Steffen_E schrieb:Schon mehrmals gemacht...
Das ist ja ein ganz anderes Thema.Wenn Du sie aber kennen würdest...?
Wenn jemand einen privaten P92 oder C42 (Muster die ich sehr gut kenne und auch für die Schulung nutze) hat und seinen Checkflug mit der Maschinen absolvieren will, habe ich kein Problem.
Aber ja: das ist ein völlig anderes Thema... ;)
lucabert schrieb:
Das ist ja komisch...
Sie sagen genau das Gegenteil, was DAeC vor ein paar Monaten mir gesagt haben...
Nun: wer hat Recht? ;)
Am Ende haben beide das Recht, von ihren Flugschulen zu verlangen was sie gern hätten.
Die gesetzliche Situation gibt jedenfalls her, dass die Ausbildung auf einem privaten Flugzeug durchgeführt werden kann.
Im DAEC haben wir das früher auch so ausgebildet, das Flugzeug wurde kurzerhand in der Flugschule des Verbands als Schulflugzeug gemeldet, dann gab′s kein Theater. Alles kein Problem, wenn man will.
Kurt C. Hose schrieb:Naja, vermutlich war das so unproblematisch weil ihr das ein Verein seid?
Im DAEC haben wir das früher auch so ausgebildet, das Flugzeug wurde kurzerhand in der Flugschule des Verbands als Schulflugzeug gemeldet, dann gab′s kein Theater. Alles kein Problem, wenn man will.
Ich kann mich wirklich schwer vorstellen, dass eine Schule (kein Verein), die sein Geld mit der Vercharterung von Maschinen verdient, für ein kleines Obolus (weil was der Unterricht kostet wirklich sehr wenig ist) bereit ist, eine Maschine temporär unter seinen Dach anzumelden...
Vereine natürlich haben viel einfacher in dem Fall, weil sie nicht verdienen "müssen"...
Grüße
Luca
lucabert schrieb:Für eine PAX-Ausbildung muss der Flieger aber nicht zur Schulung gemeldet sein.
Ich kann mich wirklich schwer vorstellen, dass eine Schule (kein Verein), die sein Geld mit der Vercharterung von Maschinen verdient, für ein kleines Obolus (weil was der Unterricht kostet wirklich sehr wenig ist) bereit ist, eine Maschine temporär unter seinen Dach anzumelden...
Und Flugschulen die auf eigenem Flugzeug schulen, gibt es durchaus. Die Flugschule in der ich mein Biannual/Befähigungsüberprüfung mache, haben zB kein MEP und kein IFR, das muss man dann mitbringen...
lucabert schrieb:... muss man gar nicht. Mein Flieger ist ganz normal versichert.. und auf Nachfrage darf ich vom DULV aus meinen Flieger benutzen. ( Flieger bei Dulv registriert und über Dulv versichert.... die wissen also genau wie meiner versichert ist und das JNP gültig ist)
Ich kann mich wirklich schwer vorstellen, dass eine Schule (kein Verein), die sein Geld mit der Vercharterung von Maschinen verdient, für ein kleines Obolus (weil was der Unterricht kostet wirklich sehr wenig ist) bereit ist, eine Maschine temporär unter seinen Dach anzumelden...
lucabert schrieb:Wenn ich es richtig verstehe, muss bei UL für Ausbildung ein Boardbuch geführt werden, jedoch als reine privat Maschine nicht. Du kannst also nicht einfach ausbilden wenn der Azubi das wünscht, weil die Vorraussetzung erstmal geprüft werden müsste!
Wenn jemand einen privaten P92 oder C42 (Muster die ich sehr gut kenne und auch für die Schulung nutze) hat und seinen Checkflug mit der Maschinen absolvieren will, habe ich kein Problem.
Ich zweifel ja grundsätzlich nicht daran das das möglich sein sollte aber in unserem Bürokratenland gibts sicher für alles eine Hürde die vile nicht auf dem Schirm haben. generell stell ich mir die Frage was kostet die Stunde chartern bei einer Schule vs was kostet mich die Stunde Sprit + Gebühr für den Lehrer der dann 2 Stunden berechnet weil er ja eine für die Bürokratie braucht.
Belchman schrieb:Ich habe auch nicht gesagt, dass ich mit privaten Flugzeuge ausbilden! ;)
Du kannst also nicht einfach ausbilden wenn der Azubi das wünscht, weil die Vorraussetzung erstmal geprüft werden müsste!
Ich habe gesagt, dass ich kein Problem habe, einen Checkflug auf privaten Maschinen, deren Muster ich kenne.
Aber Checkflug ist keine Ausbildung. Passagierflugberechtigung hingegen doch... Naja, gut. Weiterbildung, aber weiterhin "*bildung"...
Grüße
Luca
lucabert schrieb:Sorry, würde gern einmal ein paar Sachen klar stellen, weil hier vieles durcheinander geht....Aber Checkflug ist keine Ausbildung. Passagierflugberechtigung hingegen doch... Naja, gut. Weiterbildung, aber weiterhin "*bildung"...
1. Es gibt keinen Checkflug! Der Flug ist offiziell ein Übungsflug mit Fluglehrer ( bei UL gem. § 45 LuftPersV) "(...) In den 12 Stunden müssen mindestens sechs Stunden als verantwortlicher Luftfahrzeugführer und 12 Starts und 12 Landungen sowie ein Übungsflug von mindestens einer Stunde Flugzeit in Begleitung eines Fluglehrers auf aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen enthalten sein."
2. Der Fluglehrer ist immer PIC, bei Übungsflug und bei Passagierberechtigung und haftet entsprechend.
3. Flugzeiten, Bordbuch und Logbuch sind folglich: FI ist PIC, für den Piloten zählt es als DUAL und trotzdem werden die Flugzeiten dem Piloten als PIC Zeiten zugerechnet, (müssen aber DUAL ausgewiesen sein)
4. In den Versicherungsdokumenten muss drin stehen, dass Übungsflüge (die heißen bei PPL und LAPL jetzt "Auffrischungsschulung") mitversichert sind. Insbesondere die Kasko ohne "offenen Pilotenklausel" ist sonst nur Eintrittspflichtig, wenn der eingetragene Pilot PIC ist und nicht "irgendein Fluglehrer". Im Zweifel also Schriftverkehr schaffen. DAs reicht den Versicherungen meistens aus und sie bestätigen das ohne Problem (z.B. AXA Köln)
5. UL`s, die zur Ausbildung eingesetzt werden, müssen vor Ausbildungsbeginn vom LSGB genehmigt werden. Dazu muss zusätzlich zur Versicherung noch eine Sitzplatzunfallversicherung von mindestens 20.000€ abgeschlossen sein, Seite 18 Nr.5 Anmerkungen: "Die Luftfahrerschule muß eine Sitzplatzunfallversicherung abschließen. Die Versicherung sollte die Tätigkeit des Prüfungsrates bei der Abnahme der praktischen Prüfung und Personen, die für die Erlaubnisbehörde die Aufsicht gemäß § 31 LuftPersV durchführen, einschließen."
Bordbuchpflicht, Gewicht muss passen (Faszination z.B. geht halt nicht). Die Schule haftet logischerweise dann für die Lufttüchtigkeit. Auszug aus dem Auzsbildungshandbuch DAeC S.19 Nr.2 "Der Erlaubnisinhaber einer Luftfahrerschule ist für die Lufttüchtigkeit der zum Schul- betrieb verwendeten Luftfahrzeuge verantwortlich. Er kann die technische Leitung einer fachlich geeigneten Person übertragen, welche die Aufgabe der technischen Leitung übernimmt."
Deshalb muss auch ein Halterschaftsvertrag vorliegen und die schriftliche Zustimmung des Halters zur Ausbildung. Auszug
6. Befähigungsüberprüfung (§45 (3) LuftpersV) ist keine Schulung sondern eine Prüfung. Prüfung ist keine Schulung. Bedeutet, dass der Prüfer fiskalisch tätig wird, sozusagen Beauftragter des Beauftragten (LSGB oder DULV). Diese sind seit letztem Jahr gebührenpflichtig und mit Protokoll beim LSGB einzureichen. Der Prüfer sollte tunlichst über eine Prüferhaftpflicht verfügen. Diese bezahlt aber (leider) keine Schäden am UL sondern nur gegenüber Dritten.
7. Passagierflugberechtigung
Ausbildungshandbuch DAeC S. 52 Teil VIII:
Zitat: "Zur Mitnahme von Passagieren in doppelsitzigen Ultraleichtflugzeugen ist eine Berechtigung nach § 84a LuftPersV erforderlich. Fachliche Voraussetzung zum Erlangen der Berechtigung ist der Nachweis von fünf Überlandflügen, davon mindestens zwei Überlandflüge mit Zwischenlandung über eine Gesamtstrecke von mindestens 200 Kilometer nach Erwerb der Lizenz in Begleitung eines Fluglehrers. Als ein Allein-Überlandflug gilt ein Flug von mindestens 50 km Strecke mit Zwischenlandung auf einem anderen Flugplatz. Alle Voraussetzungen nach § 84a (2) LuftPersV müssen nach Lizenzerwerb auf Ultraleichtflugzeugen geflogen worden sein. Entsprechend LuftPersV § 84a, Abs. 4 hat der Bewerber für eine Passagierberechtigung in einer praktischen Prüfung nachzuweisen, dass er nach seinem Wissen und praktischen Können die Anforderungen für Flüge mit Passagieren erfüllt. Der zweite Überlandflug von mindestens 200 km Strecke in Begleitung eines Fluglehrers kann als Prüfungsflug gewertet werden.
Der mitfliegende Fluglehrer ist zur Abnahme der Prüfung berechtigt, wenn beide Überlandflüge in der Verantwortlichkeit einer DULV- oder DAeC-registrierten Ausbildungsstätte durchgeführt wurden. (...) Die erfolgreich durchgeführte Prüfung muss auf dem Antragsformular zur Passagierberechtigung bescheinigt sein. Im Falle der Begleitung der Überlandflüge durch einen nicht an einer registrierten Flugschule tätigen Fluglehrer wird die Überprüfung nach Erfüllung aller Voraussetzungen durch einen Prüfungsrat vorgenommen.
8. Zusammenfassung:
Passagierflug 200KM kann auch beim DAeC außerhalb einer Flugschule durch einen Fluglehrer erfolgen, jedoch muss die Prüfung (2.Flug) dann durch einen Prüfungsrat erfolgen. Dazu könnte das eigene UL genutzt werden, wenn der Fluglehrer dazu bereit ist. Der zweite Flug wäre dann wiederum auf dem eigenen UL möglich, wenn ein Prüfungsrat bereit ist, die Prüfung auf dem UL abzunehmen.
Übungsflüge zum Lizenzerhalt können genau so auf dem eigenen UL durchgeführt werden ebenso wie Befähigungsüberprüfungen durch Prüfer.
P.S.: Das in einem Bordbuch drin steht, dass es ein Übungsflug war, wie in einem Post beschrieben, ist etwas seltsam. Hat normal im Bordbuch nix zu suchen.... Dafür ist das Flugbuch da. Aber das ist wieder ein eigenes Thema ;-))
Mich würde echt mal interessieren wo tatsächlich steht, das der Begleiter PIC ist. In der LuftPersV steht zwar Übungsflug und Fluglehrer was aber erstmal nichts sagt, denn Üben im allgemeinen darf ich ja auch einfach so und dann bin ich PIC.
Ich rede von LuftPersV 45(2) nicht der alternative Befähigungsprüfung nach (3)!
Belchman schrieb:§ 4 Abs. 4 LuftVG
Mich würde echt mal interessieren wo tatsächlich steht, das der Begleiter PIC ist
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