstkostenpreis". Dann ist das FA u.U. plötzlich mitten drin.
  • Wo steht denn, dass ein UL nicht zur gewerblichen Personenbeförderung zugelassen ist? 

    Was machen dann kommerzielle Fallschirmsprunganbieter, die ebenfalls mit einem Luftsportgerät und einem SPL ihre Tandemsprünge machen?
  • LuftVZO, 4. Abschnitt, $$ 61 - 65, und danach kannst Du gleich weiterlesen: 2. Abschnitt, Luftfahrtpersonal. Viel Spaß.
  • Im Entwurf zum 11. Änderungsgesetz zum LuftVG § 20 stand: “ Die gewerbsmäßige Verwendung von Luftsportgeräten, ausgenommen in Flugschulen zur Ausbildung von Luftfahrern, ist nicht zulässig.
    In dem verabschiedeten und gültigen Text wird die Notwendigkeit einer Betriebsgenehmigung (=Luftfahrtunternehmen) für gewerbliche Tätigkeiten exakt beschrieben. Dort steht aber auch klar und deutlich (im Gegensatz zum Entwurf), dass diese Regelung nicht gilt für Luftsportgeräte. Eine gewerbliche Nutzung ist also nicht ausgeschlossen und bedarf keiner Betriebsgenehmigung. 
  • Danke cumulus. Hätte mich auch gewundert, denn bislang haben DAeC und DULV immer offiziell die gewerbliche Nutzung von SPL und Luftsportgeräten als legal bestätigt.

    Für diejenigen, die es interessiert: Hier der genaue Wortlaut von §20 LuftVG in der aktuellen Fassung:
    "(1) Juristische oder natürliche Personen sowie Personenhandelsgesellschaften bedürfen für

    1.gewerbsmäßige Rundflüge in Luftfahrzeugen, mit denen eine Beförderung nicht zwischen verschiedenen Punkten verbunden ist,

    2.die gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Sachen mit Ballonen 

    einer Betriebsgenehmigung (Luftfahrtunternehmen).

    Der Genehmigungspflicht unterliegt auch die nichtgewerbsmäßige Beförderung von Fluggästen, Post und/oder Fracht mit Luftfahrzeugen gegen Entgelt; ausgenommen hiervon sind Flüge zum Absetzen von Fallschirmspringern und mit Luftfahrzeugen, die für höchstens vier Personen zugelassen sind. Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 gelten nicht für Luftsportgeräte."
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