Flugtauglichkeit und Beginn der UL-Ausbildung

Forum - Pilotenausbildung (SPL)
  • Ich habe folgende Frage:

    Wann muß die UL-Ausbildung spätestens begonnen werden, wenn die  Flugtauglichkeit bereits ärztlich abgeklärt wurde?
    Kann man mit der Ausbildung dann jeder Zeit beginnen oder könnte es sein, dass man eventuell die Flugtauglichkeit nochmal wiederholen muß?

    Danke vorab für die Beantwortung,

    janine
  • Hallo janine132,

    Dein Medical bzw. Flugtauglichkeitszeugnis Klasse 2 nach JAR FCL 3 ist je nach Alter entweder 60 (Alter bis 40 Jahre), 24 (Alter zwischen 40 und 60 Jahre) oder 12 (Alter ab 60 Jahre) Monate gültig. Das Ablaufdatum ist auf dem Medical aufgedruckt.

    Solange das Medical gültig ist, kannst Du natürlich jederzeit mit der Ausbildung anfangen. Das Medical ist an sich völlig unabhängig von der Ausbildung und auch unabhängig von dieser zu erwerben. Wichtig ist, dass es während Deiner Ausbildung gültig ist, wobei z.B. Schnupperflüge auch ohne Medical erfolgen können. Ich glaube (weiß es aber nicht 100%ig), dass das Medical spätestens zum 1. Solo vorliegen muss.

    Gruß Markus
  • Das medical braucht man, sobald man in der Ausbildung auf dem Sitz des verantwortlichan Luftfahrzeugführers fliegt. Auch in der Schulung und nicht erst zum 1. Solo!

    Schnupperflüge sind sehr umstritten, da niemand selbst steuern darf, der sich nicht in einem Schulungsbetrieb zur Schulung angemeldet hat und schon gar nicht ohne medical.
    Ich hab mal genau diese Fragen zum Thema Schnupperflüge von einem Rechtsanwalt für Luftrecht beantworten lassen, daher komme ich zu dieser Auskunft.
  • Maja schrieb:
    Das medical braucht man, sobald man in der Ausbildung auf dem Sitz des verantwortlichan Luftfahrzeugführers fliegt. Auch in der Schulung und nicht erst zum 1. Solo!

    Schnupperflüge sind sehr umstritten, da niemand selbst steuern darf, der sich nicht in einem Schulungsbetrieb zur Schulung angemeldet hat und schon gar nicht ohne medical.
    Ich hab mal genau diese Fragen zum Thema Schnupperflüge von einem Rechtsanwalt für Luftrecht beantworten lassen, daher komme ich zu dieser Auskunft.
    Vielen Dank für die schnelle Beantwortung meiner Fragen.

    Soweit ich weiß, kann man einen Schnuperkurs und auch weitere Flüge, in denen man Starts und Landungen übt, ohne medical durchführen.

    Ich nehme also jetzt mal an, dass es tatsächlich so ist, dass man die Flugtauglichkeit bei Unterzeichung des Ausbildungsvertrags vorlegen muß und nicht erst vor dem ersten Soloflug. Genau weiß ich es aber nicht.
    Vieleicht kann mir das ja hier jemand noch 100%ig beantworten?

    vielen Dank, janine
  • moin moin

    mein Ausbildungsleiter sagte ich soll zu erst mein medical machen dann darf ich fliegen .
    Ich denke das Ganze hat wie alles einen versicherungstechnischen Hintergrund,
    ausserdem denke ich wenn man einen Ausbildungsvertrag abschliesst ist man  dann wenn man ein medical hat auf der sicheren Seite in Sachen Vertragsbedingungen
    gruss Heiko
  • Hier steht's.

    Michael


    LuftVZO
    § 24


    Voraussetzungen für die Ausbildung


    (1) Die Ausbildung von Luftfahrtpersonal ist nur zulässig, wenn
    1. der Bewerber das Mindestalter nach § 23 Abs. 2 besitzt,
    2. der Bewerber tauglich ist,
    3. keine Tatsachen vorliegen, die den Bewerber als unzuverlässig erscheinen lassen, die beabsichtigte Tätigkeit als Luftfahrtpersonal auszuüben,
    4. bei einem minderjährigen Bewerber der gesetzliche Vertreter zustimmt.


    (2) Die Zuverlässigkeit von Bewerbern um eine Lizenz zum Führen eines Luftfahrzeuges nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 des Luftverkehrsgesetzes liegt nicht vor, wenn die Zuverlässigkeit der Bewerber nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes nicht festgestellt worden ist. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Bewerber um eine Lizenz nach § 20 ferner in der Regel nicht,
    1. die rechtskräftig verurteilt worden sind
    a) wegen eines Verbrechens, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
    b) wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,

    2. die erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen haben, wenn diese Verstöße für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Personen im Umgang mit Luftfahrzeugen von Bedeutung sind,
    3. die regelmäßig Alkohol, Rauschmittel oder Medikamente missbrauchen,
    4. für die eine rechtliche Betreuung nach den §§ 1896 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs besteht.
    Die Zuverlässigkeit kann auch im Falle von Verurteilungen, die nicht von Nummer 1 erfasst sind, oder im Falle von Entscheidungen der Gerichte oder Staatsanwaltschaften nach § 153a der Strafprozessordnung verneint werden, wenn der zugrunde liegende Sachverhalt für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Personen im Umgang mit Luftfahrzeugen von Bedeutung ist und seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung oder der Entscheidung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind.


    (3) Der Bewerber hat dem Ausbildungsbetrieb oder der registrierten Ausbildungseinrichtung vor Beginn der Ausbildung folgende Unterlagen vorzulegen:
    1. der Personalausweis oder Pass zur Feststellung der Identität und zur Erhebung der Daten nach § 65 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Luftverkehrsgesetzes,
    2. das Tauglichkeitszeugnis nach § 24a,
    3. eine Erklärung über laufende Ermittlungs- oder Strafverfahren und darüber, dass eine Auskunft nach § 30 Abs. 8 des Straßenverkehrsgesetzes beantragt worden ist,
    4. bei Personen, die sich erstmalig um eine Lizenz für das Führen eines Luftfahrzeuges nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 des Luftverkehrsgesetzes bewerben, eine Bescheinigung der zuständigen Luftsicherheitsbehörde über die Feststellung der Zuverlässigkeit nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes, deren Ausstellungsdatum nicht länger als drei Monate zurückliegen darf, oder die Bestätigung der zuständigen Luftsicherheitsbehörde, dass eine Überprüfung beantragt worden ist, oder bei Personen, die sich erstmalig um eine andere Lizenz bewerben, eine Bescheinigung, dass ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes beantragt worden ist,
    5. bei einem minderjährigen Bewerber die Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters.
    Die Vorlagepflicht nach Satz 1 Nr. 2, 3 und 4 gilt nicht für Bewerber um eine Lizenz für Luftsportgeräte nach § 1 Abs. 4, Steuerer von Flugmodellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 und für Flugdienstberater nach § 114 der Verordnung über Luftfahrtpersonal. Absatz 5 bleibt unberührt.


    (4) Der Ausbildungsbetrieb oder die registrierte Ausbildungseinrichtung meldet jeden neu aufgenommenen Bewerber spätestens acht Tage nach Ausbildungsbeginn der nach § 22 Abs. 1 zuständigen Stelle. Die in Absatz 3 Satz 1 genannten Unterlagen sind in Kopie der Meldung beizufügen oder spätestens bis zum ersten Alleinflug nachzureichen. Hat der für die Ausbildung Verantwortliche Zweifel an der Tauglichkeit oder Zuverlässigkeit des Bewerbers, teilt er die Gründe hierfür bei der Meldung oder während der Ausbildung der zuständigen Stelle mit. Die zuständige Stelle kann die Aufnahme oder Weiterführung der Ausbildung davon abhängig machen, dass der Bewerber seine Eignung nach § 24c Abs. 2 nachweist. Die zuständige Stelle untersagt die Aufnahme oder Weiterführung der Ausbildung, wenn der Bewerber die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nicht erfüllt.


    (5) Abweichend von der Vorlagepflicht nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 haben Bewerber um eine Lizenz für Segelflugzeugführer nach § 36 der Verordnung über Luftfahrtpersonal ein Tauglichkeitszeugnis dem Ausbildungsbetrieb oder der registrierten Einrichtung spätestens vor dem ersten Alleinflug vorzulegen. Der Ausbildungsbetrieb oder die registrierte Einrichtung weist den Bewerber vor Beginn der Ausbildung darauf hin, dass die Lizenz nur bei nachgewiesener Tauglichkeit erteilt wird. Inhaber einer Lizenz für Segelflugzeugführer haben spätestens sechs Wochen nach Beginn der Ausbildung mit dem Ziel des Erwerbs einer Klassenberechtigung für Reisemotorsegler nach § 40a der Verordnung über Luftfahrtpersonal durch Vorlage einer Mitteilung der zuständigen Luftsicherheitsbehörde nachzuweisen, dass Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit im Sinne des § 7 des Luftsicherheitsgesetzes nicht bestehen. Die Meldung nach Absatz 4 ist bei Bewerbern um eine Lizenz für Segelflugzeugführer oder Führer von nicht motorgetriebenen Luftsportgerät nur erforderlich, wenn der für die Ausbildung Verantwortliche Zweifel hat, dass der Bewerber die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt oder die erforderliche Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Satz 2 besitzt.

  • Ja, soweit klar.
    Aber was ist nun mit den Schnupperflügen???
    Da könnte ja jeder, der zwar fliegen, aber keine Ausbildung machen will endlos Schnupperflüge absolvieren, ohne ein medical zu besitzen.

    Wie verhält es sich damit? Ich halte die sogenannten Schnupperflüge nicht für legal.

    Man kann ja mal einen Flug als Gast mitmachen, aber steuern und das wohlmöglich vom Pilotensitz aus, das kann doch nicht legal sein ohne medical und ohne anmeldung zur Schulung.

    Marietta
  • Hallo,

    mit Augenzwinkern: Das ist das schöne am UL-Fliegen: vieles dabei ist "nicht ganz legal", und keiner merkt es.
    Darf ich sowas überhaupt sagen, ohne Ärger zu kriegen ?!
    Aber mal im Ernst: es gibt etliche Dinge, über die ich mir schon Gedanken bzgl. ihrer Legalität gemacht habe und zu keinem wirklich befriedigenden Ergebnis gekommen bin.
    Mariette hat wahrscheinlich recht, Schnupperflüge sind nicht legal.
    Die meisten Aussenlandeübungen sind meiner Meinung nach so, wie sie praktiziert werden, nicht ganz legal.
    Sehr viele praktizierte Flugwege sind für ULs nicht ganz legal (von wegen Notlandung jederzeit möglich).
    Vom Fliegen zu zweit brauche ich ja nicht zu reden, gerade auch in der Schulung ...
    Usw.

    Das schöne ist, wir fliegen trotzdem alle. Es darf nur nichts passieren ...
    Unfallversicherung und Vollkasko fürs Flugzeug ist meiner bescheidenen Meinung nach auch nur etwas für Optimisten, denn ich bin mir sicher, in den meisten Fällen werden die eh einen Grund finden, nicht zahlen zu müssen (eben wegen der vielen kleinen Legalitäts-Gratwanderungen).

    So, das mußte ich mal loswerden, als guter alter Pessimist.
    Trotzdem, ich fliege sehr gerne !

    Matthias
  • Was die Aussenlandeübungen/Notlandeübungen betrifft, so sind sie nur in der Schulung über dafür genehmigtem Gelände erlaubt. Man muss einen Antrag beim LBA stellen für das ausgewiesene Gebiet. Vor der Übung muss aber diese in einem speziellen Formular dafür eingetragen und vom Fluglehrer unterschrieben werden. Dieses Formular gehört in die Ausbildungsakte.

    Bei den späteren, nach Scheinerhalt alle 2 Jahre stattfindenden Übungsflügen mit Lehrer sind diese Übungen nicht mehr erlaubt.

    Nur in der Schulung. Der Lehrer, der das trotzdem beim Übungsflug macht, ohne Genehmigung, der haftet im Schadensfall.
    Ich persönlich finde das nicht sinnvoll, denn auch bei den Übungsflügen, sollte das legalisierter Bestandteil sein, da es sich um eine Sicherheitsrelevante Übung handelt.

    Marietta

  • Danke euch für die 100%ige Beantwortung meiner Fragen :-).

    viele Grüße, janine

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