Rundflüge nur als Berufspilot ???

Forum - Luftrecht
  • Danke schon mal für die Information.


    Allerdings sehe ich es nicht so, dass wenn man ein Selbstkostenangebot auf eine Website stellt, es sich dabei sofort um ein gewerbliches Angebot handelt.
    Hierbei fehlt eindeutig die Gewinnerzielungsabsicht, die für eine gewerbliche Tätigkeit vonnöten ist - Gewinn lässt sich schließlich nur erzielen, wenn die Einnahmen über den Ausgaben liegen. Wer nicht die Absicht hat, dass die Einnahmen über den Ausgaben liegen, hat folglich auch keine Gewinnerzielungsabsicht.
    Der Gesetzgeber hat wohl auch nicht "gewerblich" im Luftfahrtbereich noch einmal umdefiniert.

    Ich habe auch noch einmal im Internet recherchiert. Die meisten Beiträge zu "Selbstkostenflügen" basieren auf dem alten §20 LuftVG. Der neue §20 LuftVG enthält keine Selbstkostenflüge mehr. Dort ist jetzt von nichtgewerbsmäßigen Flügen gegen Entgelt von unbestimmter Höhe die Rede, allerdings nur für PPLer.
    Der Knackpunkt: Für ULer gelten die gesamten Einschränkungen aus §20 (1) LuftVG nicht, da sie laut §20 (1) Satz 3 LuftVG nicht für Luftsportgeräte anwendbar sind. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass wir als ULer
    a) keinerlei Betriebsgenehmigung für gewerbliche Rundflüge benötigen
    und
    b) es keine praktische anwendbare Selbstkostenregelung für UL gibt


    Sehe ich das eigentlich richtig, dass man davon profitieren würde, UL-Flüge gewerblich durchzuführen, da dann die Haftung beschränkt ist? Ich habe die Bestimmungen dazu nur überflogen.
  • Hi,

    Du siehst ja selber wie sich das graue land ausbreitet. Wenn Du das im Netz anbietest, dann würde ich halt sehr pinibel ein Buch führen um ggf. immer den Nachweis aus den Ärmel zu schütteln das Du es zu Selbstkosten machst. Probleme hast Du erst, wenn dich ein Neider an den Pranger stellt und Du den rechtlichen Beweis antreten musst. Dann interessiert sich auf einmal auch ein FA für dich. Du hast es also in der Hand, so etwas gut nachhaltig kontern zu können.

    Viel Spass beim Rundfliegen ;)

    LG
  • Nun ja, deshalb die Idee das ja auch ganz offiziell mit Gewerbeanmeldung durchzuführen.

    Die Möglichkeit muss bestehen, denn sonst würden sämtliche Anbieter von Tandem-Fallschirmsprüngen illegal agieren, denn Sprungfallschirme sind ebenso Luftsportgeräte und Fallschirmspringer ebenso Sportpiloten mit einer SPL.
  • Hi,

    klingt doch gut. Viel Erfolg bei dem Vorhaben.

    LG
  • Der Vorreiter wird wohl georg sein.

    Meine Mitfliegerliste wird zur Zeit auch so immer länger.
  • Georg (der Threadstarter) hatte damals beim DULV nachgehakt. Ich hatte das ganze ein wenig verschlafen. Deshalb erst jetzt diese Antwort.

    Der DULV hatte scheinbar direkt beim Luftfahrt-Bundesamt nachgefragt, welches mit diesem Schreiben (PDF) nochmal bestätigte, dass der gewerbliche Einsatz von privaten Luftsportgeräten außerhalb von Luftfahrtunternehmen nicht rechtswidrig, demnach legal ist.

    Also prinzipiell hast Du die Möglichkeit ein Gewerbe anzumelden (das darf jeder) und Deine Rundflüge gewerblich anzubieten. Sollte kein Problem sein. Die einzige Nebenwirkung könnten die bösen Blicke der Inhaber einer CPL o.ä. sein.
  • Um in den Genuß der steuerlichen Abzugsfähigkeit zu kommen, muß von Beginn an eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegen und die Erträge müssen dann auch fließen. Anderenfalls geht das Finanzamt von "Liebhaberei" aus und verlangt ggf. sogar erstattete Steuern zurück.
    Siehe auch: http://www.vnr.de/b2b/steuern-buchfuehrung/steuern/die-steuerfalle-liebhaberei.html

    Dieser Hinweis dient keinesfalls einer steuerlichen Beratung und verfolgt auch nicht den Zweck eine Beratung durch einen Steuerberater oder einen Wirtschaftsprüfer zu ersetzten.
  • In meiner Ausbildung habe ich gelernt, dass gewerbliche Flüge mit UL verboten sind. Ausnahmen sind Flugschulen.
    Selbstkostenflüge sind ein ganz heikles Thema, denn wo fängt da die Gewinnerzielung an?...........
    Sobald man auch nur einen Pfennig, oder sonstige Gegenleistung für den Flug bekommt, entsteht ein Beförderungsvertrag und man haftet in unbegrenzter Höhe.
    Bei Gefälligkeitsflügen, ohne jegliche Entlohnung, oder Gegenleistung haftet man bei Fahrlässigkeit, die einem aber auch nachgewiesen werden muss. Hier ist der Kläger in der Beweislast.

    Ob man dieses Risiko versichert bekommt, wage ich zu bezweifeln.
    Auch muss der Charterbetrieb, wo man sein UL mietet seine Zustimmung zur gewerblichen Nutzung durch den Charterer geben.


  • @Maja (heißt Dein Flieger mit Vornamen Biene ?-)

    Sobald man auch nur einen Pfennig, oder sonstige Gegenleistung für den Flug bekommt, entsteht ein Beförderungsvertrag und man haftet in unbegrenzter Höhe.

    Kannst Du das nochmal etwas konkretisieren bitte - welche Quellen gibt es für diese Auslegung und Konsequenz ? Danke GX
  • Achtung: Zwischen diesen beiden Beiträgen liegen mehr als 2 Jahre.
  • Hallo zusammen,


    ich wärme diesen Beitrag nochmal kurz auf... bevor ich einen ähnlichen eröffne.

    Wenn ich aus der Luft Fotoaufnahmen machen soll für einen Auftraggeber, müsste das doch dann ebenso erlaubt sein... oder? Jetzt mal völlig abgesehen von Mindesthöhe usw... einfach nur: darf mich jemand bezahlen, dass ich für ihn aus der Luft Fotos mache? Der Preis würde sich eben wie folgt ergeben: Chartergebühr + meine Arbeitszeit.

    Grüße
    schnapf
Jetzt anmelden

Passwort vergessen

Umfrage Archiv

Plant ihr, einen Autopiloten in eurem UL zu installieren?

Nein
54.3 %
Ja
45.7 %
Stimmen: 140 | Diskussion
Anzeige: Roland Aircraft
Statistik Alle Mitglieder

Aktuell sind 13 Besucher online, davon 1 Mitglied und 12 Gäste.


Mitglieder online:
Daboj 

Anzeige: EasyVFR Anzeige: EasyVFR