Auch ne BZF-Frage: ATIS Informationen erhalten

Forum - Pilotenausbildung (SPL)
  • Das Funkzeugnis hat nix mit der Lizenz zu tun.

    Michael

  • Hallo,

    >
    > Das Funkzeugnis hat nix mit der Lizenz zu tun.
    >

    Aber die Lizenz durchaus mit den "dazu geforderten Zusatzqualifikationen"...?!

    ;-)))

    BlueSky9

  • BlueSky9 schrieb:
    Aber die Lizenz durchaus mit den "dazu geforderten Zusatzqualifikationen"
    Ja.

    Im Luftfahrerschein für Luftsportgeräteführer ist quasi ein "BZF light" eingeschlossen, was zur Teilnahme am Flugfunkdienst in deutscher Sprache in den Lufträumen G und E berechtigt.

    Michael

  • Herrjeeeeee... Ist das denn wirklich soooooo schwierig zu verstehen??? Hier nochmal mein Posting von vor 2 Jahren, vielleicht hast Du das ja inzwischen wieder vergessen? Ich habe den wichtigsten Part nochmal etwas staerker hervorgehoben, nur fuer den Fall...


    So mein lieber Michael, dann wollen wir mal...

    Ich habe nun nochmals und schriftlich beim LBA nachgefragt und explizit auf SERA usw usf Bezug genommen und ob sich dahingehend etwas geaendert hat. Haette ja sein koennen...

    Hier die Antwort von Frau Maxeiner:

    "bei der sog. "SERA" Verordnung handelt es sich um DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 923/2012 DER KOMMISSION vom 26. September 2012 "zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung". Regelungen zu Sprachanforderungen werden hierin nicht festgelegt.Die von Ihnen zitierten Abschnitte FCL.055 und FCL.010 sind Bestandteil der VERORDNUNG (EU) Nr. 1178/2011 DER KOMMISSION vom 3. November 2011 "zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates". Diese Abschnitte wurden nicht geändert.

    Bei der Verordnung 1178/2011 handelt es sich um eine, kurzgefasst, "Durchführungsverordnung" der Verordnung 216/2008, der so genannten "Basisverordnung". Sie kann nur dort Anwendung finden, wo auch die Basisverordnung greift. In dieser Basisverordnung sind in Annex II bestimmte Luftfahrzeuge von den Regelungen ausgenommen, darunter auch die UL-Kategorie (vgl. Artikel 4 Absatz 5 i.V.m. Annex II der Verordnung 216/2008). Daher findet auch die Regelung zu den Sprachanforderungen keine Anwendung auf UL-Piloten.

     Zusammengefasst sind die UL-Piloten auch nach wie vor nicht von den Sprachnachweisen gemäß FCL.055 betroffen."

    Das heisst, mit einem BZF 1 kann man kreuz und quer durch fast ganz Europa, inklusive Kontrollzonen, fliegen und zwar ganz ohne LP. Oder ich halt mit meinem Stempel in der gruenen Pappe. Alles klar nun?
    :))

    Chris
  • Ich bin jetzt echt verwirrt und vielleicht OT. Dennoch. Ich habe mal nachgeschaut bei der BNA und dort gibt es heute ein AZF und ein AZF E. 

    1991, als ich mein AZF erworben habe, gab es nur das AZF. 

    In diesem Zeugnis steht:

    "Der Inhaber dieses Zeugnisses hat seine Befähigung zur Ausübung des Sprechfunkdienstes nach den für den Erwerb des Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses für den Flugfunk Dienst geltenden deutschen und internationalen Bestimmungen nachgewiesen. Er ist berechtigt, den Sprech- und Navigationsfunkdienst bei einer deutschen Boden- oder Luftfunkstelle auszuüben."

    Das Zeugnis ist nicht zeitlich begrenzt. Und ich wurde damals eben auch für den englischen Teil geprüft.

    Gilt heute noch, was damals galt oder unterliege ich dem gleichen (möglicherweise scheinbaren) Durcheinander wie die BZF Inhaber?

    Thomas



  • Wenn Du Flugzeuge fliegen willst, brauchst Du zusaetzlich LP.

    Wenn Du UL fliegen willst nicht.

    Chris

  • Danke Chris,

    mein PPL ruht seit 12 Jahren, dieses ganze neue ICAO Klimbim hatte ich garnicht mitgeschnitten. Na auch Wurscht, fliege ja kein Flugzeug, nur ein Luftsportgerät😃

    Thomas

  • Beispiel: Ich flieg nach Frankreich an einen Provinzplatz, der ausschließlich französisch funkt (und das so veröffentlich hat), da komm ich mit meinen LP4 in englisch trotzdem nicht legal runter.

    Das ist falsch. Ein Englisch-LP reicht. Steht so in FCL.055, mehrfach von der EASA bestätigt. Macht das Sinn? Nein. Ist aber so. Ein Englisch- LP reicht, um in EASA-Land für jede Sprache die Anforderungen von FCL.055 zu erfüllen. Selbstverständlich muss an einem solchen Platz dennoch französisch gefunkt werden

  • Es ist nach wie vor ein Irrglaube, dass Führer von Segelflugzeugen (LAPL(S) und SPL), Ballonen (LAPL(B) und BPL), Motorseglern und Luftsportgeräten generell von der LP-Pflicht ausgenommen wären.

    Richtig ist vielmehr, dass Bewerber für diese Lizenzen bei der Beantragung auf Erteilung derselben keinen Nachweis über das Niveau der Sprachkenntnisse vorlegen müssen.
    Diese Erleichterung beruht darauf, dass der Gesetzgeber diesen (Freizeit)Luftfahrzeugführern die Hürde der zusätzlichen Sprachprüfung ersparen wollte, wenn sie ohne dies nur Lufträume befliegen, in den auf deutsch gefunkt wird und sie ihre dafür ausreichenden Deutschkenntnisse während der Ausbildung und schließlich bei der theoretischen und praktischen Prüfung unter Beweis gestellt haben.

    Für das Fliegen, welches über diese Grenzen hinaus geht, z.B. bei Auslandsflügen oder das Funken im Inland in englischer Sprache bleibt aber eine entsprechende zusätzliche Qualifikation ( AZF, BZF I & II und LP Level 4 in der jeweiligen angestrebten Sprache) unabdingbar.
    Im Übrigen spricht der Gesetzgeber in Zusammenhang der Erneuerung dieser Berechtigungen sogar von Personen, also ausnahmslos von allen, die am Flugfunkdienst teilnehmen.

    Die Novelle der LuftPersV (s.u.) ist da einigermaßen präzise.

    Michael

    PS: Die Kontrolle dieser Lizenzen und Berechtigungen findet so gut wie nie statt. Insofern ist die Relevanz eher akademisch einzuordnen. Ich selbst musste in meiner schon langen "Pilotenkarriere" erst ein einziges Mal meine gesamten Lizenzen und Berechtigungen vorlegen, als ein Beamter der Landesluftfahrtbehörde nach einer Notlandung meinen Wiederstart beaufsichtigte.

    Relevante Auszüge aus dem
    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2014

    Verordnung
    zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen
    in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt
    an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011
    zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf
    das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008
    des Europäischen Parlaments und des Rates
    Vom 17. Dezember 2014
    ...
    Artikel 2
    Änderung der
    Verordnung über Luftfahrtpersonal

    ...
    § 7
    Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis
    (1) Der Antrag auf Erteilung einer Lizenz oder Flugbegleiterbescheinigung, eines Ausweises oder Luftfahrerscheins kann erst gestellt werden, wenn alle Voraussetzungen nach § 16 Absatz 1 und 2 nachgewiesen wurden.
    (2) Dem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 sind folgende Unterlagen beizufügen:
    1. die in § 16 Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Unterlagen, soweit diese der nach § 5 zuständigen Stelle nicht bereits vorliegen,
    2. eine Erklärung über die Staatsangehörigkeit, die auf Verlangen nachzuweisen ist,
    3. ein vom Ausbildungsbetrieb oder von dem beauftragten Unternehmen ausgestellter Nachweis über die theoretische und praktische Ausbildung des Bewerbers sowie die Nachweise über die bestandene theoretische und praktische Prüfung und
    4. wenn am Flugfunk teilgenommen wird,
    a) ein Nachweis über die Berechtigung zur Ausübung des Flugfunkdienstes nach der Verordnung über Flugfunkzeugnisse und
    b) ein Nachweis über das Niveau der Sprachkenntnisse; davon ausgenommen sind Bewerber um Erlaubnisse zum Führen von Segelflugzeugen (LAPL(S) und SPL), Ballonen (LAPL(B) und BPL), Motorseglern und Luftsportgeräten.
    ...
    § 10
    Voraussetzungen für die Erneuerung von Erlaubnissen und Berechtigungen
    ...
    (3) Personen, die am Flugfunk teilnehmen, haben die Neubewertung ihrer Sprachkenntnisse nach Anhang I FCL.055 und Anlage 2 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 nachzuweisen. Die Neubewertung wird von einer nach § 125a anerkannten Stelle vorgenommen.
    ...

  • FlyingDentist schrieb:
    Es ist nach wie vor ein Irrglaube
    ...dem also auch das LBA, DFS, DAeC, DULV , BAZL, FFPLUM usw. usf. unterliegt? Nunja... Kann natuerlich rein theoretisch sein ;)

    Kontaktiere bitte das LBA und klaer′ das ab. Das wuerde uns UL-Piloten weit mehr bringen, als Deine copy/paste-Orgien, denn Dir wird hier niemand glauben, solange alle oben genannten Institutionen das glatte Gegenteil sagen und nachvollziehbar begruenden. Wie das geht habe ich mehrfach vorgemacht, keine Angst, die beissen nicht! :)


    Chris

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