SD-1 Minisport

Forum - Luftrecht
  • Ich hatte auf der Messe die SD1 gesehen und vom Aussteller die Auskunft erhalten, ich dürfte die mit meinem "120 Kg Schein" fliegen.
    Ich war im Zweifen und stellte das Bild mit der Werbung und meiner Frage wie das funktionieren soll ins Forum. Es ergab sich in den Bildkommentaren eine Diskussion, die ich hier gerne weiter führen würde.

    Es gibt einen Schein für 120 Kg Geräte. In dem steht aber nicht 120 KG sondern der Hinweis auf
    §1 Abs. 4 LuftVZO (Bild im Forum)

    Ich habe dann also die Luftverkehrszulassungsordnung  (LuftVZO)
    und die Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (LuftGerPV) aufmerksam gelesen und in der Tat keinen Hinweis auf die LTF-L gefunden. Habe ich was übersehen oder anders gefragt, für wen gilt denn die LTF-UL?

    Die genannten Verordnungen in den entsprechenden Auszügen:

    Luftverkehrszulassungsordnung
    (LuftVZO)

    §1 Abs. 4 LuftVZO

    (4) Von der Musterzulassung befreit sind:

    1.
    ein- oder zweisitzige Luftsportgeräte mit einer höchstzulässigen Leermasse von 120 Kilogramm einschließlich Gurtzeug und Rettungsgerät; für diese Luftfahrzeuge hat der Hersteller die Erfüllung der Lufttüchtigkeitsforderungen nach § 10a der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät nachzuweisen,

    ******************************************

    Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät
    (LuftGerPV)

    § 10 Luftsportgerät

    (3) In der Stückprüfung wird geprüft, ob das Luftfahrtgerät mit dem Muster übereinstimmt und lufttüchtig ist, ob die nach dem Gerätekennblatt zu dem Gerät gehörenden Betriebsanweisungen vorhanden sind und den anerkannten Betriebsanweisungen entsprechen und ob die Kennzeichnung zum Nachweis des Ursprungs, soweit sie gefordert ist, ordnungsgemäß angebracht ist.

    § 10a Nicht musterzulassungspflichtiges Luftfahrtgerät

    (1) Bei Luftfahrtgerät nach § 1 Abs. 4 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung hat der Hersteller die Musterprüfung in einer vom Luftfahrt-Bundesamt hierfür anerkannten Prüfstelle vor Auslieferung des ersten Luftfahrtgeräts dieses Musters an den Kunden entsprechend § 10 Abs. 1 durchführen und von dieser bescheinigen zu lassen. Bei Luftfahrtgeräten mit einem nicht fest eingebauten Motor ist hierbei auch die Einhaltung der Lärmemissionsgrenzwerte zu prüfen.
    (2) Die Stückprüfung hat der Hersteller vor Auslieferung dieses Luftfahrtgeräts an den Kunden entsprechend § 10 Abs. 3 Satz 1 durchzuführen. Er hat die Betriebsanweisungen bei Auslieferung des Luftfahrtgeräts sowie die zur Mängelbehebung erforderlichen Anweisungen spätestens fünf Tage nach Feststellung des Mangels dem Halter zur Verfügung zu stellen.
    (3) Als Hersteller gilt auch, wer Luftfahrtgerät nach Absatz 1 in die Bundesrepublik Deutschland einführt.
  • Hallo Nurmi_A,

    Du hattest es doch fast gefunden:

    Nurmi_A schrieb:

    § 10a Nicht musterzulassungspflichtiges Luftfahrtgerät

    (1)
    Bei Luftfahrtgerät nach § 1 Abs. 4 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
    hat der Hersteller die Musterprüfung in einer vom Luftfahrt-Bundesamt
    hierfür anerkannten Prüfstelle vor Auslieferung des ersten
    Luftfahrtgeräts dieses Musters an den Kunden entsprechend § 10 Abs. 1
    durchführen und von dieser bescheinigen zu lassen.

    im §10 Abs 1. steht dann was von Bauvorschriften für Luftfahrtgerät.

    (1) In der Musterprüfung
    wird geprüft, ob das Muster den Bauvorschriften für Luftfahrtgerät
    entspricht und nicht Merkmale oder Eigenschaften aufweist, die einen
    sicheren Betrieb beeinträchtigen. Ferner wird geprüft, ob die
    Musterunterlagen sowie die Betriebsanweisungen, die für die Wartung,
    Überholung und Reparatur (Instandhaltung) und den Betrieb des
    Luftfahrtgeräts erforderlich sind, vollständig sind und die notwendigen
    Angaben enthalten, um für das Muster und das dem Muster nachgebaute
    Luftfahrtgerät einen sicheren Betrieb gewährleisten zu können.




    Der Hersteller muß also die Einhaltung der Bauvorschriften bei der Musterprüfung nachweisen.

    Tobias
  • Ohm, ohne mir das jetzt alles durchgelesen zu haben, wundert mich das jetzt doch ein bisschen. Laut den Informationen aus lowandslow.de passt die SD-1 nicht in die 120kg-Klasse, weil sie die Auflagen mit der flächenbelastung nicht erfüllt.

    beste Grüße,
    Da Mowa
  • Hallo

    Mowa schrieb:
    Ohm,
    ohne mir das jetzt alles durchgelesen zu haben, wundert mich das jetzt
    doch ein bisschen. Laut den Informationen aus lowandslow.de passt die
    SD-1 nicht in die 120kg-Klasse, weil sie die Auflagen mit der
    flächenbelastung nicht erfüllt.



    Flächenbelastung, Mindestgeschwindigkeit... Sehr wahrscheinlich kein Fall für die 120kg-Klasse.

    Aber: die Diskussion geht nicht um die SD-1, sondern um das folgende Konstrukt, welches jemand aus dem Forum gedankenspielte:

    Ein ganz normales UL, zugelassen nach den normalen UL-Lufttüchtigkeitsregeln. Das konkrete Exemplar wäre vom Leergewicht leichter als 120kg. Und da auf dem 120kg-Schein nichts von irgendwelchen Zulassungsregeln steht, dürfe man dieses UL mit dem 120kg-Schein lebenslang ohne Medical fliegen. Das UL selbst müsse jedoch zur JNP u.s.w.

    Ich halte dieses Gedankenspiel für nicht zutreffend, aber es wird natürlich wieder jemanden geben, der es genau so auslegt und seine Meinung vor Gericht ausprobiert...

    Tobias
  • Und das könnte doch der Importeur/Musterbetreuer tun, oder?


    Rüdiger

  • Ohne mich streiten zu wollen. Bis Heute war ich ebenfalls der Meinung, man dürfte die SD1 nicht ohne Medical und auch nicht mit dem 120kg Schein fliegen.....
    Ganz ehrlich. Ich wäre im Traum nicht darauf gekommen, aber, wie so oft im Leben, ich habe im Recht nichts finden können, was dem entgegensteht!! Wenn mir einer zeigt, wo dies explizit nicht erlaubt sein sollte. Ich bin da ganz offen. Nur, noch ist alles in Deutschland erlaubt, was nicht verboten ist und nicht umgekehrt!
  • Sehe ich genau so. Da steht nirgends das der 120KG Schein an eine Bauvorschrift gekoppelt ist. Den Schein gab es auch schon vor jeglicher Bauvorschrift. Ein zugelassenes Ul < 120KG erfüllt die Voraussetzungen die heute Gesetzlich verankert ist. Kann sein das es geändert wird. Heute steht das so da.
    LG
  • Vielleicht haben wir ja unterschiedliche Scheine.

    In meinem ist die Zahl 120 nirgends zu finden. Nur der Hinweis auf §1 Abs. 4 LuftVZO.
    Und da ergeben sich dank nani's Hilfe die Zusammenhänge:

    Mein Wunschflieger ist:

    nach §1 Abs. 4 LuftVZO (4) Von der Musterzulassung befreit,
     
    ein nach

    § 10a Nicht musterzulassungspflichtiges Luftfahrtgerät

    Die Stückprüfung hat der Hersteller vor Auslieferung dieses
    Luftfahrtgeräts an den Kunden entsprechend
    § 10 Abs. 3 Satz 1
    durchzuführen

    im §10 Abs 1. steht dann was von Bauvorschriften für Luftfahrtgerät.

    (1) In der Musterprüfung
    wird geprüft, ob das Muster den Bauvorschriften für Luftfahrtgerät
    entspricht

    Damit ist dann wohl die LTF-L gemeint...

    Oder auch nicht.

    Ich hoffe also erst mal, dass mir mein Medical möglichst lange erhalten bleibt. Und verschiebe einen möglichen Baubeginn für die SD1 :-(
  • So, hab noch mal etwas die Sache gebrütet.
    In der, zumindest meiner Lizenz steht: Berechtigung zum führen von Luftsportgeräten nach § 1 Absatz 4 LuftVZO, die da heißt:

    (4) Von der Musterzulassung befreit sind:



    1.
    ein- oder zweisitzige Luftsportgeräte mit einer höchstzulässigen Leermasse
    von 120 Kilogramm einschließlich Gurtzeug und Rettungsgerät; für diese
    Luftfahrzeuge hat der Hersteller die Erfüllung der Lufttüchtigkeitsforderungen
    nach § 10a der Verordnung zur Prüfung
    von Luftfahrtgerät
    nachzuweisen,
    Also nur der Hinweis auf Stückprüfung nicht auf Bauvorschrift.

    Wird sicher nicht so gemeint gewesen sein, aber, wie gesagt, ist nicht eindeutig geregelt, aber das kann ja nun nicht meine Sorge sein. Ich werde es aber mal mit dem LSGB klären....
  • Carlson schrieb:
    Ich werde es aber mal mit dem LSGB klären....

    Das LSGB ist bei den 120ern völlig außen vor! Gott sei Dank!!


    Michael

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