Eintragung von Flugzeiten ins EU-FCL Flugbuch

Forum - Pilotenausbildung (SPL)
  • micbu schrieb:
    Wie muss dieses Flugbuch bei einem normalen LSG Piloten aussehen?
    Ein Erklärungsversuch:
    Für Luftsportgeräteführer gilt §120 der LuftPersV, die folgendes besagt:

    (1) Erlaubnispflichtiges Personal nach § 1 Nummer 2 bis 4 hat ein Flug-, Fahrten- oder Sprungbuch zu führen, in das alle Flüge, Fahrten oder Sprünge einzutragen sind. Dabei ist jeweils Folgendes anzugeben:

    1. der Name des verantwortlichen Luftfahrzeugführers,
    2. das Datum,
    3. das Luftfahrzeugmuster und, soweit vorgeschrieben, das Kennzeichen des Luftfahrzeugs,
    4. die Art des Fluges,
    5. der Start- und der Landeflugplatz,
    6. die Abflug- und die Ankunftszeit in koordinierter Weltzeit (Coordinated Universal Time – UTC) und
    7. die Gesamtdauer des Fluges (Flugzeit nach Anhang I FCL.010 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011) und die Gesamtflugzeit.

    Das Flug-, Fahrten- oder Sprungbuch ist vom Tag der letzten Eintragung an gerechnet zwei Jahre aufzubewahren und während der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitzuführen. Auf Anforderung ist es der nach § 5 zuständigen Stelle oder der Luftaufsicht unverzüglich vorzulegen. Angaben zum Nachweis von Voraussetzungen zum Erwerb, zur Erneuerung oder Erweiterung der Erlaubnis oder der Berechtigung oder zur Ausübung der Rechte aus der Erlaubnis oder der Berechtigung, die mit Prüfer, mit Fluglehrer oder unter dessen Aufsicht zu erfüllen sind, müssen von dem Prüfer oder Fluglehrer unter Angabe der Art und Nummer seines Luftfahrerscheins als richtig bescheinigt werden. Der Nachweis der fliegerischen Voraussetzungen kann durch Auszüge aus dem Flug-, Fahrten- oder Sprungbuch erbracht werden, wenn die Angaben des Flug-, Fahrten- oder Sprungbuches durch einen Beauftragten für Luftaufsicht, einen Ausbildungs- oder Flugbetriebsleiter, einen Prüfer oder einen Fluglehrer bestätigt worden sind.

    (2) Bei Ausbildungsbetrieben, Luftfahrtunternehmen oder im Werkluftverkehr kann die zuständige Stelle Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 auf andere Weise gewährleistet ist.

    (3) Für Luftsportgeräteführer kann der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes Ausnahmen von Absatz 1 zulassen oder weitere Angaben im Flug- oder Sprungbuch verlangen, wenn die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 auf andere Weise gewährleistet ist.

    Das Problem an diesem Gesetzestext ist der Begriff "Buch". Ein Buch ist nämlich als eine Sammlung von bedruckten, beschriebenen, bemalten oder auch leeren Blättern aus Papier oder anderen geeigneten Materialien, die mit einer Bindung und meistens auch mit einem Bucheinband versehen ist (Quelle: Wikipedia), definiert. Das heißt zunächst einmal, dass ein (Flug-) Buch im Prinzip nicht digital sein kann, da im Gesetzestext nicht ausdrücklich die Rede von einem "digitalen Flugbuch" ist. Das ist natürlich ziemlich ungeil. Es ist mir daher ein Rätsel, warum sich die Politiker überhaupt noch darüber wundern, dass wir in Deutschland so krass mit der Digitalisierung hinterherhängen. Aber gut. Anderes Thema.

    Wir betreiben ja beispielsweise Flugbuch.de. Dieses Projekt überarbeiten wir derzeit und wollen im kommenden Jahr und hoffentlich zur neuen Saison eine neue Version ausrollen. Der User wird davon vermutlich nicht viel mitbekommen. Hier und da tut sich natürlich ein kleines bisschen was am Design, mehr aber auch nicht. Das Interessante daran wird jedoch, dass wir das Flugbuch eines jeden Users dann auf einer Art irreversiblen Blockchain (hat jetzt nichts mit Bitcoin zu tun) aufbauen. Eintragungen sind dadurch im Nachhinein nicht mehr "änderbar" oder gar "fälschbar". Auch (versehentliche) "Falscheintragungen" werden weiter im Flugbuch als durchgestrichen jedoch ohne Wertung geführt und sind im Nachhinein weiter sichtbar und dadurch zweifelsohne nachvollziehbar. Auf diese Weise können wir technisch gesehen ein theoretisch dokumentenechtes, digitales Flugbuch für Luftsportgeräteführer anbieten.

    Nun könnte man diese Ideen noch viel weiter spinnen, noch weiter digitalisieren und damit auch die Arbeit der Verbände deutlich erleichtern und beschleunigen. Das können wir jedoch nicht allein. Das liegt prinzipiell an den Verbänden und damit insbesondere an §120 Absatz (3). Und vielleicht könnte man hier ein wenig Pioniersarbeit leisten und den ganzen Kram endlich digitalisieren. Wir wären unsererseits fast so weit. 

    Kurz noch zu den Fragen, die zum "wir wären unsererseits fast so weit" ggf. kommen könnten:

    • Ja, man könnte damit auch Prüfungen nachweisen
    • Ja, man könnte damit auch Übungsflüge nachweisen
    • Ja, man könnte damit auch komplette Ausbildungen abbilden

    Alles kein Thema. Die Frage ist nur:
    Wollen die Verbände das auch oder fliegen wir auch in zehn Jahren noch mit dicken Büchern und mehreren Quadratmetern ICAO Karten aus Papier durch die Lüfte? Man weiß es nicht ^^

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