Hallo AlphaYankee,
vielen Danke für die Antwort.
§24 Abs.2 Nr.2 LuftVZO lautet :
"die erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen haben, wenn diese Verstöße für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Personen im Umgang mit Luftfahrzeugen von Bedeutung sind"
Bleibt also nur die Formulierung "im Umgang mit Luftfahrzeugen von Bedeutung sind" im Sinne des Betroffenen auszulegen.
LG
vom Simulant
Es war wohl eher das Gegenteil von Parken...
LG
vom Simulant
Simulant schrieb:Der RP nicht, da er den Antrag nicht sieht. Man stellt den Antrag beim DAEC oder DULV.
Hallo,
kann der RP wirklich den Antrag auf Zulassung zur Ausbildung zum Luftsportgeräteführer (SPL) wegen einem Eintrag im polizeilichen Führungszeignis verweigern? Zum Beispiel §69 StGB?
LG
vom Simulant
Aktuell sind 35 Besucher online, davon 1 Mitglied und 34 Gäste.