Betriebserlaubnis / Versicherungsschutz

Forum - Luftrecht
  • BlueSky9 schrieb:
    Dein Vercharterer hat Dir gegenüber eine gewisse
    Sorgfaltspflicht - wenn er Dir den Flieger als flugtüchtig
    überlässt, dann kann Dir egal sein, was er in die Reifen
    gefüllt hat oder nicht - zumindest Haftungsmäßig.

    Ich hatte es in einem anderen Zusammenhang kürzlich schon einmal geschrieben, der Halter (Vercharterer, Vereinsvorstand usw.) hat hier die volle Verantwortung, abgesehen davon, wenn der Pilot selbst Hand anlegt oder die Maschine luftuntüchtig beschädigt.
    Wenn der Halter, in diesem Fall der Vercharterer oder Vereinsvorstand einem Piloten ein Luftfahrzeug zur stundenweisen Nutzung überlässt, trägt er zunächst immer das gesamte straf- und haftungsrechtliche Risiko, was von diesem Flugzeug/Luftsportgerät ausgeht. So hat er die alleinige Verantwortung dafür, dass das LFZ dem zulassungsrelevanten Kennblatt entspricht, ein aktueller Wägebericht vorliegt, die Papiere ok, alle Wartungsarbeiten durchgeführt und alle LTAs abgearbeitet sind, das Luftfahrzeug entsprechend versichert ist ( CSL-Police!!) und sich selbstvertsändlich auch in lufttüchtigem Zustand befindet.
    Der Pilot darf auf diese Rechts- und Sachlage ohne besondere Rückversicherung - "ist bei "meinem" Flieger auch wirklich alles i.O.??" -  rechtssicher vertrauen.
    Pikant in diesem Zusammenhang ist ja immer wieder der Wägebericht. Aber auch hier hat ausschließlich der Halter, nicht etwa der Prüfer oder gar der Hersteller die alleinige straf- und haftungsrechtliche Verantwortung. Der Pilot bekommt erst ernste Schwierigkeiten, wenn ihm die Kenntnis um den Mangel, also z.B. ein fehlerhafter Wägebericht oder ein luftuntüchtiges Fahrwerk nachgewisen werden kann. Dann handelt der Pilot mit Vorsatz, und die Verantwortung des Halters tritt stark in den Hintergrund. Besonder kritisch wird das dann beim Passagierflug, dann haftetet der Pilot unbegrenzt mit Umkehr der Beweislast:


    Pilot weiß, Fahrwerk ist nicht ok. Startunfall, LFZ rollt von der Piste und überschlägt sich, Passagier schwer verletzt.
    Passagier will Schadenersatz und behauptet Pilot wusste, dass das Fahrwerk nicht lufttüchtig war => Umkehr der Beweislast, unbegrenzte Haftung, möglicher Regress der Versicherung. Nun müsste der Pilot beweisen, dass der Unfall auch mit einem lufttüchtigen Fahrwerk geschehen wäre. Das wird sehr schwierig bzw. unmöglich = big trouble!!


    Michael


    PS: Inwieweit allerdings die allgemeine Erkenntnislage unter UL-Piloten, dass Wägeberichte nicht immer die wahren Masseverhältnisse eines Luftsportgerätes wiedergeben Einfluss auf die juristischen Beurteilung der Pilotenverantwortung haben könnte, ist bis jetzt nicht wirklich bekannt.

  • Hi Michael,

    Genauso dachte ich mir das schon und ich glaube auch, dass Du Recht hast.
    Im Zweifel also : "Finger von de'Dinger :-)"

    Schönen Sonntag

    Marietta
  • Wer sich auf die von FlyingDentist "zertifizierte" Rechtssicherheit verlässt, die er in seinem obigen posting beschreibt, der handelt naiv. Natürlich muss der Pilot das Vorhandensein und die Gültigkeit der notwendigen Papiere prüfen, natürlich muss er die Lufttüchtigkeit des LFZ im Rahmen einer sorgfältigen Vorflugprüfung checken. Ein wesentlicher Teil der Verantwortung bleibt beim Piloten.

    Zum Thema Haftung:Bei reinen Gefälligkeitsflügen haftet der Pilot nach BGB unbegrenzt, wenn der Geschädigte ihm Fahrlässigkeit nachweisen kann. Es gibt keine Umkehr der Beweislast! Außerdem darf die Haftung für Schäden durch Fahrlässigkeit ausgeschlossen werden.

    Nur bei Flügen gegen Entgelt oder aufgrund von einem Beförderungsvertrag gibt es eine Umkehr der Beweislast. Ein Ausschluss der Haftung bei Fahrlässigkeit ist dann nicht erlaubt. 
  • Ich muss Dir leider widersprechen!


    co schrieb:
    Natürlich muss der Pilot das Vorhandensein und die Gültigkeit der notwendigen Papiere prüfen, natürlich muss er die Lufttüchtigkeit des LFZ im Rahmen einer sorgfältigen Vorflugprüfung checken.

    Ich habe nicht anderes behauptet. Allerdings darf sich der Pilot darauf verlassen, dass die Papierlage auch den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Und es dürfte klar sein, dass selbst ein noch so gründlicher Vorflugcheck nicht alle Eventualitäten einer Luftuntüchtigkeit aufdeckt. Deshalb bleibt beim Piloten in dieser Beziehung gegenüber dem Halter nur eine verhältnismäßig geringe Verantwortung. 


    co schrieb:
    Zum Thema Haftung:Bei reinen Gefälligkeitsflügen haftet der Pilot nach BGB unbegrenzt, wenn der Geschädigte ihm Fahrlässigkeit nachweisen kann. 

    Völlig richtig! Nur geht der Gesetzgeber und die Rechtsprechung in der Regel vom Vorliegen eines Beförderungsvertrags und damit von einer Haftung nach § 45 LuftVG aus. Hierbei ist jedweder Haftungsauschluss unwirksam. Entgelt ist dabei kein Kriterium! Wird dem Piloten schuldhaftes Handeln vorgeworfen, kommt es entgegen §§ 823 ff BGB, seit dem Montrealer Abkommen 2005, zur Umkehr der Beweislast und der Pilot haftet unbegrenzt, wenn er sich nicht entschulden kann!
    Der gerichtsfeste Nachweis eines "Gefälligkeitsfluges ohne Rechtsbindungswillen" ist äußerst schwierig und an bestimmte Formen und Umstände gebunden, so dass ein Pilot, der Gäste fliegt, beruhigt davon ausgehen darf, dass er nach § 45 LuftVG haftet und eben nicht nach §§ 823 ff BGB.


    Michael


    PS: Ich bin wahrscheinlich alles schlechte auf dieser Welt, nur naiv bin ich bestimmt nicht (mehr)!!
    Naiv handelt hingegen ein Pilot, der darauf vertraut, dass er mit seinem Passagier einen Gefälligkeitsflug unternimmt.

  • FlyingDentist schrieb:

    Ich muss Dir leider widersprechen!

    Das war zu erwarten, dass du das willst, wenn jemand eine andere Meinung vertritt als Du. Denn mehr ist dein Text nicht. 
    Wo steht z.B., dass der Gesetzgeber in der Regel vom Vorliegen eines Beförderungsvertrages ausgeht? Oder dass die Rechtsprechung in der Regel dies so sieht? Die mir aus juristischen Kreisen mitgeteilten Informationen geben dazu nichts her. Warum auch? 
    Nirgendwo habe ich behauptet, du wärest naiv. ich habe gesagt, dass die, die sich an Deine Rechtsberatung halten naiv sind. Da meine Rechtsberatung zu diesem Thema nicht von Dentisten sondern von Juristen kommt ist mein Gefälligkeitsflug kein naiver sondern ein sehr solider. 
  • co schrieb:
     Da meine Rechtsberatung zu diesem Thema nicht von Dentisten sondern von Juristen kommt ist mein Gefälligkeitsflug kein naiver sondern ein sehr solider. 

    Hier erst einmal nur einer der vielen Links und Veröffentlichungen zu diesem brisanten Thema.


    Michael


    PS: Wahrscheinlich muss das oben auch wieder "Deftigsten" heißen!
    PPS: Wer im Zeitalter des Internets derart uninformiert ist, ist schon nicht mehr naiv, sondern borniert und dumm!
    Weitere Links: DAeC, Christiane Ordemann, Recht gehabt, MFC-Hassfurt, LuSpoGem-Steinfurt
    PPPS: Im Gegensatz zu der als ziemlich sicher anzusehenden Annahme, dass noch kein Jurist erfolgreich einen Zahn gezogen hat, habe ich bis heute, ohne anwaltliche Unterstützung, keinen Prozess vor Zivil- oder Arbeitsgericht verloren!

  • @ CO, jetzt hör doch auf, diesen hochtrabenden und besserwisserischen Ton hier wieder hochzufahren.

    Gewiss ist FD kein Rechtsanwalt. Und das ist auch gut so. Es kann nämlich überhaupt nicht schaden,
    eine Rechtsansicht in Richtung "äusserste Vorsicht" zu vertreten.

    Wer mit Juristen zu tun hat, weiß: Drei Juristen, 5 Meinungen und Rechtsauslegungen. Mindestens.

    Es gibt den charmanten Spruch: "Ein Jurist hat soviel Verstand, wie ein Schwein springt."
    Und die springen bekanntlich nicht weit.

    Ein weiterer Spruch, gern von Rechtsanwälten angeführt: "Vor Gericht und auf hoher See ist man allein in Gottes Hand."
    Will heißen: Kein Mensch kann vorhersagen, was bei einer Gerichtsverhandlung herauskommt.

    Du, lieber CO, weißt es auch nicht besser als FD, du glaubst es nur.
  • DAL4 schrieb:
    @ CO, jetzt hör doch auf, diesen hochtrabenden und besserwisserischen Ton hier wieder hochzufahren.

    Du, lieber CO, weißt es auch nicht besser als FD, du glaubst es nur.
    Ich weiß es nicht besser als FD, ich habe nur eine andere Meinung als er. Gebildet aus Gesprächen mit Juristen, nicht Dentisten. Darauf weise ich hin. Wenn das für Dich hochtrabend ist, na ja....
  • co schrieb:
    ... nicht Dentisten. Darauf weise ich hin.

    Die Links "meiner" Juristen hast Du ja offenbar nicht gelesen. Btw, was bist Du denn von Beruf?


    Michael

  • Hallo,

    jetzt will ich doch auch mal wissen welches Risiko ich heute hatte?

    Eigene c 42 und Gastflug mit einer bezaubernden, jungen Dame deren Eltern ( Freunde von mir)  ihr einen Flug zum Geburtstag geschenkt hatten. Geld hatte ich ausdrücklich vorher abgelehnt. ( kein 472,5 Gewichtsproblem, Sie war super schlank :)  

    Nach dem Flug bekam ich allerdings einen Gutschein für ein Restaurant ( nette Aufmersamkeit).

    Es ist ja alles gut gegangen und alle waren glücklich .

    Habe ich nach BGB oder nach  § 45 LuftVG gehaftet ?

    Muß ich jetzt vor solchen Flügen mir schriftkliche Verzichtserklärung der Passagiere geben lassen ?

    War im Schadensfall mein Häuschen weg und ich ruiniert ?

    Brauch ich noch eine Versicherung oder gibt dafür gar keine?

    Ich denke das Beispiel haben viel von uns.

    Grüße

    Peter

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