Frage zu PPR und Lizenzkontrolle

Forum - Luftrecht
  • truxxon schrieb:
    Im Zweifel muss der "Flugleiter" also obige Gefahren konstruieren, um die notwendigen ...

    Die Frage war, ob der Flugleiter Papiere kontrollieren darf.
    Ich glaube wir sind uns einig, dass ein Flugleiter an einem Sonderlandeplatz das nicht tun, sowie er überhaupt so wenig wie möglich in den Platzverkehr eingreifen sollte. Aber im Falle X könnte er schon...
    Du hast aber völlig recht, das ist dann eine Frage des persönlichen Auftretens.


    "Den Charakter eines Menschen erkennt man erst dann, wenn er Vorgesetzter geworden ist." Erich Maria Remarque (1898-1970) (Im Westen nichts Neues)


    Michael

  • HAllo nani,


    danke für diesen Tipp, genau das habe ich mir auch erhoft.


    Es gibt halt eben die §-Genauen und die die Kreativen. Wahrscheinlich brauchen wir Sie Beide.


    Das ist so bei den Fliegern wie im echten Leben.


    Die Kreativen kommen allerdings weiter.......


    Grüße und Danke an ALLE die mir geantwortet haben.


    Grüße


     


    Peter  


      


      


     

  • QuaxC42 schrieb:
    Es gibt halt eben die §-Genauen und die die Kreativen. Wahrscheinlich brauchen wir Sie Beide.

    Soisses, denn ohne Kenntnis der genauen Vorschriften kann man sie auch nicht erfolgreich umgehen!


    Michael

  • Hallo Michael,


    Daumen hoch. So is es.


    Im nächsten Leben werde ich Rechtanwalt. Bis bald PPR bei Euch oder in Höxter.


    Grüße


    Peter  

  • QuaxC42 schrieb:
     Bis bald PPR bei Euch oder in Höxter. 

    Komm' doch in 3 Wochen erst mal mit nach Conneforde.


    Michael

  • truxxon schrieb:
    ....aber der FLUGLEITER ist als solches zunächst nur Vertreter des privatwirtschaftlichen Platzes und als solches hat er keine öffentlich-rechtlichen Befugnisse. DIE hätte er, wenn die regionale Luft...Behörde in der Funktion des Flugleiters auch den Beauftragten für Luftaufsicht installiert.


    Ist so nicht richtig. Der Flugleiter ist per Gesetz und Anweisung von der Luftfahrtbehörde in den meisten Platzzulassungen verlangt. Seine Aufgaben sind (hier in Hessen) in der "Anweisung für die Wahrnehmung der Tätigkeit als Flugleiter auf Flugplätzen im Land Hessen" (lest selbst) durch die Behörde festgelegt. Das sind im Wesentlichen Hausrechtliche- und Verkehrssicherungsaufgaben, aber (wie auch immer wieder hier betont) hat er keine Aufgaben der Luftaufsicht und Verkehrslenkung. Er kann sehr wohl aber auch Anweisungen geben (siehe Abs.2.3 und LuftVO §22 1.2) und ist auch noch der Depp (z.B. Abs. 4.1)
    In der Summe geht das also über rein privatrechtliche Aufgaben (z.B. Hausrecht) hinaus.

    Wie sagte schon der italienische Bademeister: "Eine ital. Badeordnung in den Händen eines deutschen Bademeisters ist eine tötliche Waffe". Genau so ist das auch mit dem Flugleiter und seiner Flugplatzbenutzungsordnung bzw. Flugleiteranweisung.

    Grüetzi
  • Hörst schrieb:
    truxxon schrieb:
    ....aber der FLUGLEITER ist als solches zunächst nur Vertreter des privatwirtschaftlichen Platzes und als solches hat er keine öffentlich-rechtlichen Befugnisse. DIE hätte er, wenn die regionale Luft...Behörde in der Funktion des Flugleiters auch den Beauftragten für Luftaufsicht installiert.


    Ist so nicht richtig. ...

    Wie sagte schon der italienische Bademeister: "Eine ital. Badeordnung in den Händen eines deutschen Bademeisters ist eine tötliche Waffe". Genau so ist das auch mit dem Flugleiter und seiner Flugplatzbenutzungsordnung bzw. Flugleiteranweisung.

    Grüetzi

    Letzteres muss ich mir merken, der ist gut!!! :)

    Wie gesagt, einer am Platz hat das neulich durchgefochten. Das war insgesamt eine Summe persönlicher Animositäten, aber immerhin wurde ein Punkt geklärt. Hausrecht plus Gefahrenabwehr plus ein paar Spezialitäten. ABER:

    3.14 Der Flugleiter hat im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht
    einen Start zu verhindern oder eine Landung
    zu verbieten, wenn die Sicherheit des Luftverkehrs
    oder die öffentliche Sicherheit gefährdet wird
    oder die Gefährdung nicht auf andere Weise beseitigt
    werden kann. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
    a) die Wetterbedingungen am Flugplatz für den beabsichtigten
    Start offensichtlich nicht erfüllt sind (in
    zweifelhaften Fällen ist der Luftfahrzeugführer darauf
    hinzuweisen, daß ein Start auf eigene Verantwortung
    erfolgt; der Hinweis ist im Dienstbuch zu
    vermerken)
    b) auf Grund der Betriebsverhältnisse auf dem Flugplatz
    ein sicherer Start nicht gewährleistet ist,
    c) der dringende Verdacht besteht, daß der Flug mit
    einer strafbaren Handlung in unmittelbarem Zusammenhang
    steht,
    d) unter Berücksichtigung der besonderen Vorschriften
    über den Einflug der dringende Verdacht besteht,
    daß das Luftfahrzeug ohne Erlaubnis in das
    Bundesgebiet eingeflogen ist (§§ 94 ff. LuftVZO),
    e) das Luftfahrzeug offensichtlich überladen ist,
    f) die Landefläche nicht frei ist oder
    g) der Flugplatz für die Art oder das Gewicht des
    Luftfahrzeuges nicht zugelassen ist.
    Hierzu ist der Flugleiter berechtigt, die notwendigen
    Ausweise, Luftfahrerlaubnisse, Luftfahrzeugpapiere
    und die Flugvorbereitung zu überprüfen.

    Hierzu steht im Zusammenhang mit 3.14.a.-g. Wenn also Sukram an einem PPR Platz nach PPR am Funk landet, würde MICH PERSÖNLICH a-g in der speziellen Auslegung interessieren. Allgemeine Gefahrenabwehr, speziell für Flugzeuge. Mit der gleichen Nummer kriegt man heute jeden Gastwirt an den Haken, wenn er einen offensichtlich besoffenen doch fahren lässt bzw. macht er sich NICHT strafbar, wenn er dem Typ die Autoschlüssel weg nimmt.

    Ich kenne jetzt Sukram nicht wirklich detaillierter, aber ich kann mir grad A. bis G. im Hinblick auf Sukram kaum wirklich vorstellen. Aber: Manchmal täuscht man sich ...

    Truxxon

  • Das zweite wäre: Sofern dieser Jemand nach Zuweisung der Piste gelandet ist, wer darf dann seine Papiere kontrollieren?


    Das dürfen BfL (Beauftragter für Luftaufsicht) und SfL (Sachbearbeiter für Luftaufsicht) sowie bei Gefahr im Verzuge natürlich auch Polizeibeamte. Alle diese Personen können sich durch amtliche Dienstausweise, die von der Landesluftfahrtbehörde oder Polizei ausgestellt sind, ausweisen.
  • Sofern in der AIP - und ich gehe mal von einem Sonderlandeplatz aus, der auch in der AIP zu finden ist - nichts anderes geregelt ist, kann man selbstverständlich eine PPR-Anfrage auch über Funk stellen.

    Bei einem Verkehrslandeplatz geht das außerhalb der Öffnungszeiten natürlich genauso.
  • truxxon schrieb:

    Ich kenne jetzt Sukram nicht wirklich detaillierter, aber ich kann mir grad A. bis G. im Hinblick auf Sukram kaum wirklich vorstellen. Aber: Manchmal täuscht man sich ...

    Truxxon
    Hi Truxxon,

    in der "Geschichte" geht es nicht um mich selbst. Es geht um jemanden, der nach den offiziellen Öffnungszeiten einen Flugplatz angeflogen ist. Nach den Öffnungszeiten ist für den Platz PPR angesagt. Also hat dieser Mensch den Flugplatz rund 5 Minuten vorher angefunkt, sein Vorhaben (die Landung) geäußert und vom Mann im Turm eine Piste zugewiesen bekommen. Danach ist er gelandet. That′s it.

    Mehr war da nicht. Deswegen wunderte ich mich nicht schlecht über das Verhalten des Flugplatzbetreibers und war mir recht sicher, dass das eigentlich Schikane sein muss.
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